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Klage beim Sozialgericht

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  #1  
Alt 28.06.2009, 11:50
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Beiträge: 52
Standard Klage beim Sozialgericht

Hallo zusammen,

ich habe beim Sozialgericht Düsseldorf nach erfolgter Ablehnung von Hartz 4 und von mir eingelegtem Widerspruch am 13.03.09 Klage eingereicht.
Meinen Antrag auf Hartz 4 habe ich am 17.11.08 gestellt.
Gestern bekam ich nach meiner Anfrage bezüglich der Verfahrensdauer eine schriftliche Antwort, dass wegen Überbelastung des Gerichts eine Terminierung meines Verfahrens in diesem Jahr nicht mehr in Betracht kommt ( derzeit wären noch viel ältere Verfahren und Eilverfahren anhängig ).

Nun meine Fragen: Habt Ihr ähnliche Erfahrungen zur Verfahrensdauer?
Ich gehe davon aus, dass ich mit meiner Klage Recht bekomme. Es geht um den Begriff "angemessene selbst bewohnte Eigentumswohnung". Dazu hatte ich hier bereits ein Thema erstellt.
Wenn, dann würde ich doch eine Nachzahlung von Hartz 4 ab der Antragstellung bekommen, oder?
Aber wahrscheinlich doch nur über einen Zeitraum von 6 Monaten.
Was ist mit den Monaten danach? Sollte ich noch einmal neu zur ARGE laufen, um einen "Folgeantrag" zu stellen. Meine Finanzen haben sich in der Zeit natürlich weiter verschlechtert.

Für die Beantwortung meiner Fragen bin ich sehr dankbar.

Gruß
mumbiker
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  #2  
Alt 28.06.2009, 12:38
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Beiträge: 799
Standard Vollkommen falsch!

Hallo!

Ich habe mich gerade in deine Problematik an Hand der älteren Beiträge eingelesen. Es geht also um deine Eigentumswohnung, 88 Quadratmeter, die du als Single bewohnst. Du schriebst in einem älteren Beitrag:

Zitat:
dass die Faustregel " Haus-bis 130 m² und Wohnung bis 120 m² unabhängig von der Anzahl der Bewohner " gilt. Nun ist mein Widerspruch inzwischen abgelehnt worden, weil ich bei 88 m² als Einzelperson eine Eigentumswohnung bewohne, die 8 m² zu groß ist.
Die Arge hat Recht, Du liegst du leider völlig falsch. Schau dir mal das Urteil des Bundessozialgerichts zur Angemessenheit von Wohneigentum bei Hartz4-Empfängern an.

Zitat:
Richtgrößen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) gelten fort

Das Bundessozialgericht stellt bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) ab.

Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 WobauG sind Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen; wobei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen ist. Bei Einzelpersonen ist demnach eine Größe von 80 qm als angemessen anzusehen.Für Hausgrundstücke mit nur einer Wohnung stellt § 39 WobauG auf eine Fläche von maximal 130 qm ab. Das Bundessozialgericht musste sich im entschiedenen Fall jedoch nicht dazu äußern, inwiefern auch hier Abschläge vorzunehmen sind. Es ist deshalb bis auf weiteres davon auszugehen, dass auch eine Einzelperson auf 130 qm wohnen kann, wie es die Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur regeln. Im Übrigen gehen die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur bei einer Grundstücksfläche von 500 qm im städtischen und von 800 qm im ländlichen Bereich von einer angemessen Grundstücksfläche aus.

Du bist mit Deiner Klage vor den Sozialgericht leider auf verlorenem Posten.
Im Klartext heisst das: Du musst deine Eigentumswohnung verwerten.

Schrader
__________________
Schrader

Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!

Geändert von Schrader170 (28.06.2009 um 12:53 Uhr)
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  #3  
Alt 28.06.2009, 17:30
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@ sorry Schrader - alte Volksweisheit, vor Gericht und auf Hoher See ist man in Gottes Hand,

Einzelfallprüfung sage ich da nur und nur weil hier oder da schon eingericht so entschieden hat oder sogar ein Bundessozialgericht Vorgaben gemacht hat ist ja nicht auszuschließen das ein anderes Urteil zustande kommt.

Ein Grund könnte z.B, die von Dir besagte Verwertbareit der Eigentumswohnung sein, ich denke schon aufgrund der Wirtschaftskriese die wir im Moment durchleben ist es für jemanden in Ballungsgebieten eventuell zumutbar in anderen Regionen aber nicht, weil die normal üblichen Marktpreise nicht zu erzielen wären und somit die Veräusserung im Widerspruch zum Nutzen stehen könnte.

Ihr schießt mir immer wieder viel zu voreilig gegen Mitmenschen die eigentlich nur eines versuchen, wenn eben möglich nicht als die am Meisten gebeutelten aus den wirtschaftspolitischen Veränderungen hervor zu gehen!

Gruss
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  #4  
Alt 28.06.2009, 19:45
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Hallo Horst!

