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#1
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Halli Hallo!
Habe ein kleines Problem. Würd mir jetzt mal gerne die Sachlage anhören, ob die mir das richtig mitgeteilt haben oder nicht. Ich bin 19, habe ein Kind von 2 Jahren und wohne mit meinem Freund zusammen. Es geht aber nicht um das Kindergeld für mein Kind, sondern um das, was meine Eltern für mich kriegen sollten. Mein Kleiner ist krank und ich kann aufgrund dessen im Moment bis er wieder operiert wurde nur am Wochenende arbeiten. Habe seit einem Monat einen 400-Euro-Job in einer Discothek. Jetzt hab ich gehört, wenn man als Kind einen 400-Euro-Job hat, bekommen die Eltern noch Kindergeld. Stimmt das? Als ich auf der Familienkasse angerufen habe, meinte da jemand, ich müsste mich erst arbeitssuchend melden. Aber was passiert denn nun, wenn ich mich arbeitssuchend melde? Ich kann unter der Woche nicht arbeiten, weil meine Mutter den Kleinen nur am Wochenende hüten kann, weil sie selbst noch arbeitet. Und ansonsten kommt keiner mit der Pflege klar, d.h. ich könnte ihn nicht in eine Kita geben. Aber wenn ich arbeitssuchend bin, muss ich dann jeden Job annehmen? Oder wie ist das? Oder kann ich mich ohne Bedenken arbeitssuchend melden? Ich hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen. Liebe Grüße, Verena |
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#2
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Ich weiss das von meiner Tochter als sie noch zu Hause gewohnt hat.Du musst dich auf jeden Fall arbeits suchend melden und das alle 3 Monate dazu darst du bis zu 7680 Euro im Jahr verdienen ohne das das Kindergeld gestrichen werden darf.Du hast auf jedenfall Anspruch auf 3 Jahre Elternzeit und wenn das Amt dich arbeiten schicken will dann muss es auf jedenfall für eine Tagesmutter sorgenund auch dafür bezahlen.
Geändert von *Gabi* (28.10.2008 um 23:30 Uhr) |
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#3
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Zitat:
(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass ... 3.die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, ... (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend. |
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#4
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Gehe bitte auf mein Profil und schaue dir meinen Beitrag:Ein Baby!Kann ich zu Arbeiten gezwungen werden? an. LG Gabi
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#5
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Liebe Gabi!
Es geht mir ja größtenteils darum, dass mein Kleiner eben nicht in eine Tagesstätte oder zu einer Tagesmutter kann! Er ist krank und braucht besondere Pflege. Zu einer Tagesmutter würde ich ihn aber sowieso nicht geben. Liebe Grüße, Verena |
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