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#1
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Hallo zusammen,
mir stellen sich momentan follgende Fragen, um den Unterhalt meines Kindes zu berechnen. Habe ein Kind aus erster Ehe, welches bei der Mutter wohnt. Bin wieder verheiratet und erwarte in Kürze das 2. Kind mit meiner 2. Frau (habe dann 3 Kinder) Habe mit meiner jetzigen Frau vor 6 Jahren ein Haus gekauft. Da ich Alleinverdiener bin, zahle ich auch den Kredit zurück. Fragen: Kann ich die monatlichen Rückzahlungen vom unterhaltspflichtigen Nettogehalt abziehen? Bin im Aussendienst - fahre mit meinem Privatwagen und bekomme dafür und für mein Homeoffice eine Pauschale vom Arbeitgeber, die ich mit versteuere. Wird das mit auf das Nettogehalt angerechnet? Danke in voraus. Gruß, Fridolin |
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#2
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Die Raten, die du für das Haus zahlst, kannst du nicht vom Nettogehalt abziehen; hättest du die nicht, würdest du Miete zahlen, und die kann man auch nicht in Abzug bringen (nur mal so als Vergleich). Zu den Pauschalen, die du vom Arbeitgeber bekommst und sozusagne "mitversteuerst", weiß ich nichts Genaues; da es sich aber dem Grunde nach um Auslagenerstattung(en) handelt, gehe ich davon aus, dass die nicht in das als Grundlage der Berechnung dienende Einkommen fließen, also berücksichtigt werden.
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#3
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Hallo also lirafee hier muß ich mein Veto einlegen was die Raten für das Haus betrifft, nach einem BGH Urteil kann sehr wohl dieses berücksichtig werden, wenn das Haus als Altersvorsorge dienen soll.Kann ein gewisser Prozentsatz in abzug gebracht werden.
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#4
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Das ist nicht ganz richtig Lirafee wenn das Haus als Altersvorsorge anzusehen ist hat der BGH vor kurzem beschlossen das 4-5% des bruttogehaltes hier abzuziehen sind, denn die Form welche man wählt um seine Altersvorsorge zu treffen bleibt jeden selbst überlassen. Also darf man einen Teil der Raten in abzug bringen.
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#5
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@sundown
Finde ich gut, wenn das vor - wie du schreibst - Kurzem beschlossen worden ist. Hast du dazu vielleicht einen Link, eine genauere Info, wo das nachlesbar ist? |
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#6
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richtig in etwa. beim kauf der immobilie muss urkundlich vermerkt werden, dass der kauf zur altersvorsorge dient. einen link habe ich dafür aber auch nicht.
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#7
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So - habe mich jetzt "intern" noch einmal "umgehört". Also bislang bin ich noch auf keinen "Notar" gestoßen, der urkundlich in den Kaufvertrag aufnimmt, dass das Objekt, das übertragen (gekauft) wird, der Altersvorsorge dienen soll; schon gar niemanden, der hierzu `nen Paragraphen nennt.
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#8
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steht in der gestrigen ausgabe des "focus". hatz4 ist ja da die titelgeschichte. ob nun notariell oder nicht, fakt ist, das es beim kauf festgehalten werden muss.
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#9
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Ja klar, aber "beim Kauf" heißt nun mal auch notariell, ansonsten kann man nachträglich ja alles Mögliche formulieren und notieren und jederzeit ändern. Einzig diese notarielle Kaufvertragsurkunde kann rückwirkend nicht mehr veränert und somit auch nicht mehr angefochten werden vom Amt. Werde aber gleich mal im focus nachlesen. Danke für die Info.
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