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Fragen zu Versorgungsausgleich?

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  #1  
Alt 30.03.2010, 16:28
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Standard Fragen zu Versorgungsausgleich?

Hallo,
kann mir jemand den Versorgungsausgleich erläutern, dazu hab ich 2 Fragen?
Frage 1:
Ich weiss nur dass meine Arbeitszeit mit der Ex geteilt wird, aber was heisst das genau für mich!
Hier ein einfaches Beispiel als Frage:
Bsp.:
Wenn ich in der Ehe 20 Jahre gearbeitet habe(in DE), dann wird mein Rentenanspruch mit der Ex geteilt,
also, wenn ich Anspruch auf, Bsp. 1000€ Rente habe, heißt das dann das mir meine Rente um 500€ gekürzt wird??
Hab ich das jetzt richtig verstanden?

Frage 2:
bei Ehepartnern die aus dem Ausland kommen und auch nach dem Gesetz des Heimatlandes getraut worden sind, wird dann auch der Versorgungsausgleich durchgeführt auch dann, wenn dieses in ihren Heimatland nicht bekannt ist, bzw. nicht existiert???
Kann das Gericht in Deutschland diesen aufzwingen???

Danke
VaterH
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  #2  
Alt 30.03.2010, 17:29
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zu frage 1 weiss ich nichts genaues,

zu frage 2: es gilt ganz klar das deutsche familienrecht. ihr lebt ja auch in deutschland!
zudem wurde die ehe ja bei einem deutschen standesamt angemeldet und rechtskräftig bestätigt. du hast einfach nur pech gehabt.

Geändert von Danielo (30.03.2010 um 17:35 Uhr)
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  #3  
Alt 30.03.2010, 20:10
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Hallo,
danke dir für deine Antwort, nur wir haben nicht in Deutschland geheiratet, auch dass das Deutsche Familienrecht angewendet wird ist falsch, das bestätigte mir auch mein Anwalt, es wird das Familienrecht unseres Landes angewendet, darum wundert es mich auch warum der Versorgungsausgleich angewendet wird. Bin nur verwundert, und möchte gern wissen warum, das werde ich auch meinen Anwalt fragen .

Was aber richtig ist, ist die Sache mit den Kindern, das wird nach dem Land geregelt wo man lebt, in meinem Fall BRD, aber das ist nicht strittig, damit hab ich auch kein Problem.

LG
VaterH
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  #4  
Alt 31.03.2010, 05:09
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hast den falschen anwalt, ganz sicher:

Zitat:
Scheidung bei Ausländern in Deutschland

Bei Ehepartnern, die beide eine gemeinsame und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, ist das gemeinsame (ausländische) Heimatrecht anzuwenden. Danach gibt es abweichende Voraussetzungen für die Scheidung.
Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit gilt das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltslandes. In Deutschland lebende Ausländer werden also nach deutschem Recht geschieden, wenn sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben und auch nicht früher während der Ehe eine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten.
daraus folgt:


Zitat:
Gleichzeitig mit der Scheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch, allerdings nur, wenn sich die Scheidung nach deutschem Recht richtet. Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Versorgungs- und Rentenansprüche, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, beiden gleichermaßen zu Gute kommen müssen: wer mehr erworben hat, muss die Hälfte des „Mehrerwerbs“ an den anderen Partner abtreten. Dafür müssen die Rentenkonten beider Ehepartner „geklärt“ werden. Das bedeutet, dass mit den Rentenversicherungsträgern abgeklärt werden muss, welche Einzahlungen und Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung vorliegen. Das kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung helfen bei der Klärung auch schon bevor das Scheidungsverfahren bei Gericht läuft (im örtlichen Telefonbuch oder auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung).
na gute nacht! dann richte dich schon mal auf ein leben als sozialrentner ein. das gute daran wird sein, dass du dann ansprüche beim versorgungsamt haben wirst.
aber war doch trotzdem schön, die zeit mit deiner frau. und jetzt die kinder, die wären ohne sie ja gar nicht da!
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  #5  
Alt 31.03.2010, 08:55
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Hallo Danielo,

aber du hast es eben gesagt, schau mal:
Zitat:
wenn sie keine gemeinsame Staatsangehörigkeit haben
HABEN WIR ABER, DIE GEMEINSAME STAATSANGEHÖRIGKEIT
auch vor der Ehe, während der Ehe (meine Ex wollte die Deutsche Staatsbürgerschaft nicht annehmen) schon immer haben wir die selbe Staatsangehörigkeit!

dann weiter:
Zitat:
Gleichzeitig mit der Scheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch, allerdings nur, wenn sich die Scheidung nach deutschem Recht richtet.
Ist es nicht eindeutig das hier die Bedingung für das anwenden des deutschen Recht's garnicht existiert???

Darum wundert es mich auch, wieso hier das Deutsche Gesetz im vollen Umfang angewendet wird!


LG
VaterH
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  #6  
Alt 31.03.2010, 13:45
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also wenn ihr derzeit beide ausländer it gleicher staatsangehörigkeit seit, dann müsste in der tat das heimatrechtliche scheidungsrecht angewendet werden. dann hat dein anwalt natürlich recht. ich könnte ja nicht wissen, dass auch du einen ausländischen pass besitzt.
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  #7  
Alt 01.04.2010, 10:47
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Hi,
das meinte ich auch, aber irgendwie interessiert es die Richterin nicht, hat mir auch mein Anwalt gesagt,
das dies nicht von Ihm kommt sondern von der andere Seite

LG
VaterH
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  #8  
Alt 01.04.2010, 11:32
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tja, wenn nun mittlerwile keiner von euch beiden die deutsche staatsbürgerschaft hat, dann würde ich in revision gehen.
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  #9  
Alt 01.04.2010, 11:58
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ich wart erst mal ab nach der scheidung, muss es doch 4 wochen zum "wiederspruch"(sorry ich weiß nicht wie das heißt) geben?
wo mann wiedersprechen kann etc.!?
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  #10  
Alt 01.04.2010, 12:39
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Gegen eine Entscheidung des Familiengerichts kann man sich nur über das Oberlandesgericht wehren, das Landgericht hat hier keine Zuständigkeit.
Hier gibt es zwei Formen von Rechtsmitteln: Berufung oder Beschwerde. Gegen ein Urteil des Familiengerichts kann man Berufung einlegen, gegen einen Beschluss des Familiengerichts eine Beschwerde. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hier unbedingt erforderlich und es gibt eine Frist innerhalb dieser das Rechtsmittel eingelegt werden muß.
Die Frist dazu beträgt einen Monat.
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