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erbschaft bei hartz 4 (bereits erhaltenes hartz 4 zurückzahlen ?)

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  #1  
Alt 21.06.2009, 17:51
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Registriert seit: 21.06.2009
Beiträge: 1
Standard erbschaft bei hartz 4 (bereits erhaltenes hartz 4 zurückzahlen ?)

hallo,

habe mal eine frage zu hartz 4:

folgendes beispiel:

ich beziehe seit 3 jahren hartz 4:
angenommen, ich bekomme in dieser zeit 30.000 Euro.
morgen erbe ich jetzt, sagen wir mal, 50.000 euro.

müßte ich dann diese 30.000 euro an die arge zurückzahlen? von den 50.000.
wenn ja, nennt bitte den paragraphen dazu.
oder ist es dann nur so, daß ich ab dem besagten erbtag kein geld mehr von der arge bekomme
und die 50.000 verbrauchen müßte. (ich denke mal, so ist es , weiß es aber nicht genau)

mal angenommen, ich müßte 30.000 zurückzahlen, dann hätte ich nur noch 20.000 zum verbrauchen.

wer kennt sich mit diesem gesetz aus ?


carsten
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  #2  
Alt 21.06.2009, 18:31
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Registriert seit: 25.01.2009
Ort: Raum Berlin / Potsdam
Beiträge: 2.314
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Ich denke, die zweite Variante trifft zu, solage du die Leistungen nicht nur auf Darlehensbasis erhalten hast. Genauere Infos "gibt" dir dein Bescheid. Dort stehen neben allem anderen auch alle möglichen Dinge, man wird belehrt und so weiter.
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  #3  
Alt 21.06.2009, 20:14
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Beiträge: 593
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Wenn ich das richtig verstehe, ist vom Erbe noch nichts gefloßen, du mußt auch keine 10, 20 oder 30 Tsd. zurück zahlen, wenn noch nichts geerbt ist.
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  #4  
Alt 21.06.2009, 22:21
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 17.06.2009
Ort: Potsdam
Beiträge: 799
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Hallo!

Der Zeitpunkt es Zuflusses des Geldes aus deiner Erbschaft ist auch der Stichtag, an den dein Anspruch auf Hartz4 zunächst erlischt. Rückzahlen muss du nichts. Die rechnen dir dann sogar aus, wie lange Du von der Erbschaft leben muss, ehe du wieder Anspuch auf Hartz4 hast. Zudem musst du dich auch privat krankenversichern. Also, wenn ich du wäre, würde ich versuchen, die Erbschaft zuverschleiern! Vielleicht aufs Erbe verzichten und dann über eventuelle Miterben(Verwandte) an das Geld kommen.
Ich betone aber auch, dass das eine Straftat wäre!

Schrader
__________________
Schrader

Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!
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  #5  
Alt 29.06.2009, 21:23
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Registriert seit: 29.06.2009
Beiträge: 10
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Hallo, ich warne davor von einem fiktiven Verbrauch auszugehen, dazu gibt es Fallentscheidungen des BSG. Wenn bei erneuter Antragstellung nach Ablauf des fiktiven Zeitraumes ein Antrag gestellt wird und das Vermögen nach wie vor die Angemessenheit übrschreitet,wird die Leistung versagt. Der Hinweis dann, das Vermögen sei fiktiv (theoretisch) verbraucht worden, greift nicht.
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  #6  
Alt 30.06.2009, 00:05
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 27.07.2008
Beiträge: 439
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Solange das Erbe nicht absichtlich verschwendet worden ist, kann frühestens nach einem Jahr auch wieder ein Antrag auf ALG II gestellt werden, wenn sich das Resterbe dann innerhalb der Vermögensfreigrenzen befindet. Meines Wissens nach gilt ein solches einmaliges Einkommen nämlich nach Ablauf eines Jahres als Vermögen, wenn es noch nicht aufgebraucht ist.

Niemand kann einem vorschreiben, wieviel Geld man monatlich ausgeben darf, wenn man in der Zeit auf nichts angewiesen ist. LEistungen können höchstens nachher verwehrt werden, wenn das Geld mit der Absicht, möglichst schnell wieder Leistungen zu beziehen, verschleudert wurde.

Sollte das Erbe ausgeschlagen werden, kann die ARGE ebenfalls die Leistungen komplett einstellen, weil man ab dem Zeitpunkt wissentlich eine Bedürftigkeit erzwungen hat. In dem Fall kann die ARGE sich verhalten, als wenn das Erbe angetreten worden wäre ... Die ARGE darf z. B. auch Unterhaltsvorschuss anrechnen, selbst wenn der LEistungsempfänger den Antrag nicht gestellt hat, weil es seine Pflicht wäre, diesen zu stellen.

Liebe Grüße,
Jana
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