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#1
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Notruf!
Hallo,gibt es in diesem Forum jemanden,der was vom SGBII versteht? Ich habe folgende eindeutige Frage: Ist ein Wohnungsrecht nach §1093 BGB ein nach §12 Absatz(3) Nr.4.geschütztes Vermögen, wenn es vor dem SGB II -Bezug schon bestanden hat und angemessen groß ist? Geändert von adolfi (14.02.2011 um 10:39 Uhr) |
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#2
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Ich habe das gefuinden vielleicht hilft es dir.
Schonvermögen Wenn Sie Leistungen nach dem SGB XII beanspruchen, müssen Sie Ihr verwertbares Vermögen bis auf das Schonvermögen zuerst aufbrauchen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können. Zum Vermögen gehören Geldwerte oder Sacheigentum. Verwertbar ist Vermögen nur dann, wenn Sie auch tatsächlich darüber verfügen können und die Verwertung keine besondere Härte darstellt. Das kann abhängig von der Lebenssituation und bei besonderen, ungewöhnlichen Umständen der Fall sein.113 1. Welches Vermögen ist geschützt? Zum Schonvermögen gehören typischerweise nach § 90 SGB XII: - kleinere Barbeträge (s. Tabelle unten); - ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück (Hauseigentum); - sonstige Vermögensgegenstände wie z.B. - angemessener Hausrat (wie Möbel, Haushaltsgeräte, Bücher, Wäsche), zu berücksichtigen sind bei der Angemessenheit vergleichbare Bevölkerungsgruppen, aber auch die bisherigen Lebensverhältnisse; - Gegenstände für die Ausübung/Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung, wenn diese hierfür unentbehrlich sind (beispielweise Maschinen, Werkzeuge, Computer, Berufsbekleidung aber möglicherweise auch Betriebsgrundstücke oder ein Kfz. bei Kurier- oder Taxifahrern); - Gegenstände zur Befriedigung geistiger und/oder künstlerischer Bedürfnisse wie z.B. Bücher, CDs, Musikinstrumente, Briefmarkensammlungen, Fotoausrüstungen, Platten-, CD- oder DVDSpieler, aber nur dann, wenn diese Dinge keinen Luxus darstellen; - Familien- und Erbstücke, wenn der Verkauf eine besondere Härte darstellen würde;114 - Vermögen, das nachweislich (z.B. durch Bau- bzw. Finanzierungspläne oder Kaufverträge) zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, welches einem Behinderten oder Pflegebedürftigen zu Wohnzwecken dienen soll;115 - Altersvorsorgekapital, das im Rahmen der „Riesterförderung“ angespart wurde. 2. Verwertbarkeit von Vermögen Verwertbar ist grundsätzlich alles, was sich in einem angemessenen Zeitraum irgendwie zu Geld machen läßt. Dabei ist es unerheblich, ob dies eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt oder die Veräußerung momentan wirtschaftlich ungünstig ist, wie z.B. bei Grundstücken oder Häusern ( Hauseigentum). Infrage kommen hierbei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Verbrauch oder Beleihung. Nicht verwertbar kann Vermögen aus rechtlichen Gründen (z.B. das Vermögen ist Eigentum einer dritten Person oder Sie verfügen z.B. über ein persönliches Wohnrecht) oder aus tatsächlichen Gründen sein (z.B. weil bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks kein Gebot abgegeben wird).116 3. Härtefälle Die Sozialhilfe darf nicht vom Einsatz von Vermögen abhängig gemacht werden, wenn dies für Sie oder Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine besondere Härte darstellen würde. Ganz besonders gilt dies dann, wenn Sie Hilfen nach den Kapiteln 5-9 SGB XII erhalten und Ihnen durch den Einsatz Ihres Vermögens eine angemessene Lebensführung oder Alterssicherung erschwert würde (§ 90 III SGB XII) oder Sie ein Vermögen aus anrechnungsfreiem Einkommen gebildet haben117 . |
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#3
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@kitty
Es geht adolfi um mehr als um das, was er hier fragt. Dies ist bereits sein 4. Thread zu diesem Thema. Er hat ein eingetragenes Wohnrecht in dem Haus, in dem er lebt und hat dieses Haus nun geerbt. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit er dieses Erbe verwerten muss! Er wird das Haus nur schwerlich verkaufen können, aber es ist deswegen nicht unverkäuflich. Nach Meinung von lacki und mir kann dies letztendlich nur vom SG entschieden werden, da das SGB II zu diesem speziellen Fall keine Aussage trifft. Zweifellos wird die Rechtsprechung in diesem Falle auch die Handhabung von Erbschaftsfällen berücksichtigen müssen, bei denen Bargeld geerbt und verwertet werden musste, um eine Gleichbehandlung herzustellen.