Ja richtig, aber es handelt sich nun mal um ein Urteil des höchsten Sozialgerichts der Bundesrepublik. Darauf berufen sich die Arge’s in ihren Entscheidungen, gerade auch im Fall von Mumbiker. Er schrieb am 19.02.09 hier in diesem Forum:

Zitat:
zu dem Thema " Angemessene Größe bei Eigenheimen" hatte ich bereits schon mal eine Frage gestellt, und ich bin darauf verwiesen worden, dass die Faustregel " Haus-bis 130 m² und Wohnung bis 120 m² unabhängig von der Anzahl der Bewohner " gilt.
Nun ist mein Widerspruch inzwischen abgelehnt worden, weil ich bei 88 m² als Einzelperson eine Eigetumswohnung bewohne, die 8 m² zu groß ist.
Wieso hat sich die "Faustregel" noch nicht zu den Mitarbeitern der Arge herumgesprochen?
Er hat in Folge dessen zum einen unzutreffende Antworten und zum anderen einen Link zu einem mittlerweile veralteten Beschluss des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 01.05.2005 gelegt bekommen, nach dessen Inhalt er sogar Recht hätte.
Die heute von mir zitierte höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts ist zu einem späteren Zeitpunkt(im Jahre 2006) getroffen worden und hat somit bindenden Einfluss auf die Entscheidungen der Sozialträger, aber auch auf Folgeurteile der nachrangigen Sozialgerichte. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichtes hat sich die sogenannte Faustregel über die angemessene Größe bei Wohneigentum entsprechend geändert und hat sich offenbar recht schnell zu den Mitarbeitern der Arge herumgesprochen.

Schrader
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Schrader

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Geändert von Schrader170 (28.06.2009 um 19:49 Uhr)
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  #5  
Alt 28.06.2009, 20:23
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Würde es auch auf eine Klage ankommen lasen. Das Bundessozialgericht weist ja auch immer darauf hin dass der Einzelfall geprüft werden muss. Es gibt also keine festen Genzen und ein Versuch ist es allemal Wert, da die Wohnung ja nicht sehr viel zu groß ist.

Gruß Klaus
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  #6  
Alt 29.06.2009, 00:05
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Wenn ich das richtig verstehe, geht es um 8 m² in einer Eigentumswohnung. Nun die Frage, wer hat die Berechnung der m² vorgenommen? Sind es tatsächlich 88 m²? Es gibt genug Streitereien, wonach der Balkon oder die Terasse nicht zur Wohnfläche gehören.Wenn du knapp bei Kasse bist und kannst den Arztbesuch nicht mehr bezahlen, gibt es die Möglichkeit ein Eilverfahren zu beantragen, formlos beim Sozialgericht mit Begründung.
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  #7  
Alt 29.06.2009, 07:49
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Hallo!

Zitat:
Wenn ich das richtig verstehe, geht es um 8 m² in einer Eigentumswohnung. Nun die Frage, wer hat die Berechnung der m² vorgenommen?
Na die amtliche Grundbucheintragung ist hier entscheident.

Schrader
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Schrader

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  #8  
Alt 29.06.2009, 08:21
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Standard Danke...

...für die ausführlichen Zuschriften zu meinem Problem.
Ich fange mal oben an: Schrader hat Recht, wenn er schreibt, dass der Grundbucheintrag entscheidend ist, was die Quadratmeterzahl betrifft.
Klaus: meine Klage habe ich ja schon eingereicht, und das Verfahren läuft :-)
Horst Grunert: Richtig, Einzelfallprüfung ist das Schlagwort.
Es existiert zwar dieses Urteil aus dem Jahre 2006, worauf sich die Argen stützen, aber sie vergessen auch sehr gern, dass in diesem Urtei auch erwähnt wird, dass im Einzelfall unter Abwägung der individuellen Umstände flexibel entschieden werden kann.Da könnten dann emotionale Beziehung zur Wohnung und soziales aufgebautes Umfeld nach 30 Jahren zuerst zusammen mit den Eltern und nach deren Ableben ohne Unterbrechung eine Rolle spielen.
Ähnlich kann auch mit Wertgegenständen aus langjährigem Familienbesitz umgegangen werden, der auch zum schützenswerten Vermögen gezählt werden kann.
Und die Tatsache, dass ich die Wohnung zur Zeit nur weit unter Wert verkaufen würde, kann bei der Beurteilung des Einzelfalls eben auch herangezogen.
Also habe ich nach wie vor Hoffnung, denn die stirbt bekanntlich zuletzt.

Was ist mit meiner zweiten Frage: wenn ich Recht bekomme, erhalte ich dann die Nachzahlung für 6 Monate nach Antragsstellung oder bis zur Verkündung des Urteils??

