Beiträge von the one

    Guten Abend Lacki,
    Guten Abend Litia.de,


    Litia, ich hatte mal ein Studienvisum mit 180 / 90 beschäftigungserlaubnis. Nach der Namensänderung (aufgrund der Ehe) habe ich den Pass wechseln lassen. soviel ich mich erinnern kann, muss es § 16 (1) AufenthG gewesen sein. danach habe ich Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre bekommen und steht DEFINITIV § 28 Abs.1, S1, Nr.1 AufenthG drin. Diesmal ist das aber nur ein "Blatt", (und hatte nichts zahlen müssen :) ) davor hatte ich immer zwei "Blätter" rein geklebt bekommen, eins Aufenthatstitel und das zweite Beschäftigung bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr, sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeit erlaubt.
    Ich komme aus Georgien Litia.


    Lacki, ich weiß nicht ob ich ein ArbErlaubnis habe... peinlich... seit ich Mama bin, bin voll und ganz für sie da, (weil ich auch keine Omas ode Tanten in der Nähe habe,die mir helfen könnten), und mit dieser Angelegenheit hatte ich mich nicht beschäftigt, ob ich eins habe. Wenn ja, muss es wieder mal im Aufenthaltserlaubnis stehen?


    Vielen schönen Dank.
    LG, M

    Hallo Lacki,
    Hallo Litia.de,


    ich warte auch spannend auf Montag.
    Wir haben für unsere Maus KG i.H.v. 157€ (glaube ich) und ElG hat nur min Mann bekommen, mir wurde s abgelehnt.
    Hatte ich beim SozGericht Mannheim Klage eingereicht, aber zurückgezogen, denn der Richter wies mich aufein xy Gesetz (habe vergessen) und sah keinen Erfolg einer Klage.


    Danke Euch beiden, sehr interessante Diskussion.


    LG, M


    P.S. Lacki, die Datei fand ich total interessant. steht ganz klar... aber, nun was tun...


    Und wenn es stimmt, dass Sie § 28 hat



    stimmt schon


    UND


    "§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


    (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen


    1. Ehegatten eines Deutschen,
    2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
    3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge


    zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.


    (2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. ..."

    ja habe ich und ist sie eune Deutsche. Erziehungsrecht wird aber nicht so einfach weggenommen. wir lieben unsere Tochter über alles. nur mit uns klappt es nicht mehr.....

    Hallo Simon,


    danke für die Antwort. Ich hatte ein Aufenthaltstitel zum zwecke des Studieums an der Uni. Mit diesem Titel hatte ich keinen Anspruch auf Elterngeld. Dann haben wir den Titel ändern lassen, da wir dachten mit änderung des Titels hätten wir Elterngeld bekommen können, aber jedoch nicht funktioniert. ich habe momentan ein Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 S.1 Nr.1 AufenthG
    [wer wissen möchte was das genau heißt: '§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
    (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen
    1. Ehegatten eines Deutschen ... zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat']
    ich befürchte, dass es bei einer Trennung (ohne Scheidung) nicht gut aussehen würde...


    Danke im Voraus


    LG, M.

    Hallo Zusammen,


    ich habe wieder mal eine Frage, aber ob ich sie hier unter Familienförderung richtig stelle.... wenn nicht, bitte um entschuldigung...


    Mein Mann und ich wollen uns scheiden lassen... Ich bin noch Student (ausländische Studentin - nicht EU) an der Uni, er hat vor zwei Jahren sein Uni-Abschluss gemacht und seit dem sucht und sucht vergebens einen Job. Also wir leben von H4. Wir haben eine Tochter.


    Ich hatte schon mal hier gefragt, wie es mit der Scheidung aussieht, und habe auch Antwort bekommen (Danke noch mal!), aber wie sieht es aus, wenn wir erst mal getrennt wohnen möchten? Vielleicht soll es später besser klappen, wenn er einen Job hat... Kann man bei H4 auch getrennt wohnen ohne sich gleich scheiden zu lassen? Werden wir mit etwas unterstützt? unsere Tochter wird natürlich bei mir wohnen bleiben.


    Danke im Voraus.
    LG, M

    Hallo noch mal,


    hoffe kann ich die Frage noch hier stellen, (oder muss ich extra Beitrag schreiben?):
    wie ist das, bei Hartz 4, kann man jobben auf 400 € Basis? ic hweiß dass man was dazu verdienen kann, aber 0b 400???
    Danke noch mal...


    LG, the one

    Danke Lacki für Deine Antwort.


    ich bekomme kein bafög, und ein Anspruch darauf besteht auch nicht, da ich zweitstudium mache und außerdem- wie ich schon mal geschrieben habe - eine ausländische (GE- nicht EU) Studentin bin.
    Danke noch mal.


    LG, M.

    Hallo zusammen,


    ich brauche Eure Hilfe...
    Ich bin ausländische studentin und bin verheiratet mit einem Deutschen Mann. Wir haben ein wunderschöne Tochter... aber das Zusammenleben funktioniert GAR nicht mehr..... Er hat zwei Studiengänge absolviert, aber bislang kein Job... also Hartz 4...
    Wir möchten uns trennen...
    wie sieht dann das aus?..... dürfen wir uns trennen? oder müssen wir dulden? wenn wir uns trennen - wie sieht dann mit finanzen aus?...


    Bitte um Ratschläge..... um Information...
    Danke im Voraus.


    P.S. es sind bestimmt schon ähnliche Themen besprochen wurden, aber ausländiche Studentin?... war wohl keiner...