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#4
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Nach den Durchführungshinweisen der Bundesanstalt für Arbeit zum SGB II laufende Nummer 12.26 ist ein angemessenes Dauerwohnrecht Schonvermögen.
Nach den Richtlinien des Bundessozialgerichtes (BSGE49/30) dient das nach §12 Absatz(3) Satz1 Nr.4SGBII geschütze Hausgrundstück nicht dem Schutz des Eigentums,sondern der Wohnung als Lebensraum. Wenn mann das zu Ende denkt, ist neben Hauseigentum, Wohneigentum, Wohnrechten nach §1093 BGB oder Dauerwohnrechten nach § 31 WEG sogar geschützt,wenn man ein Hausgrundstück erbt,in dem man vorher schon lange wohnt und sonst keinerlei Rechte an dem Grundstück hat. Das ist nun die Rechtslage. Gewain und Lacky sind meine alten Bekannten,die auf keine §§ oder ähnliches eingehen,sondern immer nur gerne hätten,dass ich gekniffen wäre. Sie haben keine Lust,meinen Ausführungen mal wenigstens nachzugehen,sondern hauen hier immer nur heraus,was Ihnen gerade in dem Kram passt. Warum sollen Sozialgerichte bei mir plötzlich eine Ungleichbehandlung von geerbten Geld und geerbten Grundvermögen feststellen.Das hat mit meinen Fall überhaupt nichts zu tun,da ich lange vor Hartz4 schon ein dingliches Wohnungsrecht nach §1093 BGB als geschütztes Vermögen an dem Grundstück hatte.Ob ich jetzt auch noch Eigentümer des Grundstückes werde, ist nach dem Richtlinien des BSG(!) egal,da sich nichts am Sinn des geschützten Vermögen nach §12 Absatz 3 Satz1 Nr. 4. ändert.(Sinn ist Schutz der Wohnung und nicht des Eigentums;wie bereits beschrieben.) Wenn jetzt nach Gewain ein Sozialgericht dazwischen funken sollte,dann würde sich das Sozialgericht gegen geltendes Recht als auch das BSG stellen. Lieber Gewain und Lacky,wenn Ihr es wirkliche ernst meint,dann müßt Ihr auf die Fragen /Meinungen der Leute eingehen und diesen Fragen /Meinungen nachgehen. Immer nur raus zu hauen,mann solle zum Anwalt oder Gericht laufen,reicht da wohl nicht aus. Und nach mehreren Runden unverschämt oder beleidigend zu werden ,auch nicht., da nehme ich mich selbst auch in die Pflicht. Wer weis noch was Sinnvolles dazu ? |
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#5
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Ich denke er wird das Haus nicht verkaufen müssen da er ja darin bereits wohnt und es sich ja nun mal nicht um Bargeld handelt oder eine Immobilie die er außer dem nun geerbten Haus bekommt.Natürlich muß Geld erst verbraucht werden bevor man wieder einen ALG2 Anspruch hat aber in dem Fall hier würde er ja seine Wohnung verlieren und er hat indem Sinne ja nun kein Vermögen welches ihm zur Verfügung stehen würde sondern er würde weiterhin in dem Haus leben und außer einem Grundbucheintrag als neuer Besitzer bringt ihm das keinen Vorteil.Trotzdem kann es sein das das Jobcenter dies eventuell anders sehen wird und somit wird er wahrscheinlich über einen Rechtsstreit nicht hinauskommen.Ich denke es wird auch darauf ankommen welchen Wert dieses Haus hat.