Gruß
mumbiker
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  #9  
Alt 29.06.2009, 08:52
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Wir alle werden verarsacht und zwar gewaltig:

Die ALG II Reformen besagen das im Grunde der Kommune obliegt die Problematik der Sozialansprüche entsprechnd der SGB Bücher zu prüfen und zu bewerkstelligen, Fakt ist aber das die Bundesagentur für Arbeit - eben jene Versager die in der Vergangheit schon dafür bekannt waren das sie nicht in der Lage waren die Problematik der Arbeitslosigkeit erfolgreich (im Sinne der Regierenden) zu bewerkstelligen, hier im Hintergrund immer noch die Fäden ziehen. Einzige Reform die ich in den Denkstrukturen der dortigen Chefs erkennen kann sind folgende Punkte:
- Beschönigen und verfälschen der tatsächlichen Zahlen, so wie man das schon früher gemacht hat indem man alle möglichendort auftauchenden Antragsteller in unterschiedliche Bereiche einstuft, die letztlich nur einem Zweck dienen, nämlich die real existierenede Arbeitslosenzahl zu ganz bestimmten Ereignissen (meist Wahlen) in einem Lcht erscheinen zu lassen die die Miseree' nicht so kritisch aussehen lassen!

Wenn ich mir ansehe wieviele Mitarbeiter dort beschäftigt werden um diese Ergebnisse zu erzielen, dann kann ich nur sagen das ist mit eine der uneffizientesten staatlichen Einrichtungen, die zudem gänzlich aufgelöst gehört.

Neben der Fälschung (und nichts anderes wird dort betrieben) der tatsächlichen Zahlen derer die von Arbeitslosigkeit betroffen sind, durch Statistiken in denen Menschen einfach in andere Zugehörigkeitsbereich verschoben werden, wie z.B. Arbeitslose die sich in Förderprogrammen befinden und daher nicht in der Statistik auftauchen dürfen, sind weitere Aufgaben die Denunzierung von Selbigen als "Arbeitsfaul" oder die Verunsicherung oder Vorenthaltung eigentlich klarer Leistungen.

Nicht nur das dies im Grunde im wesentlichen auf den Bereich der ALG I Bezieher anwendung finden müsste, ist man zumindest bis 2010 (also nach der Wahl) dann auch noch Lehranstallt für Praktiken assozialen Handelns, indem die Rechtsabteilungen sich an (seien sie noch so schwachsinnig) Verhaltensvorgaben bei der Beantwortung strittiger Sachfragen zu halten haben, prekär ist dabei das diese sodann ausser Acht zu lassen haben ob nicht schon vorab zu erkennen ist das ein Sozialgericht gegen die ARGE entscheiden wird. Ja man legt es quasi drauf an, eigentlich klare Rechtsantworten in irgendeiener Form verbiegen zu können, indem man darauf vertraut das in Sozialgerichten auch politische Gesinnungsgenossen irgendwann zur Urteilsfindung gelangen oder beitragen dürfen.

Und nicht zuletzt ist eine weitere Zielsetzung Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeit mit welchen Mitteln auch immer die Sozialen Einsparungen von Jahr zu Jahr zu reduzieren. Heisst wenn Mehrausgaben durch Leistungsanstiege der einzelnen Bezieher erfolgen müssen diese durch verschärfte Sanktionen, Indem man dem bereits schon arg(e) gebeutelten Arbeitslosen dann auch noch Verhaltensweisen auferlegt, die selbst die dafür eigens eingestellten Mitarbeiter nicht erfüllen könnten, weil bisweilen nicht bekannt oder völlig menschenunwürdig angelegt!

Der Staat muss aufpassen das die den Leistungsbeziehern immer vorgehaltenen Zumutbarkeitsklausel nicht irgendwann auch mal die Zumutbarkeit eines solchen Führungsstils in Frage stellt.

Wenn selbst Sprecher politischer Parteien die aus eben diesen Führungsstrukturen stammen wie ein Herrr Niebel von der FDP die Auflösung oder Abschaffung der Bundesagentur für Arbeit fordern ist es doch eigentlich 5 vor 12 und man sollte über ein solchen un und Handeln mehr als sorgsam nachdenken!

@ Schrader - Recht hat der, der es zugesprochen bekommt, das ist Fakt und das wichtigste ist, das das Volk egal wen (ob Politiker, Richter oder die Kirchenvertreter), immer wieder daran erinnert.
Jeder geführte Rechtsstreit sollte auch als Mahnung an die Obrigkeit gesehen werden, das beinhaltet bisweilen auch Opfer, Opfer die man nicht immer nur in Form von Geld (Prozesskosten oder gegen einen gesprochene Urteile) erbringen muss.

Natürlich ist es immer bequemer den gradlinigen Weg zu nutzen - aber ob der immer der kürzeste ist hat ja schon Einstein (wie ich finde zu Recht) bezweifelt! Wie war das doch gleich mit der Raum-Zeit Krümmung?!
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  #10  
Alt 29.06.2009, 08:56
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@ Mumbiker - nur mal einen Tip, bei mir hat es entsprechend eine Reaktion der Richterin gegeben:

ich habe darauf hingewiesen das ich die Frist festgestellt sehen möchte ab wann mein Antrag zu werten sei, damit die ARGE nicht dort ein weiteres unnötiges und aufschiebendes Verfahren iniziieren kann. Dieser Bitte ist de Richterein dann auch in der schriftlichen Urteilsfindung nachgekommen.
DAmit wärst Du dann auf der sicheren Seite!

Gruss
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