Meinem Vater wird Geldstrafe angedroht!!!

  • Guten Tag zusammen,
    ich habe in 12.09 einen ALG 2 Antrag eingereicht, wohne mit 34 wieder bei meinen Eltern, das Amt zahlt nicht und will immer noch die Vermögensverhältnisse meiner Eltern hinterfragen.Mein Vater teilte in allen drei Anfragen mit, dass er keine Auskünfte über sein Vermögen macht, ich freie Unterkunft habe und für alles andere selber zu sorgen habe.
    Jetzt hat er erneut den gleichen Fragebogen bekommen, mit der Aufforderung binnen zwei Wochen den Fragebogen auszufüllen, ansonsten droht Geldstrafe von 2000€ !!!
    Auf welche Rechtsgrundlage beruft der Sachbearbeiter sich?
    Vorab danke für Rückmeldung.

  • Ehrlich gesagt, habe ich so etwas noch niemals gelesen oder gehört und denke: Das geht gar nicht. Die von dir gestellte Frage ist absolut gerechtfertigt und die würde ich genau (per Einschreiben/Rückschreiben) dem Amt stellen, also bitte nicht nur "diesem" merkwürdigen "Sachbearbeiter", sondern parallel auch an den Teamleiter stellen und alles definitiv per Einschreiben - Rückschein - und natürlich ebenfalls "per Fristsetzung" und gleichzeitig in dem Schreiben um einen "persönlichen" Gesprächstermin - jedoch definitiv nicht bei "diesem" Sachbearbeiter, sondern "auch" bei beiden, also "Sachbearbeiter und Teamleiter" bitten. Daneben würde ich vorab schon einmal (das machst du, nicht dein Vater, denn "du" hast ja den ALG-II-Antrag gestellt), einen Beratungsschein bei dem für dich/euch zuständigen Amtsgericht für dich beantragen. Dann kannst du unter Bezahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von nur 10 Euro anwaltliche Beratung (Erstgespräch) in Anspruch nehmen. Sollte dein Vater eine Rechtsschutzversicherung haben, würde ich an deiner/seiner/eurer Stelle - auch parallel - dort genauso Vorsprache halten und Infos einholen. Wenn ihr euch dazu entschließt, eine Beratung in Anspruch zu nehmen, sollte das dann aber wirlich auch ein Anwalt sein, der "Fachanwalt" für Sozialrecht ist.


    Aus den Informationen, die ich im Verlaufe der Zeit sammeln konnte, aus eigenen Erfahrungen und auch aus zusätzlichem Bauchgefühl heraus, ist das "reine Beamenwillkür", was dieser Mensch, der sich "Sachbearbeiter" nennt, fordert. Manche sitzen dort wirklich falsch; praktisch sollten die vor Einstellung meiner Meinung nach auch eine Art psychologische Tests durchlaufen, damit man "Möchtegerne" aussortieren kann.

  • Danke für die Antwort Lirafe.
    Mein Vater hat sich bereits einen Anwalt genommen.Den Teamleiter zu informieren geht hier auf diesem Dorf leider nicht, da sitzen nur zwei Personen. Die haben meinen Fall schon vor Wochen untereinander getauscht ( aus internen Gründen!?). Hatte auch um Kostenerstattung für ein Vorstellungsgespräch im 500 Km entfernten Wolfsburg angefragt, durfte ich selber zahlen, weil mein Antrag ja seit 12.2009 noch nicht genehmigt ist.Das Arbeitsamt, wo ich arbeitslos gemeldet bin schreibt mir:" Da Sie einen ALG 2 Antrag gestellt haben, dürfen wir Ihnen die Kosten nicht erstatten."
    Also ist für mich keiner zuständig.
    Der Außendienstmitarbeiter hat aber schon ohne Anmeldung und ohne mein Beisein meine Räume durchsucht, das geht alles.
    Datenweitergagbe an Firmen , ohne mein Wissen geht ja auch. Die drohen mit Kürzungen, obwohl ich kein Geld beziehe und berufen sich auf § 15 (Sofortmaßnahmen) , ich war weder zwei Jahre arbeitslos noch beziehe ich Geld . Auf meine Anfragen mit welcher juristischen Handhabe diese Maßnahmen begründet werden, erhielt ich auch nach vierter Anfrage keine Auskunft, auch benannte Firma gibt keine Auskunft darüber, woher diese meine Daten und Kenntnis von meiner Behinderung haben. So hab ich heute erneut den zuständigen Datenschutzbeauftragten der Gemeinde angeschrieben und diesem mitgeteilt:" Da auf meine Anfragen niemand reagiert und Sie als Datenschutzbeauftragter keine Stellung nehmen, werde ich nun binnen 7 Tagen von meinem Petitionsrecht gebrauch machen und den Petitionsausschuß um Prüfung bitten.
    Wollte es ohne Rechtsmittel schaffen, aber niemand droht meinen Eltern, weil ich einen Antrag stellte.
    Wie verhält es sich denn mit dem Außendienst, kann mir jemand§§ benennen? Diese Maßnahme fand ich auch sehr deneben, darf dies in meiner Abwesenheit geschehen?
    Danke vorab.

