Zurück   Sozialleistungen Forum > Unterhaltsrecht > Kindesunterhalt

Unterhaltsleistung bei Studium

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)

 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 07.03.2010, 21:34
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 07.03.2010
Beiträge: 3
Standard Unterhaltsleistung bei Studium

Mein von mir getrennt lebender Sohn (20) leistet monentan Zivildienst. Ab September wird er vorraussichtlich studieren. Im Juni ist sein Zivildienst zu Ende. Muß er sich für die 2 Monate auf dem Arbeitsamt melden?

Desweiteren möchte er in eine WG ziehen und momentan ist die tolle Ausstattung der Wohnung wichtiger als Lage und Preis. Da ich selbständig bin, würde es mich interessieren ob es eine Grenze zur Unterhaltspflicht beim Studium volljähriger Kinder gibt bzw. wie sich der Bedarf eines Studenten errechnet. Ich zahle seit 16 Jahren pünktlich Unterhalt an meinen Sohn jedoch möchte ich ihm im Studium nicht jeden Luxus finanzieren müssen. ( Wohnung, Auto...) Für diesen sollte er sich doch einen Job suchen - allerdings fehlt dazu die Bereitschaft!!!
Wer kann mir dazu Auskunft geben?

Vielen Dank im vorraus
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 07.03.2010, 21:47
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.01.2009
Ort: Raum Berlin / Potsdam
Beiträge: 2.282
Standard

Da dein Sohn zur Zeit (vermute ich mal), zwar Zivildienst leistet, aber der Sache noch bei der Mutter wohnt(e), und beide Elternteile unterhaltspflichtig sind, kann er sich gar nicht arbeitslos melden für zwei Monate, weil die ihn einerseits an euch verweisen würden, da die Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ihre Kinder aufkommen müssen bzw. solange, bis sie ihnen die erste Ausbildung / Studium finanziert haben.

Das zu deiner ersten Frage. Natürlich muß niemand seinen Kindern Luxus finanzieren, aber eben Unterhalt zahlen - wie schon vorerwähnt -. Dieser Unterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle in Verbindung mit dem Einkommen der Eltern. Das Bafögamt fordert entsprechend von den Eltern ausgefüllte Formulare, die dem Bafögantrag beizufügen sind. Die Eltern sind jeweils auskunftspflichtig. Weigern sie sich, schaltet sich das Amt ein. Und wichtig "Unterhaltsrecht" geht vor "Bafögrecht", also das Bafögamt würde nur einspringen, wenn die Eltern nicht zahlen "können". Das mit dem Job. Na ja. Er muß sich keinen Job suchen, wenn er mit dem auskommt, was er an Kindesunterhalt zzgl. staatlichem Kindergeld bekommt. Liegt der Unterhalt unter dem Bafögsatz, erhält er Differenz Bafög, das später zur Hälfte zurückgezahlt werden muß. Luxus mußt du ihm natürlich nicht finanzieren, aber das war wohl auch nur ein Stückweit Frust, also diese Ausschmückung!?
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 07.03.2010, 22:05
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 07.03.2010
Beiträge: 3
Standard

Hallo, ich dachte die Düsseldorfer Tabelle gilt nur für minderjährige Kinder? Seinen ihm zustehenden Unterhalt soll er in jedem Fall bekommen, aber eben nur für seine alltäglichen Belange. Alles weitere kann er sich erarbeiten. Richtet sich meine Unterhaltszahlung nach meinem Einkommen oder steht ihm nur der Hartz4 Satz zu? Aber Danke erstmal für die Auskunft hat mir ein Stückweit geholfen.
MfG
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 07.03.2010, 22:13
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.01.2009
Ort: Raum Berlin / Potsdam
Beiträge: 2.282
Standard

Du hast leider nicht zu entscheiden, was du ihm geben "möchtest" und auch nicht, wofür. Das ist nun mal so. Auch kannst du nicht "fordern", dass er neben dem Studium arbeiten "muß". Wie ich schon sagte, hat er Anspruch. Dieser ist gesetzlich geregelt. Ich habe dir nachfolgend mal etwas kopiert, das du aber selbst nachlesen kannst, indem du hier oben im Forum - oberste Menueleiste - unter Unterhalt und den dann erscheinenden Unterpunkten nachliest. Hier das daraus Kopierte:

"Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 640 Euro. Hierin enthalten sind bis zu 270 Euro monatlich für Unterkunft (Warmmiete). Unterhaltsansprüche sind zudem im Verhältnis zu Leistungen nach dem BAföG vorangig in Anspruch zu nehmen. Bestehen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, vorläufig Leistungen nach dem BAföG zu erhalten und Unterstützung bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs vom zuständigen BAföG-Amt zu erhalten.

Ob und inwieweit Studiengebühren in dem Unterhaltsbetrag enthalten oder darüber hinaus im Rahmen des Sonderbedarfs geltend zu machen sind, ist zurzeit noch streitig. Ansich ist davon auszugehen, da es sich um halbjährlich und damit vorhersehbar regelmäßig auftretende Kosten handelt, dass der Unterhaltsberechtigte von dem jeweiligen Unterhaltsbetrag eine entsprechende monatlich Rücklage bildet, um daraus die Studiengebühren zahlen zu können."

Gruß. Lirafe
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 07.03.2010, 22:41
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 07.03.2010
Beiträge: 3
Standard

Danke, ich verstehe. Gehen die 640 Euro dann durch 2? Sprich meine Ex- Frau trägt auch ihren Anteil? Ich bin wieder verheiratet und habe 2 kleine Kinder...
Vielen Dank nochmal und einen schönen restlichen Sonntag Abend
MfG
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 07.03.2010, 22:45
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.01.2009
Ort: Raum Berlin / Potsdam
Beiträge: 2.282
Standard

Wenn dein Gehalt nicht reicht, um für alle "zu sorgen", muß das natürlich berücksichtigt werden. Dann nämlich kann es auch sein, dass du weniger zahlen mußt. Dafür ist ja eben mitunter auch das Bafögamt da und das ist gut so - für beide Seiten -. Natürlich sind beide Elternteile - nicht nur du - für euren gemeinsamen Sohn unterhaltsverpflichtet.

So ist das alles nun mal. Trotzdem einen schönen Restabend. Gruß. Lirafe
Mit Zitat antworten

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)


Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
[mit Partner] Studium und Hartz4 hallilallo09 Anspruch und Leistungen 12 21.04.2009 01:36
Anerkennung tatsächlich gezahlter Unterhaltsleistung nicco8 Anspruch und Leistungen 0 31.01.2009 00:29
Studium Heidi weitere Themen 9 06.01.2009 15:39
ALG II nach Studium ins Anspruch und Leistungen 2 06.04.2008 22:27
Praktikum im Studium MOMO1986 Anspruch und Leistungen 1 28.10.2007 18:55