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Wieviele Monate zurück wird Vermögen kontrolliert?

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  #1  
Alt 20.01.2010, 18:08
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Hallo,

ich bin arbeitslos, wohne im Landkreis Göttingen und bereite mich schon mal auf den Hartz4-Antrag vor. Meine Frage: Bei der Beantragung muss man ja sein Vermögen offenlegen - wieviele Monate zurückliegend? Mein Freund wohnt im Lkr. Würzburg und musste seine Kontoauszüge des letzten Vierteljahres vorweisen, doch ich habe gehört, dass das von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich ist. Es soll schon Fälle gegeben haben, in denen ein halbes Jahr zurück in den Kontoauszügen nachgeforscht wurde.

Nicht, dass ich große Vermögenswerte hätte, aber bevor ich jetzt jeden Euro zweimal umdrehe, der mir im Ernstfall dann später die Bewilligung verhindert, wollte ich mich mal schlau machen.

Danke schonmal (bin übrigens nicht täglich online, aber ich antworte auf jeden Fall).
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  #2  
Alt 20.01.2010, 20:30
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die arge prüft über das bundesat für finanzen 3 jahre rückwirkend. da brauchst du also erstmal keine kontoauszüge vorlegen, ausser für die letzten 3 monate.
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  #3  
Alt 22.01.2010, 16:50
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Echt die drei zurückliegenden Jahre? Wenn jemand dann vor drei Jahren mal im Geld schwamm, es dann irgendwie verloren oder ausgegeben hat, bekommt er jetzt nichts, oder wie? Das Thema scheint komplexer zu sein, als ich dachte...
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  #4  
Alt 22.01.2010, 17:55
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pisica ....die Kontoauszüge der letzten 3 Monate musst vorlegen, solltest du noch ein Sparbuch besitzen dieses dann auch und das wars.
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  #5  
Alt 22.01.2010, 17:59
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dann braucht man lediglich eine gute ausrede, wo das vermögen abgelbieben ist. mach dir mal keine sorgen, du bekommst dann recht bald einen anhörungsbogen in dem du zu einer stellungsnahme aufgefordert wirst und dann auch die kontoauszüge für die 3 jahre rückwirkend vorlegen musst. die ausrede, dass du diese nicht mehr hast, zieht übrigens nicht, denn die banken müssen vom gesetzgeber her, natürlich gegen eine saftige gebühr, kontoauszüge bis zu 10 jahre rückwirkend erstellen.
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  #6  
Alt 23.01.2010, 01:19
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So ganz richtig ist die ganze Diskussion auch wieder nicht, wenn jemand in der Vergangenheit Vermögen hatte und es wegen "Gier" (TV-Film) verzockt hat und nun deshalb mittellos is, hat Anspruch. Wenn jemand in der Vergangenheit "vermögend" war, weil er eine fest angestellte Beschäftigung hatte und nun nicht mehr, hat er ebenfalls Anspruch. Die Dame von Quelle ist doch angeblich auch bald mittellos und hatte vorher auch keine Gartenlaube als Vermögen.
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  #7  
Alt 25.01.2010, 19:21
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Hm, bin immer noch (oder wieder?) ein kleines bisschen verwirrt... eine gute Ausrede kann aber nie schaden...
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  #8  
Alt 05.03.2010, 17:50
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So, habe noch einmal nachgelesen, und zwar in '111 Tipps zu Arbeitslosengeld II und Sozialgeld' herausgegeben vom DGB-Bundesvorstand:

In der Tat erfahren die Ämter über Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen, ob man vor Antragsstellung noch über ein Sparguthaben verfügt hat. Falls ja, sollte man z.B. Belege aufheben, damit man nachweisen kann, wofür man das Geld ausgegeben hat (falls man es ausgegeben hat...)

Das Buch kann ich sehr empfehlen, habe darin z.B. auch gelesen, dass man seine Lebensversicherung nicht nur durch Umwandlung in eine Rente retten kann, sondern z.B. auch dadurch, dass man sie auf einen Kredti für eine selbst genutzte Immobilie verpfändet oder beleiht.

Geändert von pisica (05.03.2010 um 17:51 Uhr) Grund: Tippfehler
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  #9  
Alt 05.03.2010, 18:04
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In
Zitat:
der Tat erfahren die Ämter über Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen, ob man vor Antragsstellung noch über ein Sparguthaben verfügt hat. Falls ja, sollte man z.B. Belege aufheben, damit man nachweisen kann, wofür man das Geld ausgegeben hat (falls man es ausgegeben hat...)
hab ich doch gesagt(geschrieben)

hier noch die gesetzesdrundlage:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__52.html

Geändert von Danielo (05.03.2010 um 18:11 Uhr)
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  #10  
Alt 26.03.2010, 19:40
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'tschuldigung, die Info war eben sooo neu für mich, dass ich sie erst nicht so ganz verinnerlicht habe...
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