Beiträge von Baghira_GR


    Hier sollte ein Rückgriff auf das SGB XII - Sozialhilfe hilfreich sein.


    § 90 beschreibt - als Übernahme aus dem ehemaligen BSHG - Bundessozialhilfegesetz - auf das sich - so rein formell auch das SGB II beruft, die Fragestellung des einzusetzenden Vermögens.
    Besonders bedeutend für Deinen Fall dürfte Abs. 2 Nr. 8 sein, Zitat:
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    § 90 Einzusetzendes Vermögen
    (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
    (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
    ...
    8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder
    einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder
    zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem
    Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt
    sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter,
    blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der
    Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem
    Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
    -----------------------------------------Zitat Ende--------------------------------------------------------------
    Aber auch das SGB II trifft im § 12 Abs. 2 Nr. 4 eine absolut eindeutige Aussage, Zitat:
    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    SGB 2 § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
    (2) Vom Vermögen sind abzusetzen
    ...
    4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine
    entsprechende Eigentumswohnung,
    -----------------------------------------Zitat Ende--------------------------------------------------------------
    Meines Erachtens eine eindeutige Aussage, oder!
    Also, ich meine, die Eigentumswohnung sollte, so sie den Grössenregelungen des Wohnungsbauförderungsgesetzes nicht nachhaltig entgegensteht, z. B. mehr als ca. 70 qm reine Wohnfläche (ohne Küche, Bad, Flure, Nebengelasse) aufweist, vor dem JobCenter- / ARGE - Verwertungsbedürfnissen unbedingt sicher sein. Auch wenn Du derzeit ggf diese Wohnung nur als Einzelperson nutzen solltest, so wäre es doch, unter Anwendung des § 12 Abs. 2 Nr. 6, Zitat:
    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
    ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
    -----------------------------------------Zitat Ende--------------------------------------------------------------
    "unbillig", hier eine Verwertung zu fordern, da ja immer eine Änderung der persönlichen Beziehungen - will heissen Partnerschaft oder Familiengründung - anstehen kann.


    Bei Eigentumswohnungen fallen ja auch immer Betriebskosten und Allgemeinkosten des Wohnhauses (Bewirtschaftungskosten etc.) an. Diese "Nebenkosten" sind m. E. im Sinne des § 22 SGB II aber auf jeden Fall durch JobCenter / ARGE zu erstatten, Zitat:
    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    SGB 2 § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
    Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.


    -----------------------------------------Zitat Ende--------------------------------------------------------------
    Wenn diese Aufwendungen unter dem Gesamtbetrag der Kosten Deiner jetzigen Wohnung liegen (Miete + Nebenkosten) darfst Du Dich wohl gelassen zurücklehnen!!!



    Also, die Sache relativ gelassen sehen und im Falle einer anderen Handlungsweise des JobCenter / der ARGE sofort Rechtsmittel (Widerspruch/Klage mit einstweiliger Anordnung) einlegen.


    Ich hoffe und vermuite aber, dass sich die Befürchtungen zwischenzeitlich erledigt haben und wünsche jederzeit gute Dinge in der neuen Wohnung,


    Gerhard Roloff

    In diesem Forumsteil sollte der konkrete Inhalt von Gesetzen unter dem Gesichtspunkt des allgemeines Rechts- und Gerechtigkeitsverständnisses und der Verständlichkeit des Gesetzes für "Normalanwender" diskutiert werden. Um konkreten Bezug auf die jeweilige Norm (Gesetz oder Gesetzesteil) wird gebeten. Wir wollen unseren Volksvertretern doch mal zeigen, was der/das Souverän unter Recht und Gesetz versteht!


    Baghira_GR

    Zu den Beiträgen von misterxzy und Berater_LE


    Beide haben Recht und beide wieder nicht! Was mir auffällt ist, das in beiden Beiträgen ein hohes Mass an Resignation zum Ausdruck kommt. Wohl wahr, eine "Volkskrankheit", die offenbar in gefährlicher Weise in Deutschland wieder um sich greift und fatale Folgen hatte und haben wird!!!
    Nur wer resigniert, wird sich auch irgendwann bedingunglos unterwerfen, und ganau das ist es, was "herrschende Klassen" immer als ihr oberstes Bedürfnis formulieren. Nur, kann das unser Wille sein? Meiner jedenfalls nicht. Ich werde mir daher, auch hier im Forum, erlauben, dieser Rendenz mit aller Macht entgegenzutreten und wäre für Mitstreiter sehr empfänglich.


