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Neuberechnung Kindesunterhalt

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  #1  
Alt 11.02.2010, 00:15
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Registriert seit: 16.09.2008
Beiträge: 3
Standard Neuberechnung Kindesunterhalt

Hallo,

nachdem die "Düsseldorfer Tabelle" erhöht wurde, möchte meine Ex-Frau mal wieder mehr Geld von mir.
Bei der letzten Berechnung wurde ich vom Netto-Gehalt her in der Tabelle in Stufe 4 eingestuft und dann noch um 2Stufen höher gesetzt und landete somit in Stufe 6. Wie geht das? Wie kann man mich 2Stufen höher setzen, obwohl ich eigentlich gar nicht so viel verdiene.
Außerdem schwankt mein Gehalt von Jahr zu Jahr sehr aufgrund meiner Montageeinsätze. Deshalb würde ich es gern neu berechnen lassen.
Was zählt alles zum "Gesamteinkommen" ??? Können meine Verpflegungskosten für die Montageeinsätze auch angerechnet werden??? Was fällt alles unter berufsbedingte Aufwendungen -- können Fahrtkosten, Versicherungen, usw. geltend gemacht werden oder werden pauschal die 5% abgezogen??? Wie ist es, wenn meine Ex-Frau wieder verheiratet ist, mit dem neuen Mann ein Kind hat und dieser sehr gut verdient -- spielt das eine Rolle???

Wer kann mir bitte weiterhelfen??? Das Jugendamt gibt mir keine Auskunft -- das kann mal wieder nur meine Ex-Frau machen, bzw. eine Neuberechnung beantragen -- ansonsten müsste ich mal wieder zum Anwalt gehen und der kostet bekanntlich auch sehr viel Geld.

Ich habe kein Problem damit den Unterhalt für mein Kind zu bezahlen, selbst die Erhöhung nicht -- wenn ich wüßte das das Geld meinem Kind zugute kommt und nicht im Geldbeutel meiner Ex landet.

MfG Dejay
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  #2  
Alt 11.02.2010, 14:09
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 08.01.2010
Beiträge: 296
Standard

Also erstens kannst du jedes Jahr beim Jugendamt eine Neuberechnung Veranlassen, die Aufstufung um 2 Gruppen ist seit 01.01.2010 nicht mehr gültig nur noch um eine stufe(bei einem Titel wird es schwieriger dies durchzusetzten). Die Verpflegungspauschalen können zu einen Teil mit als Einkommen angerechnet werden. Bei den Versicherung kommt es darauf an welche es sind, soweit ich weiß wird nur eine Lebensversicherung die schon vor der Geburt des Kindes bestand angerechnet. Aber auch noch eine Private Rentenversicherung ist mit in abzug zu bringen, ansonsten leider nix mehr.
Zu deiner Frage was alles als Einkommen zählt gibt es ein einfache Antwort, alles was du als Einnahmen hast.
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  #3  
Alt 11.02.2010, 15:49
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.01.2009
Ort: Raum Berlin / Potsdam
Beiträge: 2.282
Standard

Ob deine Ex-Frau wiederverheiratet ist, spielt gar keine, absolut keine Rolle, weil ja "ihr" beide Eltern seid und nicht "der" "Neue" und auch nicht deine "etwa" "Neue". Natürlikch ist es ärgerlich, wenn du ackerst und dich bemühst und von der anderen Seite scheinbar nur gefordert wird. Ich kann dir einzig und allein nur raten, dich an das Jugendamt zu wenden und unter Vorlage "aller" deiner Einkommensunterlagen zu erfragen, was und wie es berechnet werden kann und auch, ob das von der Gegenseite Geforderte wirklch zu Recht gefordert wird. Halte durch und denke daran, dass dein/euer Kind für all das nichts kann. Es hat nicht darum gebeten, hierher zu uns auf die Welt zu kommen und muß jetzt auch Einiges aushalten. Vielleciht kann dir das Amt weiterhelfen. Die sind für beide Seiten da, auch wenn es manchmal anders scheint.
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  #4  
Alt 18.02.2010, 23:30
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Registriert seit: 16.09.2008
Beiträge: 3
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Hallo,

vielen Dank für die Antworten -- haben mir sehr weitergeholfen.
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  #5  
Alt 19.02.2010, 10:59
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Registriert seit: 07.10.2009
Beiträge: 36
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Zitat:
Zitat von lirafe Beitrag anzeigen
Vielleciht kann dir das Amt weiterhelfen. Die sind für beide Seiten da, auch wenn es manchmal anders scheint.
Hallo!

Das Jugendamt ist nicht befugt den Unterhaltspflichtigen zu beraten. Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bleibt die Rechtsberatung (neben Ausnahmen) den Anwälten vorbehalten.

Eine Ausnahmeregelung für das Jugendamt besteht nicht. Es ist lediglich berechtigt und verpflichtet, denjenigen Elternteil (egal ob Mutter oder Vater) zu beraten und zu unterstützen, der entweder dass alleinige Sorgerecht hat oder (bei gemeinsamer Sorge), bei dem sich das Kind in überwiegender Obhut befindet (§ 18 SGB VIII).

Davon zu unterscheiden ist die vorgeschriebene Belehrung des Mitarbeters des Jugendamtes in seiner Eigenschaft als Urkundsperson (§ 17 BeurkG).

Dem Unterhaltspflichtigen bleibt der Gang zum anwalt, um sich in entsprechender Weise zu informieren.

Gruß
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  #6  
Alt 24.02.2010, 22:56
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Registriert seit: 16.09.2008
Beiträge: 3
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Hallo Dumpi,

danke für die Antwort -- kann ich so nur bestätigen -- war bereits auf dem Jugendamt.

MfG
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