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Unterhaltsrecht: müssen Großeltern zahlen?

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  #1  
Alt 16.05.2008, 15:58
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Frage Unterhaltsrecht: müssen Großeltern zahlen?

Unser Sohn wird in einem Monat volljährig und zwei Monate später wird er Vater.
Er lebt nicht mit seiner Freundin zusammen( sie sind auch nicht verheiratet)
Beide haben kein Einkommen, befinden sich noch in Ausbildung, wohnen beide bei den Eltern.
Müssen wir als Großeltern des Kindes Unterhalt zahlen?
BarbaraSusanne
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  #2  
Alt 16.05.2008, 16:05
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Beiträge: 550
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Hallo BarbaraSusanne,

meinst du Unterhalt für euer Enkelkind?

LG
Kätzchen
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  #3  
Alt 16.05.2008, 16:24
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Beiträge: 2
Standard Unterhaltszahlung : müssen Großeltern zahlen?

Hallo Kätzchen,
ja, ich meine ob wir als Großeltern für das Baby Unterhalt zahlen müssen.
Die Eltern des Babys (also unser Sohn und die EX)wohnen beide bei den jeweiligen Eltern und sind beide noch in Ausbildung.
Danke für die schnelle Antwort.
BarbaraSusanne
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  #4  
Alt 16.05.2008, 16:40
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Beiträge: 550
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Hallo BarbaraSusanne,

Möglichkeit 1
die Mutter des Kindes kann beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der Kindesvater den Unterhalt nicht selber tragen kann. Diesen Unterhaltsvorschuss muss er allerdings wieder zurückzahlen.

Möglichkeit 2
Andererseits braucht die Kindesmutterr den Unterhaltsvorschuss auch nicht in Anspruch nehmen, sondern kann,wenn sie das möchte den Unterhalt eben auch von den Großeltern einklagen.
Nach dem BGB könnten eben auch unter bestimmten Vorraussetzungen, die mir allerdings im einzelenen nicht bekannt sind. auch Großeltern zur Unterhaltszahlung herangezogen werden.
Großeltern können allerdings nur im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt verpflichtet werden.

Aber ich denke mal das Möglichkeit 1 die realität ist.

LG
Kätzchen35
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  #5  
Alt 16.05.2008, 19:27
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Beiträge: 1.174
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Kindesunterhalt: Erhöhter Selbstbehalt für Großeltern, die für ihre Enkel zahlen müssen


Der BGH (Aktenzeichen XII ZS 35/04) hat entschieden, dass sich Großeltern, die auf Kindesunterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden, auf erhöhte Selbstbehaltsbeträge berufen können, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts gelten.Großeltern können im Wege der sog. Ersatzhaftung auf Kindesunterhalt für ihre Enkel in Anspruch genommen werden. Die Ersatzhaftung greift ein, wenn die eigentlich vorrangig unterhaltspflichtigen Eltern des Kindes keinen Kindesunterhalt aufbringen können.

Für die Eltern gilt grundsätzlich gegenüber minderjährigen Kinder der notwendige Selbstbehalt, der derzeit nach der Düsseldorfer Tabelle für Erwerbstätige EUR 890,00 und für Nichterwerbstätige EUR 770,00 beträgt.

Der BGH hat nun entschieden, dass den Großeltern, die für ihre Enkel Unterhalt zahlen müssen, ein höherer Selbstbehalt verbleiben muss. Dabei hat der BGH sich an dem Selbstbehalt, der beim Elternunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen ist, orientiert. Dieser Selbstbehalt beträgt derzeit EUR 1.400,00. Dieser Sebstbehalt muss nach dem Urteil des BGH den Großeltern, die für ihre Enkel Unterhalt zahlen müssen, mindestens verbleiben.

Für den Elternunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle darüber hinaus vorgesehen, dass neben dem Betrag in Höhe von EUR 1.400,00 zusätzlich die Hälfte des diesen Betrag übersteigenden Einkommens nicht für den Unterhalt heranzuziehen ist. Ob auch diese Regelung entsprechend anzuwenden ist, wenn es um einen Unterhaltsanspruch des Enkels gegen die Großeltern geht, hat der BGH offen gelassen, da diese Frage in dem entschiedenen Fall nicht relevant war, denn dort lag bereits das Einkommen der Großeltern unterhalb des Selbstbehaltsbetrags.

http://blog.juracity.de/2006-10-25/k...n-muessen.html
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