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#1
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Da ich als Mitglied unserer Bedarfsgemeinschaft diese Woche eine Umschulung beginne und mein jüngster Sohn unter 15 Jahre ist, stehen mir noch ein paar Monate Kinderbetreuungskostenzuschuß von Seiten der ARGE zu. Nun meine beiden Fragen hierzu:
1. Darf mein arbeitsloser Lebensgefährte, der nicht Vater meines Sohnes ist, die Kinderbetreuung übernehmen und darf ich dafür diesen Zuschuß der ARGE verwenden? 2. Im Merkblatt steht, daß es sich bei der Kinderbetreuung um einen Minijob handeln könnte und dieser meldepflichtig ist. Wieviel darf man denn grundsätzlich als "HartIV-ler" monatlich dazuverdienen, ohne daß dies der Bedarfsgemeinschaft abgezogen werden darf? Besten Dank im voraus für Eure Hilfe
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#2
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Hallo Freydis
Meines Wissens nach, darf 100 € jeder der Bedarfsgemeinschaft dazu verdienen, ohne das es in die Berechnung einfließt. Den Zuschuß der ARGE für die Kinderbetreuung an den Lebensgefährten auszugeben, auch wenn er nicht der Vater ist, ist wohl nicht der Weg, den die ARGE sich für die Zahlung der Kinderbetreuung wünscht und auch nicht Sinn der Sache ist. Kann ich mir nur sehr schwer vorstellen, dass der Zuschuß so weiter gewährt wird. Ist der Zuschuß nicht für Alleinstehende bedacht? Oder reden wir hier von pflegebedürftigen Kindern? Dann glaube ich, sieht es anders aus! Die von mir gemachten Angaben sind nicht rechtsverbiindlich und sind reine Erfahrungswerte. LG Tina |
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