|
|||||||
- Anzeige -
|
Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen) |
|
|
Themen-Optionen | Ansicht |
|
#1
|
|||
|
|||
|
Guten Tag,
wer kann auf diese Frage beantworten ...? beim Kindesunterhalt gibts bei nicht erwerbstätigen ( zB. Rentenbezieher...) eine Grenze 770 Euro. Seit dem letztem jahr gibts Pfändungsschutzkonto - und da liegt dei Grenze bei 989,99 EURO. Wie kann man beides vereinbaren ? Heiss das , wenn man nicht ( zB. Kindesunterhalt.. oder anderes... ) t zahlt - und Kontopfändungsschutz hat ... dass man nichts über diese Grenze von 989,99 Euro zahlen MUSS ??? Grüsse Eddy Geändert von eddy007 (20.09.2010 um 19:21 Uhr) Grund: zahlendreher |
|
#2
|
|||
|
|||
|
Die Grenze beim P-Konto bezieht sich auf die Einnahmen und Eingänge auf diesem Konto. Alles was über der Grenze liegt kann gepfändet werden. Daher sollte man genau angeben, was auf dieses Konto eingeht.
__________________
..gebe Meinungen, Äußerungen, Info´s nach eigenem Wissen und Erfahrungen ab..
...es ist nichts verbindlich...wer fehler findet, derf se behalten... |
|
Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen) |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|