    Eines meiner ersten Anliegen wird daher sein, insbesondere das SGB II auf seine innere Substanz als Norm, die gegenseitige Rechte und Pflichten setzt, zu überprüfen, auch wenn das Ganze sehr wohl mit Sehr viel Mühe und Umsicht verbunden ist. Aber nur so können wir als Volk und Souverän unseren "Machthabern Paroli bieten" (oh Gott, wie pathetisch, aber nötig)


    Allen Betroffenen ein entspanntres Wochenende,


    Gerhard Roloff

    FDP fordert Verschärfung der Hartz-VI Sanktioen (ZDF-Heute, 19.02.2010, Sendung 17:00)


    Wer so wie die Vetreter der FDP - wider jeder Erkenntnis - so auch Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, Vertreter der einschlägigen Sozialverbäbde sowieso und offenbar auch das Institut für Wirtschaft (DIW) Berlin, eine bestimmte Betroffenengruppe öffentlich wieder und wieder verunglimpft und beschimpft betreibt VOLKSVERHETZUNG im übelsten Stil. Wann fühlt sich eigentlich der Bundespräsident Herr Köhler herausgefordert???
    Zitat Strafgesetzbuch:
    § 130 Volksverhetzung
    (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
    1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
    2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft,
    böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Wie weit dürfen Vertreter politischer Parteien eigentlich gehen, bis denen die Staatsgewalt mal Einhalt bietet, Frau Bundeskanzlerin?


    G. R.


    Hier ein Link zu 7 leeren Sprüchen:
    http://www.guido-westerwelle.de/wcsite.php?wc_c=27351


    Es ist schon frappierend, mit wieviel hohler Arroganz Herr Westerwelle hier Dinge bewältigen will, zu denen die FDP seit langem - immerhin war diese Partei bis 1998 fast ununterbrochen im Deutschen Bundestag und damit in Regierungsverantwortung - alle Chancen hatte. Statt dessen haben deren Vertreter - oftmals im Ressort Wirtschaft - diesen Sunpf reichlich mit bewässert. Wer da glaubt, das da irgendwas neues kommen könnte, ist wohl in erster Linie selbst daran schuld, wenn ihm irgedwann der Rest des Fells über die Ohren gezogen wird, mit freundlicher Unterstützung von Herrn Guido Westerwelle.
    Ist von diesem Herrn, ausser platter Polemik, irgend etwas konkretes zu hören oder zu lesen? Sucht man wohl vergebens!
    War nicht der Herr Niebel - jetzt Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - Arbeitsvermittler beim Arbeitsamt Heidelberg, zunächst im Berufsbereich für alle Berufe, zuletzt für gewerbliche Berufe (Zitat aus der Biografie des Bundestages).
    Naja, einen Arbeitsplatz für FDP-Mitglieder hat er ja geschaffen, 3. Staatssekretär in seinem Ressort. Aber Herr Westerwelle will ja den Staat "verschlanken" - sein Ex-Generalsekretär zeigt ihm ja, wie sowas geht. Braucht es weitere Kommentare???
    Habe gerade noch in der Bundestagsbiografie von Herrn Niebel gelesen. In der freien Wirtschaft hat der offenbar nie gearbeitet, toll das der dann als Arbeitsvermittler tätig sein kann, die Praxis nicht gesehen, aber beraten wollen, TOLL! Sagt viel über die qualitativen Möglichkeiten so einer Arbeitsverwaltung aus. Na, wenn die FDP da schon früher den Staat "verschlankt" hätte, wäre Herr Niebel jetz vielleicht Hartz-IV - Empfänger und könnte wenigsten ansatzweise mitreden!!!

    Guten Tag zusammen,
    ich habe in 12.09 einen ALG 2 Antrag eingereicht, wohne mit 34 wieder bei meinen Eltern, das Amt zahlt nicht und will immer noch die Vermögensverhältnisse meiner Eltern hinterfragen.Mein Vater teilte in allen drei Anfragen mit, dass er keine Auskünfte über sein Vermögen macht, ich freie Unterkunft habe und für alles andere selber zu sorgen habe.
    Jetzt hat er erneut den gleichen Fragebogen bekommen, mit der Aufforderung binnen zwei Wochen den Fragebogen auszufüllen, ansonsten droht Geldstrafe von 2000€ !!!
    Auf welche Rechtsgrundlage beruft der Sachbearbeiter sich?
    Vorab danke für Rückmeldung.


    Das zuständige JobCenter geht offenbar von einer "Bedarfsgemeinschaft" aus, was alles dazu zählt, ist in § 7 Abs. 3 SGB II aufgezählt, Zitat:
    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
    c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.


    Auch nach zwischenzeitlich mehrfacher Rechtsprechung kann die ARGE bei 34jährigen Antragstellern nicht grundsätzlich von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen, wenn diese bei ihren Eltern wohnen, die o. g. Teile des § 7 sprechen ausdrücklich von Minderjährigen, also unter 18.
    Insofern sehe ich die Erklärung Deiner Eltern für rechtens und abschliessend verbindlich, auch für die Behörde.


