Vll. kann mir jemand helfen?

  • Die Frage oder eine ähnliche kam sicher schon öfters...aber ich hoffe ihr könnt mir trotzdem helfen! :(
    Ich habe letztes Jahr Anfang März meinen Mietvertrag für meine 1-Zimmer-Wohnung unterschrieben! Hatte zu dem Zeitpunkt noch eine Ausbildung und sollte nach dieser auch übernommen werden. Das ging leider nach hinten los! :( Habe die Zeit dann eine Arbeit gesucht und nach etwas über einem halben Jahr auch eine gefunden. Allerdings nur für 2 1/2 Monate. Jetzt bin ich wieder arbeitslos und ab nächsten Monat dann wohl Hartz IV Empfängerin...!
    Nun meint meine Mutter, da ich erst 21 Jahre alt bin, das ich kein Hartz IV bekomme, sondern das meine Eltern das für mich zahlen müssen. Ich weiss nich ob das wichtig ist, aber meine Eltern sind schon einige Jahre geschieden, haben aber jeweils wieder neu geheiratet. Stimmt dass das meine Eltern jetzt für mich zahlen müssen, oder bekomme ich Hartz IV? Und müssen meine Eltern auch ihr Vermögen offenbaren oder wird das nur bei mir der Fall sein?
    Ich habe mal gehört das weil ich in der Zwischenzeit schon eine Arbeit hatte und meine Wohnung selber bezahlen konnte das mit dem Hartz IV ein bisschen anders ausschaut und das ich evtl. auch Wohngeld dazu bekommen würde?
    Wisst ihr wie das genau ist? Hoffe ihr könnt mir helfen! Das zieht mich schon ziemlich runter! :(
    Liebe Grüße
    Marron

  • Hallo Marron, na versuchen wir mal, die Sache zu klären...
    den grundsätzlichen Anspruch regekt Par. 2 Abs. 1 SGB II, hier der Text im Auszug
    SGB 2 § 7 Berechtigte
    (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
    1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
    haben,
    2. erwerbsfähig sind,
    3. hilfebedürftig sind und
    4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben


    Der Anspruch an sich ist damit gegeben, jetzt steht noch die Frage, ob Deine Eltern unterstützungspflichtig sind...
    Hier ist ausschlagggebend, ob Du noch bei Deinen Eltern wohnst, also eine "Bedarfsgemeinschaft" (BG) im Sinne des Par. 7 Abs. 3, Zitat:
    (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil
    eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im
    Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,


    Aus Deiner Frage vermute ich, dass Du eine eigene Wohnung bewohnst, also keine "BG" mit Deinen Eltern besteht. Eine grundsätzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern sieht das SGB II nicht vor (habe zumindest nichts dazu gefunden), für die Unterkunft (also Wohnung) sieht der § 22 folgende Regelung vor:


    (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen,
    werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis
    zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor
    Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist
    zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung
    der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,


    Da Du ja nicht umziehst, dürfte der Abs. 2a Nr. 1 wohl kaum greifen, wenn das Amt doch darauf zurückgreif, erscheint mir die Tatsache, dass Deine Eltern geschieden (und verm. schon mit neuen Lebenspartnern zusammenleben) sicherlich ein "schwerwiegender Grund" zu seinj, auf jeden Fall solltest Du darauf bestehen, im Falle einer Ablehenung sofort Widerspruch (immer innerhalb eine Monats) einlegen. ggf. hilft auch ein Rückgriff auf das Scheidungsurteil, wenn hier auf besondere Umstände der Scheidung eingegangen wurde. Also, auf jeden Fall beantragen,


    ansonsten wünsche ich Dir alle Erfolge, die Du brauchst.,


    Mit besten Grüßen,


    G. Roloff


    "Steht auf und wehrt Euch, wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt"

  • Hatte ich beinahe vergessen...
    Wohngeld bekommst Du als SGB II - Empfängerin nicht, da gem. § 22 alle Kosten der Unterkunft übernommen werden (grundmiete, Betriebskosten etc.) Hierbei gilt eine "Angemessenheitsgrenze", die, soviel ich weiss, je nach Bundesland untersch3eidlich sein kann, hier ist das JobCenter auskunftspflichtig (§ 14, 15 SGB IAuskunft und Beratung), diese Auskunft muss alle Bedingungen zur Gewährleistung der Unterkunftskosten enthalten... § 22 SGB II, Zitat...
    SGB 2 § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen
    Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 13
    Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die
    Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen,
    sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der
    Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden
    Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist,
    durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen
    zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
    (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige
    Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die
    neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet,
    wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft
    angemessen sind.
    (2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen,
    werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis
    zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor
    Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist
    zur Zusicherung verpflichtet, wenn
    1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung
    der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt
    erforderlich ist oder
    3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
    Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen
    werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die
    Zusicherung einzuholen.
    (3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei
    vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung
    soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus
    anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem
    angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen
    erbracht werden.
    (4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den
    Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende
    Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.
    (5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch
    Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur
    Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen
    werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
    einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen.
    Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
    (6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung
    des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs.
    3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger
    der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur
    Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich
    1. den Tag des Eingangs der Klage,
    2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
    3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
    4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten
    Entschädigung und
    5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,
    mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung
    unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift
    offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.


    Den habe ich Dir mal komplett eingefügt, damit Du Dir einen Gesamteindruck machen kannst.


    Bei weiteren Fragen zum Thema stehe ich gern zur Verfügung, allerdings bin ich kein Rechtsanwalt, also im Zweifel hin zu diesen, als ALG II-Empfängerin bekommst Du (meistens, so eine Aussicht auf Erfolg besteht) Prozesskostenhilfe,,


    G. Roloff