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#1
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Werden Schulden gegen Vermögen angerechnet?
Beispiele: 1) Aktienvermögen von 10.000? gegen Kredit von 10.000? 2) Geldanlage 20.000? und zugleich Dispositionskredite von 12.000? ergibt 1) ein anrechenbares Vermögen von 0? ? ergibt 2) ein anrechenbares Vermögen von 8.000? ? hallo, es geht um grundstück was zum teil im besitz eines freundes ist. dieses ist allerdings nicht abbezahlt wird verpachtet und von dieser pacht das gründstück abbezaht. dieser will nun hartz 4 beantragen. kann mir jemand sagen ob die pacht dann angerechnet wird? dazu kommt noch das das grundstück auch nicht verkauft werden kann, da es nich ganz ihm gehöt (teil gehört seiner schwester). |
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#2
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Könnte schwierig werden, da Schulden normalerweise als Privatvergnügen zählen, für das der Staat nicht aufkommen muss. In diesem Fall könnte es aber sein, dass die Sache wegen Unverwertbarkeit des Grundstücks anders liegt, wenn er es nicht so einfach verkaufen kann.
Kenne mich in diesem Metier aber auch nicht wirklich aus, vielleicht weiß jemand anderes hier Bescheid, ansonsten würde ich im Zweifel einen Anwalt zu Rate ziehen. Liebe Grüße, Jana |
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#3
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Hallo,
Du kannst keine Schulden gegen dein Vermögen stellen. Da könnte sich ja jeder arm rechnen, indem er über sein Vermögen einen Kredit aufnimmt und dann sagt ich habe nichts, gebt mir ALG II. Das geht nicht! Nun zu dem Grundstück: Das Grundstück ist kein geschütztes Vermögen, da nicht selbstgenutzt. Die ARGE wird ihn auffordern das Grundstück zu veräussern, wenn er nicht allein der Eigentümer, dann halt seinen Teil an dem Grundstück. Kommt auch ein bischen auf den Kaufvertrag mit an, ob eine Teilung des Grundstücks durchgeführt wurde und ob die beiden Gesamtschuldnerisch haften. Die Einnhamen werden ihm natürlich bei seinem ALG II Anspruch gegengerechnet. ALG II Leistungen dürfen nicht dem Vermögensaufbau, egal in welcher Weise, dienen. Es muss nur dann nicht veräussert werden, wenn der Verkauf eine besonders Härte darstellen würde. Kann ich so nicht beurteilen, dann wäre ALG II als Darlehen zu geben und er müsste vermutlich zur Besicherung des Darlehens einen Grundbucheintrag zulassen. Die Einnahmen aus der Pacht würden aber trotzdem angerechnet werden. Gruß klaus |
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#4
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ihr redet alle an den rechtlichen gesichtspunkten vorbei
natürlich kann man vermögen gegen schulden aufrechnen vor allem, klaus, wenn ich einen kredit nehme und den abzahlen muss, ist das kein einkommen oder vermögen idS wird z. B. oft beim autokauf praktiziert und vor allem bei darlehensgewährungen nach § 23 SGB II kompliziert wird dies hier nur wegen der einnahmen aus pacht und der zuordnung der tilgungsraten schuldzinsen sind jedenfalls absetzbar im übrigen ist das haus nicht in geld umzurechnen, und nach bisherigem stand wohl geschützte vermögen Geändert von advokat (20.01.2009 um 00:32 Uhr) |
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#5
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Hallo Advocat,
wo steht, dass es da ein Haus gibt ? und seit wann ist nicht selbstgenutztes Wohneigentum geschützt ? Beispiel: Ich habe 20.000 € Schulden und ein Vermögen von 25.000 € bei Antragsstellung ALGII und einen Vemögensfreibetrag von 5000€. Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann würde ich sofort ALG II bekommen, da ich ja kein Vermögen besitze. Kann ich nicht glauben. Gruß klaus |
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#6
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hallo klaus,
dein beispiel hinkt jedenfalls gibt es da genug rechtsprechung wobei ich mich mit dem beispiel aktien usw. nicht auseinandersetze, sondern dem grundstück andererseits bin ich wohl auch schon betriebsblind es wurde nicht mal gesagt, dass es wohneigentum ist, könnte auch ein Acker oder Stall sein liegt daran, dass man frage nach wohneigentum gewohnt ist trotzdem wird Vermögen bilanziell gerechnet, denn das Grundstück ist belastet beim einkommen wird aber die pacht abzüglich betriebsausgaben angerechnet Mangels besonderer Vorgaben sind die abzugsfähigen notwendigen Auslagen danach grundsätzlich nach den Regelungen des Steuerrechts zu bestimmen LSG Berlin L 28 B 289/08 AS ER vom 28.02.2008; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr. 71 und Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr. 160 ff. Zu abzugsfähigen Werbungskosten gehören insbesondere Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, Steuern vom Grundbesitz, öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge LSG Berlin L 28 B 289/08 AS ER vom 28.02.2008 abzusetzen sind nicht die Abschreibungen für Abnutzung LSG Berlin L 28 B 289/08 AS ER vom 28.02.2008 Geändert von advokat (20.01.2009 um 00:33 Uhr) |
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#7
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DaaaNNNKKKEE Advokat
Gruß klaus |
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