BAB Antrag berechtig oder eher nicht?

  • Hallo,
    folgender Fall Tochter beginnt nach erfolgreichem Abschluss der Realschule und Besuch eines beruflichen Gymnasium ein Studium beendet das Studium nach ca. 2 Jahren da doppelter Nachwuchs sich ankündigt.


    Durch persönliche Gründe Trennung vom Vater der Kinder und Umzug in größere Stadt um dort ihr Studium fortzuführen. Dies wurde von der Abo auch befürwortet und unterstützt. Aus der sozialen Notlage Harz 4 und weitere Unterstützung wie Wohngeld und Unterhaltsvorschuss beantragt und auch ohne Probleme genehmigt bekommen.
    Doch die Ausbildung sollte fortgesetzt werden die Kinder waren nun endlich in einem Kinderhort untergebracht und eine Fortsetzung der Ausbildung wurde vorangetrieben.


    Aber auf Grund des Problemes der Kinderbetreuung ((Zeiten zu knapp für Studium ) und persönlicher Gründe wurde kein Studium mehr geplant sondern sich umentschieden auf eine Teilzeitausbidlung. Ist als alleinerziehende Mutter auch sinnvoll. In der Zwischenzeit ist die Tochter 26 Jahre alt. Hat ein Ausbildungsgehalt im ersten Jahr das geringer ist wie harz 4, für die Kinder bekommt sie vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss da der Vater der Kinder nicht zahlungsfähig ist.


    Nun zu dem Problem wer ist nun unterhaltspflichtig die Eltern der Tochter oder nicht? Wann endet die Unterhaltspflicht?


    Mit Heirat? Abschluss der Erstausbildung? Oder ist das berufliche Gymnasium bereits als Erstausbildung zu werten?


    Ich habe mich mehrfach bereits versucht im I-Net zu erkundigen aber es gibt für diesen Fall einfach keine klare Ansage.
    Also bitte um Hilfe!

  • Mit einer besseren Überschrift, wüsste man genau, was Du nun willst
    etwas zu BAB

    Zitat

    BAB Antrag berechtig oder eher nicht?


    oder


    Nun zu dem Problem wer ist nun unterhaltspflichtig die Eltern der Tochter oder nicht? Wann endet die Unterhaltspflicht?


    Mit Heirat? Abschluss der Erstausbildung? Oder ist das berufliche Gymnasium bereits als Erstausbildung zu werten?


    Ich habe mich mehrfach bereits versucht im I-Net zu erkundigen aber es gibt für diesen Fall einfach keine klare Ansage.
    Also bitte um Hilfe!


    Die Unterhaltspflicht endet im Allgemeinen mit Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit; welche i.d.R. mit der Erlangung des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses vorliegt.


    Mit der Heirat wird der Ehemann vorrangig unterhaltsverpflichtet.
    Sollte er dies nicht können, so sind die Eltern weiterhin dran (im Kontext deiner Überschrift).


    Berufliches Gymnasium = welcher Abschluss liegt dort vor ?



    Oder ist das berufliche Gymnasium bereits als Erstausbildung zu werten?


    Macht dann jemand nach dem Gymnasium eine Lehre, wäre dies dann eine Zweitausbildung ;-(( ???


    Ausser in der Überschrift habe ich hier BAB nur versteckt wiederfinden können.