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Zweitwagen mit H4

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  #11  
Alt 28.06.2009, 16:02
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@Schrader und hanna_h
Ich wäe vorsichtig mit der Aussage von Schrader. Zwar darf jedes Mitglied einer BG ein Auto von entsprechendem Wert besitzen, aber wie formuliert: "jedes". Die Formulierung heißt nicht, dass entsprechend der Anzahl der erwerbsfähigen BG-Mitglieder viele Autos angemeldet sein können. Bei den Vermögensfreibeträgen, was zum Beispiel die Konten betrifft, habe ich auch vom Amt die Auskunft erhalten, dass jedes BG-Mitglied für sich selbst gewertet wird, wir also nicht alles Geld auf einem Konto haben "dürfen", wenn es dann zu viel für die eine Person ist, auf deren Namen das Konto lautet. Rein Vorsorglich würde ich an hanna_h`s Stelle bei der Hotline anrufen unter anderer Rufnummer (weil die Rufnummern sofort den Namen zugewordnet werden können) und explizit nachfragen. Sicherheitshalber würde ich mir diese Auskunft zwei Mal holen, weil die Erfahrung leider gezeigt hat dass man auch dort unterschiedliche Auskünfte erhalten kann zu ein und derselben Frage.
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  #12  
Alt 28.06.2009, 20:02
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Hallo lirafe!

Dann mal eine Gegenfrage: meine Tochter hat dieser Tage ihren Führerschein erworben. Falls sie sich nun ein Auto kaufen sollte, sehe ich keinen Grund, ihr mit meiner niedrigen Schadensfreiheitsklasse behilflich zu sein, und den Wagen als Zweitversicherung bei mir zu versichern. Sie würde natürlich Halter des PKW's sein. Ich habe sehr viel zu diesem Thema gegoogelt, aber nichts dazu gefunden, dass es einem Hartz4-Empfänger verboten wäre, mit einer Zweitversicherung den Wagen eines Angehörigen günstiger zu versichern. Unabhängig davon, ob der Angehörige selbst Transferleistungsbezieher ist, noch mit dem hartz4empfangenden Versicherungsnehmer in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Auch im federführenden SGB II gibt es keinen Paragraphen dazu, der es verbietet oder erlaubt.

Schrader
__________________
Schrader

Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!
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  #13  
Alt 28.06.2009, 20:17
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Eigentümer ist der, der im Brief des Fahrzeugs steht und das ist entscheidend und nicht auf wem der Wagen zugelassen ist. Nur sollte in dem Fall von schrader170 auch seine Tochter für die Versicherung aufkommen.

Gruß klaus
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  #14  
Alt 28.06.2009, 21:35
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@Schrader170
Also kurz: Meine Antwort betraf deutlich nicht die Versicherung, sondern den „Besitz“, also ich meine das "Eigentum".

Ausführlicher:
Ich habe nichts betreffend die Versicherung geschrieben, worüber du jetzt schreibst, sondern mich bezogen auf deine Aussage betreffend den Besitz von mehreren Kfz`s innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, weil du geschrieben hattest, dass man zwei oder mehr Autos „haben“ kann.

Denn du schriebst ja (13:19) explizit darüber (Besitz/Eigentum) und nichts zur Versicherung, nämlich:

Schrader170:

§ 12 Abs.3 Satz 1 Nr.2 SGB II
Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

Selbst wenn ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann man zwei oder mehr Autos haben(sofern das Kind erwerbsfähig ist). Dabei dürfte es keine Rolle spielen, wer der Versicherungsnehmer ist.“


Und das ist definitiv nicht unbedingt richtig so - daher, um einen plastischen Vergleich darzustellen mein Beispiel von heute 16:02, zur von den Ämtern getrennten Betrachtung der Konten einzelner BG-Mitglieder (weil die eben auch diesbezüglich nicht alles auf ein BG-Mitglied laufen haben sollten, wenn sie dann über der Vermögensfreigrenze liegen) .

Also erübrigt es sich, zu deiner „Gegenfrage“ zu antworten, weil ich eine entsprechende Grundaussage, die du formulierst, nicht getroffen habe.

Gruß Lirafe

Geändert von lirafe (28.06.2009 um 21:48 Uhr) Grund: Satzbaukorrektur
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