  • Das hört sich ja sehr "kraß" an, außergewöhnlich. Versuche neben dem, was du jetzt in die Wege geleitet hast, herauszufinden, welche die für euch bzw. hinsichtlich des Amtes, das für euch "zuständig" ist, "nächsthöhere" Instanz ist und entweder wendest du dich dann dorthin oder aber vielleicht ist es in deinem/euren Fall auch einfach sinnvoller, "gleich" den Klageweg zu bestreiten, denn es hört sich irgendwie nach "Beamtenwillkür" an. Das geht nicht bzw. man sollte es nicht hinnehmen, und vielleicht findet ihr in eurem "kleinen" Ort ja auch Gleichgesinnte, die ähnliche schlechte Erfahrungen gemacht haben.

  • Seltsam, sehr seltsam, eine Geldstrafe für einen nicht ausgefüllten Fragebogen, haha, das ist echt ein Klops.
    Die zahlen nicht und wollen auch noch kassieren, grandios.
    Warum eine Hausdurchsuchung, wenn beim Antrag noch ein Formular fehlt? Und welcher § 15 soll das sein, bestimmt nicht aus dem SGB II. Wer hat den Außendienst denn überhaupt rein gelassen? Wenn du freie Unterkunft hast, muß doch auch niemand überprüfen, ob du eine eine eigene Wohnung oder Zimmer hast.
    Da hilft nur ein Mietvertrag und die Erklärung, daß ihr eine Haushaltsgemeinschaft bildet und keine Bedarfsgemeinschaft

  • Die nächsthöhere Instanz eines JobCenter ist immer direkt die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, Zwischeninstanzen gibt es nicht mehr.
    Ein Durchsuchen der Wohnung:
    1.) ohne Mitteilung und Anwesenheit des Wohnungsinhabers stellt einen unmittelbaren Bruch des Grundgesetzes Art. 13 GG dar, Wohnungsdurchsuchungen sind nur auf richterliche Anordnung zulässig.
    Gegen - hier die Täter - ist Strafantrag der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) bei der zuständigen Dienststelle der Polizei zu erstatten
    2.) und der Sachverhalt unmittelbar der Dienst- und Rechtsaufsicht der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, und so es sich ggf. um eine sogenannte Optionsagentur gem. § 44 SGB II (die jeweilige Gemeinde führt die Geschäfte in eigener Hoheit) dem jeweiligen Landratsamt mitzuteilen (diese Vorgehen auch in der Strafanzeige angeben).
    Nach einschlägigen Rechtsvorschriften des Beantenrechts ehenm. BRRG - Beamtenrechtsrahmensgesetz - gilt auch für alle Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung im Angestelltenverhältnis - eine sofortige Suspendierung vom Amt (in der Regel ohne Vergütung, da eine Straftat) fällig sowie ein konsequentes Disziplinarverfahren, was bei dieser Schwere der Taten zu einer fristlosen Entlassung aus dem Dienst führen sollte.


    Vorstellungskosten:
    - sollten grundsätzlich vor dem Vorstellungstermin richtig förmlich schriftlich unter korrekter Angabe der Firma, der ausgeschriebenen Stelle sowie der voraussichtlichen Fahrt- und falls erforderlich - auch der Übernachtungskosten und des genauen Vorstellungstermins beantragt werden, ist m. W. aber eine Kann- (Ermessensleistung), da gem. § 670 BGB der einladende Arbeitgeber diese Kosten erstatten muss, siehe dazu Beitrag auf FOCUS Online, hier der Link:
    http://www.focus.de/karriere/bewerbung/vorstellungsgespraech_aid_119962.html