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#6
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Zitat:
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#7
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Liebe Kitty,endlich mal jemand,dem es um die Sache geht.
Wenn nach dem Bundessozialgericht §12 Absatz(3)Satz1 Nr.4 die Wohnung geschützt ist(hier das Haus) und nicht das Eigentum an der Immobilie (BSGEntscheidungen 49/30),dann könnte einer sogar das geerbte Haus behalten,wenn er schon länger darin wohnt (natürlich nicht 3 Tage),und überhaupt keine (Wohn)rechte an den Grundstück hätte.Dann darf ich das mit meinem Wohnrecht erst recht. Was ich aber wiede nicht verstehe: Warum sollte das Jobcenter das anders sehen.Steht das Jobcenter über Gott oder dem Gesetz. Warum habt Ihr nur alle so einen Schiss vor dem Jobcenter. Wenn ich da hingehe,und mündlich und schriftlich durch §§ etc. belege,was die Rechtslage ist und dann später bei tatsächlichen Problemen noch einen Anhörungstermin habe und in dem Termin das nochmal belege,wie soll der Sachbearbeiter dann argumentieren? Etwa so?!: ,,Sie haben ja Recht und das ist alles schlüssig und richtig.Ich bin aber heute mit dem falschen Bein aufgestanden und Ihre Nase passt mir auch nicht,also streiche ich Ihnen jetzt mal für 6 Monate das Geld,Sie verklitschen mal schnell Ihre Hütte."(?!) . Na und,dann lasse ich mir einen Termin beim Dienstellenleiter geben und die Dame wird(hoffentlich) gefeuert.Warum soll ich Widerspruch einlegen müssen und danach klagen,wenn die Rechtslage eindeutig ist.Steht die Dame des Jobcenters über dem Gesetz?Geht es da nach Nase? Wenn Ihr alle so einen Schiss vor dem Jobcenter habt,warum seid Ihr dann hier im Forum.Das Forum soll doch den ALGII-er dienen und nicht der Dame im Jobcenter ? Lieber Lacky(und Gawain) ,,das ist sein 4. threat,.nein sein 6," Und nu? Was willst Du damit sagen.Nur einmal threaten und dann nie wieder? Geht doch mal auf meine Argumente und §§-Hinweise ein und vor allem denen nach! Immer nur irgend ein Gerücht in den Raum stellen,ist doch sinnlos. Geht doch mal den Dienstanweisugen der BA zum SGB II nach(laufende Randnummer 12.26 )! z.B.auf der Webseite: harald thome.de >und dann fachliche Hinweise anklicken (3 klicks ,10 sekunden) Geht doch mal der Sache nach,wie das BSG den §12 Absatz3 Satz1 Nr.4 auslegt(Schutz der Wohnung,nicht des Eigentums)! Seid Ihr euch zu schade dafür? Wollt Ihr nur quasseln und nicht aufklären? Aller sehr merkwürdig! |
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#8
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Das hat mit Angst vor dem Jobcenter nichts zu tun.Natürlich kannst du alles mit §§ belegen und schriftlich ausführen aber es ist nun mal so das die SB im Jobcenter dem nicht folgen müssen.Wenn die SB sich immer an das halten würden was eigentlich im Gesetz steht und was dann jeder ja immer so oder so auslegen kann dann würde es nicht soviele Widersprüche und letztendlich Klagen geben.In deinem Fall würde ich es auch nicht einsehen aus dem Haus ausziehen zu müssen indem man nun schon mit Wohnrecht Jahrelang wohnt um dann eine neue Wohnung nehmen zu müssen und das Haus zu verkaufen.Das Wohnrecht ist zwar geschützt aber bei Besitz der während des Bezuges von ALG2 entsteht sieht es halt etwas anders aus.Trotzdem denke ich gibt es auch da Unterschiede und du bist sicher ein nicht alltäglicher Fall.Mach es doch einfach so das du deinem SB gegenüber deine Sicht der Dinge angibst und hoffe das beste und solltest du doch noch einen Anwalt brauchen dann kannst du ja zu gegebener Zeit mal hier reinschreiben wie die ganze Sache ausgegangen ist.Es ist eben leider so das das Jobcenter am längeren Hebel sitzt jedenfalls anfangs und wenn sie einmal den Geldhahn zugedreht haben bist du gefragt die Beweise zu erbringen das es fälschlicherweise passiert ist und das kann bekanntlich dauern.