    Auch in anderen Beiträgen hier im Forum habe ich schon wiederholt auf den § 35 des SGB X - Verwaltungsverfahren - verwiesen, auch hier wieder das Zitat:
    ------------------------------------------------------------------------------
    SGB X § 35 Begründung des Verwaltungsaktes
    (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter
    Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen
    tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen
    haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen
    lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
    (2) Einer Begründung bedarf es nicht,
    1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt
    nicht in Rechte eines anderen eingreift,
    2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die
    Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne
    Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
    3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe
    automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles
    nicht geboten ist,
    4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
    5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
    (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu
    begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines
    Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Allein die Übersendung eines Fragebogens und die Androhung einer Geldbuße im Falle der Weigerung, diesen auszufüllen, entspricht damit noch nicht den Vorgaben des § 35 SGB X, sondern hier muss zwingend ein Bescheid im Sinne des § 24 SGB X - Anhörung - erfolgen, Zitat:
    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    SGB X § 24 Anhörung Beteiligter
    (1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem
    Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
    (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
    1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig
    erscheint,
    2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt
    würde,
    3. von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung
    gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
    4. Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
    5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepaßt werden sollen,
    6. Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
    7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet
    werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Ich würde an Stelle Deiner Eltern und Deiner sofort Widerspruch mit folgender Begründung einlegen:
    Es besteht keine Bedarfsgemneinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II
    Die Eltern sind weder Antragsteller im Sinne des § 7 SGB II noch Beteilgte im Sinne des § 24 SGB X.
    Insofern besteht keinerlei Anlass, Ihrer Aufforderung Folge zu leisten. Jede andere Auffassung seitens der Behörde ist in jedem Falle entsprechend § 35 SGB X hinreichend und nachvollziehbar sachlich und rechtlich zu begründen. Weitere Rechtsmittel der Klage gem. SGG (Sozialgerichtsgesetz) bzw. Strafantrag der Nötigung gem. § 240 StGB (Strafgesetzbuch) bleiben vorbehalten.


    Das sollte dann erst einmal für ein geweissen Nachdenken bei den ARGE-Rambos sorgen!


    Viel Erfolg wünscht


    G. R.


    Noch eine Nachbemerkung: Wieso eigentlich kostenfreie Unterkunft bei den Eltern, der Rechtsgrundsatz, dass sich Angehörige gegenseitig Unterstützung schulden, gilt ja nur im Sozialhilferecht (SGB XII), mit Nichten also im Rechtsbereich des SGB II.
    Also ganz schnell - so es sich um eine Wohnung handelt,.mit den Eltern enen Untermietvertrag schliessen, als Kostenmasstab gitl dann die vermietete Quadratmeterzahl zur Gesamtquadratmeterzahl der Wohnung und damit zum Gesamtmietbetrag (natürlich incl. Neben- und Heizkosten).
    Handelt es sich um ein Eigenheim, wird das Ganze dann ein ganz "NORMALER" Mietvertrag, als Masstab sollte dann die regionale Vergleichsmiete (zu erfahren über die regionalen Verbraucherzentralen) sein. Hinweis für die Eltern: Das Ganze sind dann steuerrechtlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus dem "selbst genutzten Wohneigentum" wird dann ein wirtschaftlich genutztes Vermietungsobjekt, bei dem dann wieder erweiterte Absetzungsmöglichkeiten für die Kosten der Bewirtschaftung und Instandhaltung entstehen. Bei richtiger Kalkulation sollte das Ganze für die Eltern dann - auf Grund der Mieteinnahmen - als "Nullsummenspiel" ausgehen, wenn nicht sogar als Zugewinn - so rein steuerrechtlich - siehe einschlägige Literatur zum Thema "1000 ganz legale Steuertricks".


    Wat den gelbblau gefärbten Steuertricksern recht ist, soll uns billig sein, gleiches Recht für Alle, und im Übrigen kann dann die ARGE nicht mehr so dummdreist kommen, weil allse sauber per Vertrag geregelt ist - siehe auch § 22 Abs. 1, vorletzter Halbsatz SGB II, Zitat
    -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    SGB 2 § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.!!!

    Die nächsthöhere Instanz eines JobCenter ist immer direkt die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, Zwischeninstanzen gibt es nicht mehr.
    Ein Durchsuchen der Wohnung:
    1.) ohne Mitteilung und Anwesenheit des Wohnungsinhabers stellt einen unmittelbaren Bruch des Grundgesetzes Art. 13 GG dar, Wohnungsdurchsuchungen sind nur auf richterliche Anordnung zulässig.
    Gegen - hier die Täter - ist Strafantrag der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) bei der zuständigen Dienststelle der Polizei zu erstatten
    2.) und der Sachverhalt unmittelbar der Dienst- und Rechtsaufsicht der Bundesagentur für Arbeit Nürnberg, und so es sich ggf. um eine sogenannte Optionsagentur gem. § 44 SGB II (die jeweilige Gemeinde führt die Geschäfte in eigener Hoheit) dem jeweiligen Landratsamt mitzuteilen (diese Vorgehen auch in der Strafanzeige angeben).
    Nach einschlägigen Rechtsvorschriften des Beantenrechts ehenm. BRRG - Beamtenrechtsrahmensgesetz - gilt auch für alle Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung im Angestelltenverhältnis - eine sofortige Suspendierung vom Amt (in der Regel ohne Vergütung, da eine Straftat) fällig sowie ein konsequentes Disziplinarverfahren, was bei dieser Schwere der Taten zu einer fristlosen Entlassung aus dem Dienst führen sollte.