    Zuständigkeit der Agentur für Arbeit:
    Allein die Antragstellung zu ALG II schliesst die Zuzständigkeit der Arbeitsagentur nicht aus, erst wenn dem Antrag stattgegeben wurde, also ALG II bewiliigt ist, verliert die Agentur für Arbeit ihre Zuständigkeit.
    Grundsätzlich gilt: solange die ALG-I-Anspruchszeit nicht abgelaufen ist - derzeit 12 bzw. 18 Monate, ist in jedem Fall die Arbeitsagentur zuständig. Auf die üblichen Auskunfts- und Hinweispflichten gem. §§ 14,15,16,17
    - Beratung,
    - Auskunft,
    - Antragstellung,
    - Ausführung der Sozialleistungen
    des SGB I - Allgemeiner Teil des SGB und für alle anderen "Teilbücher" verbindlich, möchte ich im Zusammehang hinweisen, hier die Zitate:
    § 14 Beratung
    Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.
    Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen
    oder die Pflichten zu erfüllen sind.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    § 15 Auskunft
    (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und
    der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem
    Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
    (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen
    Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von
    Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
    (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit
    dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle
    sicherzustellen.
    (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer
    nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge
    Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    § 16 Antragstellung
    (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch
    von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland
    aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
    entgegengenommen.
    (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht
    zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im
    Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die
    Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei
    einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
    (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche
    Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    § 17 Ausführung der Sozialleistungen
    (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
    1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer
    Weise, umfassend und zügig erhält,
    2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste
    und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
    3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird,
    insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke
    und
    4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und
    Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen
    und Anlagen ausgeführt werden.
    (2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen,
    insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu
    verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die
    Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu
    tragen.
    (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken
    die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und
    Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren
    Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung
    zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im
    übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97
    Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)


    Gegen die hier dargestellte Willkür muss sich jeder mit aller Macht wehren!


    Wenn alles nichts hilft, beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen "Beratungshilfeschein" für die kostenlose Beratung holen und ab zum nächsten Anwalt, bei den hier geschilderten Sachverhalten springt der wahrscheinlich vor Freude aus der Hose, so schnell kann der sonst nicht sein Geld verdienen.


    Beste Grüsse,


    G. R.

  • Guten Tag zusammen,
    ich habe in 12.09 einen ALG 2 Antrag eingereicht, wohne mit 34 wieder bei meinen Eltern, das Amt zahlt nicht und will immer noch die Vermögensverhältnisse meiner Eltern hinterfragen.Mein Vater teilte in allen drei Anfragen mit, dass er keine Auskünfte über sein Vermögen macht, ich freie Unterkunft habe und für alles andere selber zu sorgen habe.
    Jetzt hat er erneut den gleichen Fragebogen bekommen, mit der Aufforderung binnen zwei Wochen den Fragebogen auszufüllen, ansonsten droht Geldstrafe von 2000€ !!!
    Auf welche Rechtsgrundlage beruft der Sachbearbeiter sich?
    Vorab danke für Rückmeldung.


    Das zuständige JobCenter geht offenbar von einer "Bedarfsgemeinschaft" aus, was alles dazu zählt, ist in § 7 Abs. 3 SGB II aufgezählt, Zitat:
    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
    c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.


    Auch nach zwischenzeitlich mehrfacher Rechtsprechung kann die ARGE bei 34jährigen Antragstellern nicht grundsätzlich von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, wenn diese bei ihren Eltern wohnen, die o. g. Teile des § 7 sprechen ausdrücklich von Minderjährigen, also unter 18.
    Insofern sehe ich die Erklärung Deiner Eltern für rechtens und abschliessend verbindlich, auch für die Behörde.