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#9
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Du hast Recht,das ist nun mal das Problem beim SGBII.alle haben Schiss.
Früher,bei der Arbeitslosenhilfe wurden die Sachbearbeiter angewiesen,nach Recht und Gesetz zu handeln und das haben Sie in der Regel auch getan. Heute ist jeder Landrat ein kleiner Fürst,der die Dienststellenleiter der Jobcenter anweist,Kosten zu drücken. Ich will hier nicht überheblich werden,aber die Sachbearbeiterinnen,mit denen bisher zu tun hatte,waren alle nicht gerade;,überbelichtet."(vielleicht auch Methode?,siehe befristete Sachbearbeiter etc.) Ich sehe das aber nicht so,dass man denen ausgeliefert ist. Die spekulieren zwar damit,dass der ALGII-er doch klagen soll. Aber wenn die Rechtslage eindeutig ist: 1.) Ein Wohnrecht ist nach Dienstanweisung der BA zu SGB II Nr.12.26 Schonvermögen.Punkt! 2. )§ 12 Absatz(3)Satz1 nr.4 schützt nach BSG-Rechtsprechung nicht das Eigentum an Hausgrundstücken,sondern deren Bewohnen(SGB 47/30).Punkt!; und ich der Sachbearbeiterin die Bücher dazu unter die Nase halte,mit Seite und Absatz,dann sollte sie wohl aufwachen. Es gibt nämlich noch so was wie Amtsmißbrauch,das man beim Dienststellenleiter des Jobcenters ansprechen sollte. Ich bleibe dabei.ihr habt alle Schiss und deswegen können die sich auch so aufführen. Ich hätte mir nur gewünscht,dass Du auf 1.) und 2.)(oben) mal eingegangen wärest. |
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#10
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PS:Wenn das Wohnrecht Schonvermögen ist,muss ich auch nicht darauf verzichten und ausziehen.
(Randnummer12.26 der Dienstanweisungen der BA zum SGB II) Außerdem sind im SGBII nur verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.Das Wohnungsrecht ist nicht verwertbar. Wenn §12 Absatz3 Satz 1 Nr4 SGB Ii. nicht das Eigentum schützt,sondern das Bewohnen,muss ich auch nicht ausziehen ,wenn ich schon darin wohne.(Dann greift auch nicht die Zuflusstheorie) Wenn ich dennoch(rechtwidrig) das Haus verkaufen soll,ist das mit dem Wohnrecht,auf das ich nicht verzichten muss,gar nicht möglich.Wer ist so blöd,das Haus zu kaufen.? Weiterhin wäre ein Verkauf unwirtschaftlich nach §12 Absatz3 Satz1 Nr.6 und eine besondere Härte (seit 47 Jahren von mir bewohnt). Liebe Kitty.Wenn ich all das dem BA vorlege,wie kann er mir dann das Geld streichen? was soll er mir darauf antworten? Also ich wäre als BA erst mal paff und wenn ich mein eigenes Gesetz kenne auch einverstanden. Mir ist das alleszu hoch.Ich glaube immer noch an denSieg der Vernunft. |
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