    Vorstellungskosten:
    - sollten grundsätzlich vor dem Vorstellungstermin richtig förmlich schriftlich unter korrekter Angabe der Firma, der ausgeschriebenen Stelle sowie der voraussichtlichen Fahrt- und falls erforderlich - auch der Übernachtungskosten und des genauen Vorstellungstermins beantragt werden, ist m. W. aber eine Kann- (Ermessensleistung), da gem. § 670 BGB der einladende Arbeitgeber diese Kosten erstatten muss, siehe dazu Beitrag auf FOCUS Online, hier der Link:
    http://www.focus.de/karriere/bewerbung/vorstellungsgespraech_aid_119962.html


    Zuständigkeit der Agentur für Arbeit:
    Allein die Antragstellung zu ALG II schliesst die Zuzständigkeit der Arbeitsagentur nicht aus, erst wenn dem Antrag stattgegeben wurde, also ALG II bewiliigt ist, verliert die Agentur für Arbeit ihre Zuständigkeit.
    Grundsätzlich gilt: solange die ALG-I-Anspruchszeit nicht abgelaufen ist - derzeit 12 bzw. 18 Monate, ist in jedem Fall die Arbeitsagentur zuständig. Auf die üblichen Auskunfts- und Hinweispflichten gem. §§ 14,15,16,17
    - Beratung,
    - Auskunft,
    - Antragstellung,
    - Ausführung der Sozialleistungen
    des SGB I - Allgemeiner Teil des SGB und für alle anderen "Teilbücher" verbindlich, möchte ich im Zusammehang hinweisen, hier die Zitate:
    § 14 Beratung
    Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch.
    Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen
    oder die Pflichten zu erfüllen sind.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    § 15 Auskunft
    (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und
    der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem
    Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
    (2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen
    Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von
    Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
    (3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit
    dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle
    sicherzustellen.
    (4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung können über Möglichkeiten zum Aufbau einer
    nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten zusätzlichen Altersvorsorge
    Auskünfte erteilen, soweit sie dazu im Stande sind.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    § 16 Antragstellung
    (1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch
    von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland
    aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
    entgegengenommen.
    (2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht
    zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im
    Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die
    Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei
    einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
    (3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche
    Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    § 17 Ausführung der Sozialleistungen
    (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
    1. jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer
    Weise, umfassend und zügig erhält,
    2. die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste
    und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
    3. der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird,
    insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke
    und
    4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und
    Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen
    und Anlagen ausgeführt werden.
    (2) Hörbehinderte Menschen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen,
    insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu
    verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die
    Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu
    tragen.
    (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken
    die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und
    Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren
    Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung
    zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im
    übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97
    Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)


    Gegen die hier dargestellte Willkür muss sich jeder mit aller Macht wehren!


    Wenn alles nichts hilft, beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen "Beratungshilfeschein" für die kostenlose Beratung holen und ab zum nächsten Anwalt, bei den hier geschilderten Sachverhalten springt der wahrscheinlich vor Freude aus der Hose, so schnell kann der sonst nicht sein Geld verdienen.


    Beste Grüsse,


    G. R.

    Hallo Joachim,


    ganz zweifelsfrei, das SGB Ii - hier § 22 - trifft keine Aussgae zur Wohnungsgrösse, sondern ausschließlich zu den tatsächlichen Kosten. Jede andere Behauptung eines Sachbearbeiters wäre im Sinne des § 35 SGB X - Begründung eines Verwaltungsaktes - umfassend zu belegen - Bindung der vollziehenden Gewalt - hier Amt oder Behörde an Recht und Gesetz (Art 20 Abs 3 Grundgesetz). Was schwer fallen dürfte.
    Nach mehrfacher Rechtsprechung (hier z. B. Landessozialgericht Berlin Brandenburg
    hier: L 10 B 1091-06 AS ER · LSG BRB · Beschluss vom 18_12_2006 ·
    ein Musterfall auch für Deinen)
    ist hier ganz ausdrücklich das Wohnungsbauförderungsgesetz i. V. m. landesrechtlichen Ergänzungen heranzuziehen. Die dort festgelegten Angemessenheitsgrenzen z. B. für Sozialwohnungen gelten demzufolge auch für SGB II-Fälle (siehe o. g. Urteil). Die meisten Bundesländer (hier z. B. das Land Berlin mit der AV Wohn) haben dazu Verwaltungsvorschriften erlassen, dort sind auch zumeist die "angemessenen" Wohnungsgrössen angegeben.
    Also klar und unmissverständlich: das JobCenter muss zwingend die Ablehnung einer Zusicherung umfassend (§ 35 SGB X) begründen. Wird dies nicht getan, ist dies ganz unmissverständlich ein Rechtsverstoss, der zu Widerspruch und Klage (mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Erfolg, weil Formverstoß) berechtigt, bei mir im Wiederholungsfall zu Strafantrag wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB - weil offenbar Vorsatz) führt.