    Auch in anderen Beiträgen hier im Forum habe ich schon wiederholt auf den § 35 des SGB X - Verwaltungsverfahren - verwiesen, auch hier wieder das Zitat:
    ------------------------------------------------------------------------------
    SGB X § 35 Begründung des Verwaltungsaktes
    (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter
    Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen
    tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
    haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen
    lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
    (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
    1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt
    nicht in Rechte eines anderen eingreift,
    2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die
    Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne
    Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
    3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
    automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles
    nicht geboten ist,
    4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
    5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
    (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu
    begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines
    Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Allein die Übersendung eines Fragebogens und die Androhung einer Geldbuße im Falle der Weigerung, diesen auszufüllen, entspricht damit noch nicht den Vorgaben des § 35 SGB X, sondern hier muss zwingend ein Bescheid im Sinne des § 24 SGB X - Anhörung - erfolgen, Zitat:
    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    SGB X § 24 Anhörung Beteiligter
    (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem
    Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
    (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
    1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig
    erscheint,
    2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt
    würde,
    3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung
    gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
    4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
    5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepaßt werden sollen,
    6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
    7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet
    werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Ich würde an Stelle Deiner Eltern und Deiner sofort Widerspruch mit folgender Begründung einlegen:
    Es besteht keine Bedarfsgemneinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II
    Die Eltern sind weder Antragsteller im Sinne des § 7 SGB II noch Beteilgte im Sinne des § 24 SGB X.
    Insofern besteht keinerlei Anlass, Ihrer Aufforderung Folge zu leisten. Jede andere Auffassung seitens der Behörde ist in jedem Falle entsprechend § 35 SGB X hinreichend und nachvollziehbar sachlich und rechtlich zu begründen. Weitere Rechtsmittel der Klage gem. SGG (Sozialgerichtsgesetz) bzw. Strafantrag der Nötigung gem. § 240 StGB (Strafgesetzbuch) bleiben vorbehalten.


    Das sollte dann erst einmal für ein geweissen Nachdenken bei den ARGE-Rambos sorgen!


    Viel Erfolg wünscht


    G. R.


    Noch eine Nachbemerkung: Wieso eigentlich kostenfreie Unterkunft bei den Eltern, der Rechtsgrundsatz, dass sich Angehörige gegenseitig Unterstützung schulden, gilt ja nur im Sozialhilferecht (SGB XII), mit Nichten also im Rechtsbereich des SGB II.
    Also ganz schnell - so es sich um eine Wohnung handelt,.mit den Eltern enen Untermietvertrag schliessen, als Kostenmasstab gitl dann die vermietete Quadratmeterzahl zur Gesamtquadratmeterzahl der Wohnung und damit zum Gesamtmietbetrag (natürlich incl. Neben- und Heizkosten).
    Handelt es sich um ein Eigenheim, wird das Ganze dann ein ganz "NORMALER" Mietvertrag, als Masstab sollte dann die regionale Vergleichsmiete (zu erfahren über die regionalen Verbraucherzentralen) sein. Hinweis für die Eltern: Das Ganze sind dann steuerrechtlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus dem "selbst genutzten Wohneigentum" wird dann ein wirtschaftlich genutztes Vermietungsobjekt, bei dem dann wieder erweiterte Absetzungsmöglichkeiten für die Kosten der Bewirtschaftung und Instandhaltung entstehen. Bei richtiger Kalkulation sollte das Ganze für die Eltern dann - auf Grund der Mieteinnahmen - als "Nullsummenspiel" ausgehen, wenn nicht sogar als Zugewinn - so rein steuerrechtlich - siehe einschlägige Literatur zum Thema "1000 ganz legale Steuertricks".


    Wat den gelbblau gefärbten Steuertricksern recht ist, soll uns billig sein, gleiches Recht für Alle, und im Übrigen kann dann die ARGE nicht mehr so dummdreist kommen, weil allse sauber per Vertrag geregelt ist - siehe auch § 22 Abs. 1, vorletzter Halbsatz SGB II, Zitat
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    SGB 2 § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.!!!

  • Danke euch für Eure ausführlichen Rückmeldungen.
    Habe jetzt einen Antrag auf Beratungshilfe gestellt und werde einen Anwalt nutzen.
    Der Antrag ist übrigens im Netz als Vordruck zu bekommen.
    Nachdem ich dem Datenschutzbeauftragten gestern schrieb, antwortete dieser jetzt auch per mail und teilte mir mit, dass er das Antwortschreiben schon vor zwei Tagen per Post geschickt hat.
    Post ist heute schon durch, immer noch kein Brief. Davon abgesehen versendet unsere Gemeinde alles mit einem privatem Briefzusteller und der ist immer taggenau. Die Gemeindeverwaltung und ich sind ca. 1 Km auseinander, da kann schon viel verschwinden, ist bei meiner Antragsstellung bei denen ja auch in einem Raum geschehen.
    Bin aber gespannt auf den Brief, wie das alles rechtlich begründet wird, wenn es überhaupt einen Brief gibt.
    Ich denke eher nicht.
    An den Petitionsausschuß werde ich aber trotz allem schreiben, für alle die meinen Weg auch machen müssen.


    Wenn jemand Erfahrung mit dem Petitionsausschuß hat, erbitte ich Meldung.
    Danke euch allen.