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Zeitliche Anrechnung Ausbildungsvergütung

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  #1  
Alt 20.10.2011, 19:43
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Standard Zeitliche Anrechnung Ausbildungsvergütung

Hallo liebe Forengemeinde!
Meine Tochter hat im Oktober eine Ausbildung begonnen. Die erste Ausbildungsvergütung bekommt sie aber erst Mitte November. Als Haushaltsvorstand habe ich für den Monat Oktober noch Regelleistungen in Höhe von 249 Euro für sie bekommen. Nun soll ich dieses Geld an das JC zurückzahlen. Ist das rechtens?
Falls meine Tochter aufhören sollte zu arbeiten, bekommt sie ja auch später noch Geld vom alten Arbeitgeber, was ja angerechnet wird vom JC. Also müsste jetzt bezahlt werden für den Monat, wo sie arbeitet, aber noch kein Geld hat. Sie bekommt ca. 450 Euro ausbezahlt, wovon noch eine Fahrkarte von ca. 50 Euro bezahlt werden muss.
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  #2  
Alt 20.10.2011, 20:00
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Schoschona Beitrag anzeigen
Hallo liebe Forengemeinde!
Meine Tochter hat im Oktober eine Ausbildung begonnen. ..... Als Haushaltsvorstand habe ich für den Monat Oktober noch Regelleistungen in Höhe von 249 Euro für sie bekommen. Nun soll ich dieses Geld an das JC zurückzahlen. Ist das rechtens? ...
Evtl. ist der Paragraph 7 absatz 5 die Lösung
5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
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  #3  
Alt 20.10.2011, 20:12
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Danke für deine Antwort dms, wenngleich ich leider nicht so ganz schlau daraus geworden bin. ;-)
So, wie ich dich verstehe, muss ich die 249 Euro an das JC zurückzahlen, sehe ich das richtig?
Hat meine Tochter denn evtl. noch Anspruch auf Wohngeld?
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  #4  
Alt 20.10.2011, 21:25
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ja, es ist klar, dass sie in Zukunft kein Geld mehr bekommt, aber wie ist es mit der Überbrückungszeit des ersten Monats bis zum ersten ausgezahlten Gehalt? In dieser Zeit laufen ja auch die Lebenshaltungskosten weiter, d. h. sie braucht ja auch in dieser Zeit Geld zum Leben.
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  #5  
Alt 21.10.2011, 15:33
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Wenn deine Tochter das erste Gehalt erst im November bekommt dann müßtest du im Oktober noch Leistungen für sie bekommen. Ansonsten könntest du für sie Wohngeld beantragen.
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  #6  
Alt 21.10.2011, 16:47
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Das ist ja mal eine gute Nachricht, danke für die Info, Kitty121!

Ich kann für meine Tochter Wohngeld beantragen? Ich hatte das immer so verstanden, dass Hartz 4 Empfänger keinen Anspruch auf Wohngeld haben, daher müsste doch meine Tochter dann den Antrag stellen, oder?
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  #7  
Alt 21.10.2011, 16:54
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Den Wohngeldantrag müßtest du stellen da du ja auch der Mieter der Wohnung bist. Das ist alles auf dem Wohngeldantrag genau anzugeben. Notfalls kannst du auch nochmal in der Wohngeldstelle fragen.
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  #8  
Alt 21.10.2011, 17:07
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Ach so, verstehe. Und würdest du in jedem Fall den Wohngeldantrag stellen oder nur dann, wenn ich die Leistung für Oktober zurückzahlen muss? Ich weiß ja nicht, ob meiner Tochter grundsätzlich bei der Höhe ihrer Vergütung Wohngeld zusteht?
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  #9  
Alt 22.10.2011, 08:57
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Schoschona Beitrag anzeigen
Ach so, verstehe. Und würdest du in jedem Fall den Wohngeldantrag stellen oder nur dann, wenn ich die Leistung für Oktober zurückzahlen muss? Ich weiß ja nicht, ob meiner Tochter grundsätzlich bei der Höhe ihrer Vergütung Wohngeld zusteht?
So wie ich das sehe, scheint auch kein Anspruch auf Wohngeld zu bestehen.
ich hatte mich zu dem Thema Wohngeld bei Azubis schon mal hier im Forum
-aber nur kurz- geäußert. Schau mal hier

Aber den Antrag stellen kannst Du trotzdem. Ob es Ausnahmeregelungen gibt, weiß ich nicht.

Deine Tochter sollte jedoch einen Anspruch auf ein Darlehen für den Oktober haben.
Hat den Vorteil, dass die Rückzahlung in monatlichen Raten erfolgen muss, und nicht auf einmal.
§ 27 absatz 4 SGB II
Zitat:
Leistungen können als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Leistungen entsprechend § 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig.
Mit dem Jobcenter sprechen, ob die Oktoberzahlung nicht in ein Darlehen umgewandelt werden kann mit monatlichen Rückzahlungsraten (6 Monate).
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  #10  
Alt 22.10.2011, 13:52
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Also sie bräuchte für den Oktober kein Darlehen, weil wenn sie erst im November das erste Geld bekommt, dann hat sie noch Anspruch auf Leistung im Oktober, da sie ja weiterhin mit der Mutter eine BG bildet. Wohngeld könnte sie durchaus beantragen. Bei meinem Sohn war das vor ein paar Jahren das gleiche. Er hat auch Wohngeld beantragt und auch bekommen. Auch als Azubi.
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