    Also, Dem JobCenter-Sachbearbeiter ordentlich Feuer unter dem Sitzfleisch!!!


    Sollten Sie Wert auf den Text des o. g. Urteils legen, es im Internet aber nicht finden, übermitteln Sie mir bitte Ihre eMail-Adresse, ich sende es Ihnen dann als pdf-Datei per Anlage.


    Gerhard Roloff
    mailto:[email protected]

    Änderung beim Schonvermögen
    Zitat:
    Ebenfalls geändert werden die Freibeträge bei der Vermögensanrechnung im Rahmen des ALG II, dem so genannten Schonvermögen.
    Zu Gunsten einer besseren Altersvorsorge bleibt künftig ein Vermögen von € 250 statt wie bisher € 200 pro Lebensjahr anrechnungsfrei. Im Gegenzug werden allerdings die Freibeträge für sonstige Ersparnisse von bisher € 200 auf € 150 pro Lebensjahr abgesenkt.


    Kommentar fällig? Behauptet Herr Westerwelle nicht konsequent, die FDP habe sich für eine Verdreifachung des Schonvermögens eingesetzt und dies auch durchgesetzt? Also, wenn ich dann diese Mitteilung lese und sie als wahr annehmen darf, versagten meine Rechenkünste völlig. So Herr Westerwelle nicht ganz klar und nachvollziehbar darlegt, was er damit meint und wie diese Bemühungen durch den Gesetzgeber in die Rechts- und Verordnungspraxis umgesetzt werden, erlaube ich mir hier ausdrücklich und öffentlich zu behaupten:
    Herr Westerwelle, ich bezichtige Sie in Ihrer Funktion als Vizekanzler so lange der Lüge und der Irreführung der Öffentlichkeit, bis Sie ihre Behauptung, die FDP habe für die Verdreifachung des Schonvermögens für Hartz-IV-Empfänger gesorgt, an Hand in Kraft getretener gesetzes- und/oder verordnungsrelevanter Normen öffentlich nachweisen.
    Als Nachweis ist eine Veröffentlichung auf den Internetseiten der zuständigen Ministerien anerkannt, so diese Massnahmen die Voraussetzungen der Gesetzgebung nach dem Grundgesetz erfüllen.


    Gerhard Roloff

    Für die, die Herrn Westerwelle´s Streitsprüche nicht immer suchen wollen hier der Link zu seinem neuesten Auftritt:
    http://www.dradio.de/dlf/sendungen/idw_dlf/1125134/
    Möge sich jeder Leser sein eigenes Bild machen!

    Im Übrigen: Wer so durch die Gegend holzt, kann nur eines für die FDP erreichen:

    Fast Drei Prozent
    Und das kann allen weiter- und nachhaltig Denkenden nur Recht sein!


    Weiter so Guido!!!


    Post Scriptum: Herr Westerwelle ist als Bundesaussenminister ja oberster Diplomat und Chef des Auswärtigen Amtes!?
    Seine Berufsdiplomatenkollegen müssen sich doch schieflachen!!! über dieses diplomatische Genie!!!
    Wer hat den bloss zum Chefdiplomaten gemacht? Da wünscht man sich glatt den Herrn zu Guttenberg, aber nein, der muss den Deutschen ja klar machen, dass wir wieder Krieg führen müssen!


    G. R.


    Tja, Horst, und gut qualifizierte deutsche Handwerker und Industriearbeiter wandern nach Skandinavien und Neuseeland aus und werden mit Kusshand begrüsst, erinnert irgendwie an das 18. Jahrbundert im Deutschen Reich, da kann man nur zitieren, !!!
    "Noch sitzt Ihr da oben, Ihr feigen Gestalten.
    Vom Feinde bezahlt, doch dem Volke zum Spott!
    Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
    dann richtet das Volk, dann gnade Euch Gott!"
    Theodor Körner(1791-1813)


    G. R.

    Mein lieber Danielo, hast du die Vision unschuldig Bedürftigen einzutrichern, daß die Sozialgesetzgebung etwas soziales hat? Vielleicht solltest du dir mal vor Augen führen, daß seit mindestens 20 Jahren die Politik nicht damit klar kommt, daß nicht die Arbeitnehmer an dem Schlamassel schuld sind, sondern der permante Wahnsinn das "Wachstum" unendlich ist. Ich sehe im Frühling ständig Wachstum, wenn die Blumen blühen. Wachstum im Sinne der Geldvermehrung, ist durch Automation geprägt, d.h. wenn vorher 10 Leute ein Auto zusammen bauen, sollen es in Zukunft 5 Leute bewerkstelligen, nur wo bleiben dann die 5 Leute, die übrig bleiben? Denk mal drüber nach.


