Schonvermögen nicht angegeben

  • Hallo,


    ich habe folgendes Anliegen. Ich bin 33 Jahre alt


    Ich bin seit ca. 7 Jahren aufgrund von psychischer Erkrankungen arbeitslos. Seit 2004 beziehe
    ich logischerweise Hartz4. Vorher war es Arbeitslosenhilfe.


    Als ich meinen ersten Hartz4 Antrag gestellt habe 2004, hatte ich quasi gar kein Vermögen, vielleicht
    500 Euro aufm Konto. Da ich wie gesagt psychisch krank bin, also so gut wie nie großartig weggehe,
    verreise oder großartige Anschaffungen mache, hab ich mir immer das, was übrig war, gespart.


    Zu Geburtstagen , Weihnachten etc. bekam ich auch von Eltern etc. immer Geld, das ich auch immer zurückgelegt habe und irgendwann auf ein Tagesgeldkonto und teilweise auch auf mein Girokonto
    eingezahlt habe. Es waren immer Kleckerbeträge. Hab auch ab und zu was entnommen, wenn was anstand.


    In den 7 Jahren habe ich nun ca. 7000-8000 Euro angespart. Ich hab das nie als Vermögen angegeben, weil
    ich dachte, das Schonvermögen müsste ich gar nicht angeben, nur alles was darüber ist.
    Und das Geld war ja auch nicht auf einmal da, sondern ich habe es nach und nach gespart.


    Ich muss doch derARGE nicht mitteilen, was ich mir spare, dachte ich mir. Jetzt hab ich einen Brief von der
    ARGE bekommen, wo man mich auffordert, den Kontostand des Tagesgeldkontos nachzuweisen.


    Ich habe da ca 5000 Euro gehabt, worauf ich jetzt 91 Euro Zinsen bekommen habe. Ich denke mal aufgrund
    der Zinsen und dem Freistellungsauftrag sind die darauf aufmerksam geworden.


    Ich hab jetzt riesige Angst, weil ich das Geld ja nicht angegeben habe. Ich hab immer wieder die Fortzahlungsanträge der ARGE unterschrieben und abgegeben, weil ich dachte: "gut, fällt eh unters
    Schonvermögen, wozu angeben?"


    Jetzt habe ich totale Angst, dass ich alles das, was ich in all den Jahren an Leistungen bekommen habe, zurückzahlen muss, weil ich nicht angeben habe, dass ich mir was angespart habe.


    Kennt sich jemand damit aus?

  • Wenn du 33 Jahre alt bist, hast du die Möglichkeit, Schonvermögen in Höhe von insgesamt 6450 Euro zu behalten (33 x 150 Euro + 750 Euro für einmalige Anschaffung(en)). Alles, was darüber liegt, ist "zuviel" im Sinne des Gesetzgebers und wird "angerechnet" bei dem nächsten Bewilligungsantrag. Ob es in so weinigen Jahren wirklich möglich ist, dieses Vermögen anzusparen, werden "die" sicherlich prüfen und sehen, ob du das wirklich von deiner Regelleistung angsparen konntest. Vermutlich wird auch geguckt, ob du überhaupt etwas "abgehoben" hast oder ob etwa abgebucht wurde zum "Leben", also für Lebensmittel etc.

  • Zitat

    Zu Geburtstagen , Weihnachten etc. bekam ich auch von Eltern etc. immer Geld


    und


    Zitat

    91 Euro Zinsen


    für geschenke und zinsen gibt es aber nur einen freibetrag von 50 euro im jahr. da wirst du was zurückzahlen müssen. die sache mit dem verögensfreibetrag ist von lifafe beriets richtig erläutert worden.

  • Hallo,


    bist du alleinstehend oder lebst Du mit mit jemandem zusammen?


    Die Vermögensanrechnung könnte hier das weitaus "kleinere Problem" sein, denn wenn Du Geldgeschenke bekommen hast hätte die möglicherweise während des Leistungsbezugs als Einkommen angegeben werden müssen. Wenn das Vermögen zu großen Teilen aus Geschenken angespart wurde, die während des Leistungsbezug zugeflossen sind könnte dies zu einer weitaus höheren Anrechnung als bis zur Grenze des Vermögensfreibetrags führen.


    Dies kann man aber aus deinen Angaben (und hier im Forum) schlecht beurteilen, denn dazu müsste man genaue Summen, Zahlungsweisen usw kennen. Außerdem wäre interessant zu wissen, von welche Zahlungen die ARGE bereits Kenntnis hat und ob die Geschenke möglicherweise zweckgebunden waren und nicht dem selben Zweck wie das ALG II dienen ;)


    Ich würde dazu raten einen Rechtsanwalt / Fachanwalt aufzusuchen, der sich im Sozialrecht und Strafrecht auskennt (Strafrecht deshalb, weil die Nichtangabe von Einkommen / Vernögen strafrechtlich relevant sein kann). Zwar dürfte es schwer werden Beratungshilfe zu bekommen, aber du verfügst ja über Vermögen. Hier könnte es sinnvoll sein, einen Teil davon für einen guten Mitstreiter einzusetzen, um einen größeren Teil des Vermögens zu schützen.


    Ein Anwalt wird Dir konkret dabei helfen können zu klären, welche Zahlungen du gegenüber der ARGE angeben musst und welche nicht - hier steht der Mitwirkungspflicht des SGB I nämlich das "Verbot der Selbstbelastung" (niemand muss sich selbst einer Straftat belasten) gegenüber.


    Gruß


    Philipp