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#11
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nö... Ich such aber gerne den Gesetzestext am Montag raus und schreib die Passage hier mal rein. Ich hab es auf der Arbeit leider zu oft, dass wir diese Fälle ablehnen müssen.
Und das ALG II ist keine Steuerleistung, wie es bei dem Kindergeld gegeben ist
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Alles über Kindergeld, deren Auszahlungstermine und auch persönlichen Support unter Kindergeld 2011.
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#12
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stimmt schon UND "§ 28 Familiennachzug zu Deutschen (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen, 2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen, 3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden. (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. ..." Geändert von the one (14.08.2010 um 22:19 Uhr) |
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#13
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Ja the one, dass ist doch das Problem.
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. ..." Wenn ich dich richtig verstanden habe, ist doch genau das, das Problem. Aber ich schau die Regelung für das KG am Montag nach. Elterngeld bekommt Ihr anscheinen ja auch schon nicht. Wenn ich es richtig im Kopf habe, ist für uns §28 eine direkte Ablehnung - aber.. Montag^^ Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht Finde den Fehler Aber du kannst dich auf mich verlassen. Wenn ich eine Möglichkeit für dich finde, werde ich dir es am Montagabend hier auf jeden Fall schreiben.LG
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Geändert von Litia.de (14.08.2010 um 22:40 Uhr) |
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#14
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sie hat bei § 28 AufenthG ohne wenn und arber den vollen leistungskatalog der sozialleistungen zur verfügung.
http://einwanderer.net/fileadmin/dow...n/Tabelle3.pdf klickt euch mal auf seite 11 runter. alles andere wäre diskriminierung! |
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#15
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Na wie gesagt lacki,
ich muss es am Montag auf der Arbeit nachgschlagen ![]() LG
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#16
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Hallo Lacki,
Hallo Litia.de, ich warte auch spannend auf Montag. Wir haben für unsere Maus KG i.H.v. 157€ (glaube ich) und ElG hat nur min Mann bekommen, mir wurde s abgelehnt. Hatte ich beim SozGericht Mannheim Klage eingereicht, aber zurückgezogen, denn der Richter wies mich aufein xy Gesetz (habe vergessen) und sah keinen Erfolg einer Klage. Danke Euch beiden, sehr interessante Diskussion. LG, M P.S. Lacki, die Datei fand ich total interessant. steht ganz klar... aber, nun was tun... Geändert von the one (15.08.2010 um 16:36 Uhr) |
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#17
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Hi the one,
das ist wirklich ein interessanter Meinungsaustausch . Problem ist einfach, dass es zwar klare Gesetzestexte gibt, aber es natürlich auch Urteile zu diesen gibt und die weichen mit unter ab.Schau bitte nochmal nach, ob §18 wirklich DEIN Aufenthaltstitel ist. Aus welchem Land stammst Du ursprünglich? Hört sich für mich nach einer anteiligen Kindergeldauszahlung an, da wären wir dann im BKKG. LG
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#18
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du hast doch eine arbeitserlaubnis, oder? also wenn du arbeiten darfst, dann darfst du im falle einer bedürftigkeit auch die üblichen sozialleistungen bekommen.
es ist ja kein asyl noch eine duldung oder so! ich habe in meinem bekanntenkreis ähnliche fälle, wie deiner. da gibt es überhaupt keine probleme. |
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#19
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Guten Abend Lacki,
Guten Abend Litia.de, Litia, ich hatte mal ein Studienvisum mit 180 / 90 beschäftigungserlaubnis. Nach der Namensänderung (aufgrund der Ehe) habe ich den Pass wechseln lassen. soviel ich mich erinnern kann, muss es § 16 (1) AufenthG gewesen sein. danach habe ich Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre bekommen und steht DEFINITIV § 28 Abs.1, S1, Nr.1 AufenthG drin. Diesmal ist das aber nur ein "Blatt", (und hatte nichts zahlen müssen ) davor hatte ich immer zwei "Blätter" rein geklebt bekommen, eins Aufenthatstitel und das zweite Beschäftigung bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit erlaubt.Ich komme aus Georgien Litia. Lacki, ich weiß nicht ob ich ein ArbErlaubnis habe... peinlich... seit ich Mama bin, bin voll und ganz für sie da, (weil ich auch keine Omas ode Tanten in der Nähe habe,die mir helfen könnten), und mit dieser Angelegenheit hatte ich mich nicht beschäftigt, ob ich eins habe. Wenn ja, muss es wieder mal im Aufenthaltserlaubnis stehen? Vielen schönen Dank. LG, M |
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#20
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Also wenn Du noch §16 hast, wirst Du wirklich ganz schlechte Karten haben. Aber ich klär es ab.
LG & gute Nacht
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