    Hallo Catweezle, Dank an dieser Stelle für die klare Darstellung. Die Frage der Grenzen des Wachstums hat der "Club of Rome" - eine eltiäre Vereinigung von grossen Geistern schon Ende der 60er eindeutig beantwortet.


    Bleibt die Frage der Gewinnverteilung! Die ist unzweifelhaft eindeutig beantwortet.
    Und weil sie dann einfach nicht mehr wissen, wohin mit dem ganzen gerafften Koks, wird an der Börse auf Energie-, Lebensmittel-, Rohstoffbörsen gepockert, bis auch da die Blasen platzen und der Koks verbrannt ist.
    Wie hat es George W. Busch am Rande des Weltwirtschaftsforums 2008 so treffend formuliert, " ... die Wallstreet ist besoffen..."!? Nur, dass die Kater die ausbaden müssen, die den Koks erst möglich gemacht haben, WIR!!
    Was mit Jägern und Sammlern eigentlich nichts´zu tun hat, sondern mit der Frage, wem wir die Verantwortung dafür, dass so etwas zugelassen wird, mal gründlich um die Ohren hauen, unsern Gesetzgeberischen Volks - kopfverdrehern - sorry, - Vertretern


    Einen Guten Abend


    G. R.

    Zu den Meinungen von Dekkert, Angeleyes77, Danieleo und lirafe:
    1.) Ich bin ganz unmissverständlich dafür, auch wenn es mich selbst betrifft, zwischen Sozilalleistungen (bitte nicht den Begriff Transferleistungen verwenden!!!) und Arbeitseinkommen zu unterscheiden!!!
    2.) Ich bin ganz ausdrücklich für ein Mindestlohngesetz, warum?
    Ich empfinde es als äußerst unsozial, ja sogar kriminell, wenn sich Unternehmen wie Schlecker oder Dussmann sich der Teilzeitregelungen, der Leiharbeit bedienen, um sich so um Sozialversicherungsbeiträge, Krankenversicherungsanteil zu drücken und sich damit aus der sozialen Verantwortung des Art. 14 Grundgesetz stehlen und die so unterbezahlten Mitarbeiter dann auf Aufstocker-Hartz IV angewiesen sind. Zu guter Letzt verschaffen sich diese Unternehmen dann noch einen Marktvorteil, weil sie so Preise machen können, die sozial verantwortungsvolle Unternehmen nicht mehr realisieren können und damit vom Markt verdrängt werden.
    Eine höchst dreiste Form der sozialen Subvention von Monopolen!!! Hatte die FDP nicht nal dafür geworden, Subventionen abzuschaffen??? Herr Westerwelle, fangen Sie doch hier damit an!!!
    3.) Leiharbeitern muss zwingend der Tariflohn gezahlt werden, warum?
    Leiharbeit wurde mit der Maxime begründet, dass damit Auftragsspitzen abgefangen werden sollen, will heissen, immer dann, wenn ein Unternehmen vor Aufträgen und Umsatz nicht mehr weiss, wohin mit den Gewinnen. Nun, dann können diese Unternehmen ja auch den Mehrbetrag erstatten, den die Leiharbeitsfirmen für die Dienstleistung zu forden hat!
    Jeden anderen Umgang mit dem Thema Leiharbeit empfinde ich als Menschenhandel!!!


    Zum Thema Sozialleistungen:
    ALG I muss wieder auf die alte Form - des klassischen Versicherungsprinzips - zurückgeführt werden. Wer länger Beiträge gezahlt hat, bekommt auch länger Leistungen. Alles Andere ist schlichtweg Betrug!!!
    Es muss eine klare Trennung zwischen Leistungen des ALG II und der klassischen Sozialhilfe gegen, da sonst die Aufwendungen, die letztendlich zur Erhaltung der Arbeitskraft - ALG-II - Empfänger sind ja immer auch arbeitsfähig... -
    nötig sind, nicht verfügbar sind.


    Zur Staffelung des ALG II: Es muss klar und aktuell am Grundlebensbedarf orientiert sein, 5 Jahre Stichprobenrythmus sind einfach dreist, hier mus ein Jahresrythmus her°!!!
    Dem Grunde nach bedarf es einer klaren Definition des Grundlebensbedarfs, der Begriff der "Würde des Menschen" ist da nur eine hohle Phrase. Diese Fragestellung gehört m. E. mit eineutig ins Grundgesetz!!!
    Diese Frage umfassend zu diskutieren, sollte ein eigenes Forum gewidmet werden.


    Hier waren m. E. in mit den Sozialhilferichtlinien - SHR - des ehemaligen Bundesozialhilfegesetzes ein gutes Vorbild gegeben, an dem sich - zumindest in der Konstruktion - eine Richtlinie für das ALG II aufbauen ließe, so würde so mancher Amtswillkür vorgebeugt und dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und Rechtssicherheit - im Übrigen auch für die Mitarbeiter der ARGEn - gegegeben und die Sozialgerichte könnten sich wieder auch den Rechtsgebieten der anderenm Sozialgesetzbücher III, IV, V, VI, VII, IX, XI und XII zuwenden.


    Auf die weitere Diskussion im Forum bion ich gespannt und werde mich auch gern daran beteiligen...


    Gerhard Roloff

    Frage dazu:
    Ich habe gestern noch ein Widerspruchsschreiben von den Community Kollegen Tacheles eingereicht, indem ja eine Überprüfung und Rückforderung gefordert ist.


    Wie sieht das nun aus, nun nachdem ja festgestellt wurde, das die Sätze verfassungswidrig sind. Wird uns dies zurück erstattet (laut Tacheles bis zu 4 Jahre!)? Und was ist mit denen, die aus ALG2 währenddessen raus sind und wieder einen Job angenommen haben? Kucken die in die Röhre?


    Meine Lebenspartnerin z.B. wartet immer noch auf eine verschlammte Rückzahlung seitens des Jobcenters von 2008l. Auch wurde sie zu unrecht gesperrt von Leistungen. Damals wussten wir natürlich noch nichts von Möglichkeiten der Klage.


    ______________________________________________________________________________________
    Je nun, dazu muss nicht jeder unbedingt gleich wieder auf das Urteil des BVerfG zurückgreifen. Rein formell bietet das SGB im Buch X - Verwaltungsverfahren auch schon Möglichkeiten, so die §§ 43 und 45, Zitat:
    SGB X § 43 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
    (1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn
    er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen
    Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die
    Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten
    wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für
    den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist
    ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
    (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in
    eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
    (4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    SGB X § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
    (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder
    bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er
    unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise
    mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
    (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der
    Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung
    mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel
    schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine
    Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen
    rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
    1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
    2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in
    wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
    3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
    kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in
    besonders schwerem Maße verletzt hat.
    (3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis
    zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht,
    wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf
    von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt
    mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
    1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
    2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
    In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach
    Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis
    zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn
    Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt
    nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
    (4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung
    für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis
    der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
    für die Vergangenheit rechtfertigen.
    (5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
    © Steffen Wasmund Sozialgesetzbuch (SGB)
    ______________________________________________________________________________________
    Auch hier hat der Gesetzgeber - allerdings zu etwas schlaueren und verständigeren Zeiten, Werkzuege geschaffen, mit denen sich ein Betroffener zur Wehr setzen kann, auch wenn dies sehr oft mit ziemlichen Mühen verbunden ist, ABER:
    "Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!!!"


    G. R.

    Zitat Meldung der Tagesschau:
    Debatte um Äußerungen zu Hartz-IV
    Geißler nennt Westerwelle "Esel"


    Die parteiübergreifende Empörung über die Aussagen von FDP-Chef Guido Westerwelle zur Hartz-IV-Debatte hält an.


    Westerwelle hatte unter anderem moniert, die Diskussion über das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichts trage "sozialistische Züge". Man müsse nicht nur auf jene achten, die auf den Sozialstaat angewiesen sind, sondern auch auf jene, die ihn bezahlen. Wer dem Volk "anstrengungslosen Wohlstand" verspreche, lade zu "spätrömischer Dekadenz ein".


    Westerwelle verteidigte seine Äußerungen erneut. In der "Bild am Sonntag" warf er seinen Kritikern "Scheinheiligkeit" vor: "Die mich jetzt am lautesten beschimpfen, haben den Murks bei Hartz IV doch selber produziert. Hartz IV ist schließlich eine Erfindung von Rot-Grün." Den Vorwurf der sozialen Kälte wies er ebenfalls zurück. Die FDP habe gleich zu Beginn der neuen Regierung "die gröbsten Ungerechtigkeiten beseitigt" und das Schonvermögen bei Hartz IV verdreifacht. "Die FDP hat in den ersten 100 Tagen mehr soziale Verantwortung gezeigt als meine Kritiker in den letzten elf Jahren."


    Öffentlicher Aufruf


    Mit den oben zitierten Äußerungen des Herrn Guido Westerwelle, Bundesaussenminister der Bundesrepublik Deutschland sehe ich durch Herrn Westerwelle hiermit den Straftatbestand gem § 90 b des Strafgesetzbuches erfüllt, Zitat:
    § 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.
    3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder
    eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des
    Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen
    gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze
    einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
    (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds
    verfolgt.

    Begründung:

    Die derzeitige öffentliche Diskussion zur Thematik wurde zweifelsfrei durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - siehe Pressemitteilung
    Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
    Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 9. Februar 2010
    Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –
    Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") nicht verfassungsgemäß
    angestossen. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass durch Herrn Guido Westerwelle auch das Ansehen und die Position des Bundesverfassungsgerichtes beeinträchtigt wird.


    Es ergeht daher Strafantrag gem. § 90b Strafgesetzbuch


    Die Bundeskanzlerin Frau Angela Merkel wird ersucht, sachentsprechende Massnahmen gem. Beamtenrechtsrahmensgesetz (BRRG) und anderer beamtenrechtlichen Normen einzuleiten.


    Gerhard Roloff
    Triftstr. 27a
    13127 Berlin


    Wer gewillt ist, sich diesem Strafantrag anzuschliessen, füge bitte seine Adressangaben im Forum hinzu.


    Ich gestatte mir an dieser Stelle noch einen Verweis auf den Beitrag von Frau Mika Bascha in der Berliner Zeitung vom 11.02.2010 Seite 4,
    hier der Link zum Betrag:
    http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2010/0211/meinung/0041/index.html

    Hier setzt das Sozialgerichtsgesetz (SGG) imj § 88 Abs. 2 SGG eine klare Frist, will heissen:
    3 Monate (i. d. R. nach Zugang,also Eingangsbestätigung) oder 3 Tage nach Übergabe in den Versand.
    Hier die etwas kryptische Formulierung des § 88 SGG
    ------------------------------------------------------
    § 88
    (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener
    Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem
    Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der
    beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf
    einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem
    Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
    (2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe,
    daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
    -------------------------------------------------------
    Widersprüche sollten daher generell als Einwurfeinschreiben (mit Rückschein ist noch besser) gesandt werden. Ist der (errechnete) Eingangstag (Einlieferungsdatum +3) kein Werktag (Mo. - Fr.) so gilt der nachfolgende Werktag als Zugang (§§ 187 ff BGB).


    danach ist ohne weitere Erinnerung die Untätigkeitsklage zum für den Wohnsitz zuständigen Sozialgericht zulässig (auch per telefax).


    Die Klageschrift sollte unbedingt und sehr klar das angestrebte Rechtsbegehren enthalten!!!


    G. Roloff

    ... nicht nur eine Sauerei, sondern m. E. auch eine Amtsstraftat (§ 339 Strafgesetzbuch- Rechtsbeugung im Amt..., Zitat:
    § 339 Rechtsbeugung
    Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der
    Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei
    einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
    fünf Jahren bestraft.


    Jeder Mitarbeiter einer Behörde ist per Gesetu (§§ 14, 15, SGB I Auskunft und Beratung) verpflichtet, umfassend und rechtlich und sachlich richtig zu beraten (Hinweispflicht, Urteil des Bundessozialgerichtes - BSG vom17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R).
    also, bei solchen Antworten auf zum Verwaltungsgericht, Antrag auf einstweilige Verfügung - Erteilung einer Auskunft...


    G. Roloff


    Steht auf und wehrt euch, wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt!!!

    Hatte ich beinahe vergessen...
    Wohngeld bekommst Du als SGB II - Empfängerin nicht, da gem. § 22 alle Kosten der Unterkunft übernommen werden (grundmiete, Betriebskosten etc.) Hierbei gilt eine "Angemessenheitsgrenze", die, soviel ich weiss, je nach Bundesland untersch3eidlich sein kann, hier ist das JobCenter auskunftspflichtig (§ 14, 15 SGB IAuskunft und Beratung), diese Auskunft muss alle Bedingungen zur Gewährleistung der Unterkunftskosten enthalten... § 22 SGB II, Zitat...
    SGB 2 § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
    Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 13
    Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die
    Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen,
    sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
    Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden
    Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist,
    durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen
    zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
    (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige
    Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die
    neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet,
    wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft
    angemessen sind.
    (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen,
    werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis
    zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor
    Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist
    zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung
    der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
    erforderlich ist oder
    3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
    Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen
    werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die
    Zusicherung einzuholen.
    (3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei
    vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung
    soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus
    anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem
    angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen
    erbracht werden.
    (4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den
    Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende
    Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
    (5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch
    Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
    Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen
    werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
    einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen.
    Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
    (6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung
    des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs.
    3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger
    der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur
    Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich
    1. den Tag des Eingangs der Klage,
    2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
    3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
    4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten
    Entschädigung und
    5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
    mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung
    unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift
    offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.


    Den habe ich Dir mal komplett eingefügt, damit Du Dir einen Gesamteindruck machen kannst.


    Bei weiteren Fragen zum Thema stehe ich gern zur Verfügung, allerdings bin ich kein Rechtsanwalt, also im Zweifel hin zu diesen, als ALG II-Empfängerin bekommst Du (meistens, so eine Aussicht auf Erfolg besteht) Prozesskostenhilfe,,


    G. Roloff