Ablehnung Kaution und frage Antrag Erstaustattung

  • Hallo Liebe Community,


    Ich wende mich nun an euch da ich in einem anderen H4-Forum zum Narren gehalten wurde. Es geht um das Jobcenter Vorderpfalz in Ludwigshafen am Rhein.


    Ich bin von zu Hause rausgeflogen und habe jetzt eine Genehmigung zum Auszug. Ich wohne schon seit April 2011 nicht mehr daheim und habe erst im Dezember 2011 eine Auszugsgehnemigung erhalten. Ich bin 22 Jahre alt.


    Ich möchte mit meinem Freund zusammenziehen der in eine Umschulung ist. Er hat auch eine Auszugsgenehmigung bekommen weil er vorher bei seinem Exfreund gewohnt hat und durch die Trennung mit mir zusammen ziehen möchte.


    Uns stehen 300 Euro Kaltmiete zur Verfügung + NK und HK. Höchstens 60qm² darf sie groß sein.
    Wie suchen nun schon seit mehr als 6 Monaten und haben nun endlich eine geeignete Wohnung bekommen.
    Wir haben so weit alles zusammen und sogar den Mietvertrag.


    Am 04.06.2012 wollen wir dann die Anträge auf Hartz4 und Erstausstattung ausfüllen und abgeben . Haben auch nen Termin vom Amt.


    Die Erste Frage ist ob wir dann eine gemeinsame BG sein werden da wir als Partner zusammen ziehen. Oder jeder eine einzelne?


    2. Der Berater vom JC hat uns gesagt das die nur 2 Kaltmieten als Kaution bewilligen aber im Mietvertrag werden 3 verlangt. Die Mieterin wird diese auch nicht heruntersetzen.
    Der Mann vom JC hat gesagt wenn im Mietvertrag keine 2 Kaltmieten als Kaution drinstehen wird die Kaution nicht übernommen. Wir würden bzw. haben eine Kaltmiete schon an das Mietkautionskonto überwiesen.
    Wird das JC das übernehmen dann auch wenn 3 KM drinstehen oder nicht? Und 1 KM ist ja schon auf dem Konto...


    3. Der Antrag aus erstaustattung haben wir schon ausgefüllt über ein Muster. Die Frage hier ist ob jeder einzelne eine stellt oder beide zusammen? Und ob wir auch so alles beantragen können was auf de rListe ist oder nicht?


    Ich lade auch den Antrag hoch das vlt jemand mal drüberschauen kann.
    Wir beide haben wirklich nichts und kann auch bewiesen werden wenn das Amt es unbedingt braucht.


    Ich danke euch im Voraus für die Hilfe.


    Hier ist der Link zu unserem Antrag : http://ranfa.ra.funpic.de/Antrag_Erstaustattung%20-%20Copy.pdf

  • In der Regel wird durch die ARGE eine Bürgschaftserklärung, bzw eine Garantieerklärung ausgestellt befristet für 2 Jahre. Das bedeutet wenn Du mit Deiner Freundin innerhalb den 2 Jahren ausziehst, hat der Vermieter die Möglichkeit das Jobcenter in Haftung zu Nehmen Formell gesehen ist solch eine Becheinigung wie ein Darlehen zu Sehen. Bist Du länger als 2 Jahre auf Hartz IV angewiesen musst Du diese nach Ablauf der 2 Jahre Verlängern.


    Grundsätzlich wenn Ihr beide diesen Mietvertrag abschließt seit Ihr beide als Gesamtschuldnerich zu bewerten, und der Vermieter entweder bei Dir oder bei Deiner Freunden seine Forderungen geltend machen kann wenn solch eine zu Recht ist.


    In der Hoffnung das, dass Jobcenter die Mietkaution überweist oder in bar auszahlt, kannst Du oder Ihr davon ausgehen das dieses abgewiesen wird. Zulässig einer Kaution sind 3 Monatsmieten. Keine Warmmiete sondern kalt Miete. Üblich sind meist 2 Kautionsmieten.

  • Zitat

    Die Erste Frage ist ob wir dann eine gemeinsame BG sein werden da wir als Partner zusammen ziehen. Oder jeder eine einzelne?

    bei Männlein und Weiblein geht man sowieso nach 1 Jahr von einer BG auf dem JC aus, wem dies nicht Recht ist der ist in der Beweispflicht das keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, damit tun sich 99% der ALG II Bezieher sehr schwer, könnt Ihr glaubhaft belegen das jeder einen anderen Lebenspartner asl den in der WG hat dann darf man euch auch nicht als BG behandeln, wird es allerdings trotzdem erst mal unterstellen! Dann ist es an euch den richtigen Weg zu beschreiten die zu belegen!


    Zitat

    Der Berater vom JC hat uns gesagt das die nur 2 Kaltmieten als Kaution bewilligen aber im Mietvertrag werden 3 verlangt.

    da es eine Kann-Bestimmung ist, kann das JC auch die Spielregeln hierfür festlegen, problematisch wird werden wie Ihr die Aufbringung der 3. Kaution die ihr zwischenzeitlich auch schon geleistet habt erklärt, - mal ganz fies gefragt : So bedürftig kann euer gegenwärtiger Zustand ja dann doch wohl nicht sein wenn ihr die zwischenzeitlich schon aufbringen konntet. Lasst euch dazu schon mal was glaubhaftes einfallen z.B. das euch Freunde dabei geholfen haben, Ihr die Wohnung auf keinen Fall verliern wollt und Ihr den Freunden das später in 10 oder 20€ Weise zurück zahlen müsst, das wäre soweit eine Erklärung bringt euch später aber mal wenn es andere Notsituationen geben sollte immer wieder vom Amt den Hinweis ein das man sich hierfür oder dafür dann doch mal an die Freunde wenden sollte die einem vielleicht vorab helfen könnten, also aufpassen was gesagt wird.Eventuell lässt sich der SB aber doch noch beknieen euch die 3. Kaution zu bewilligen dien die ist auch nur als Darlehn gewährt, soll heissen - zieht ihr mal aus muss die vom Vermieter zurück gefordert werden und für eure dann neue Wohnungssuche reichen - das wäre dann auch z.B. ein Argument die 3 Kaution jetzt schon bewilligt zu bekommen!


    Zitat

    3. Der Antrag aus erstaustattung haben wir schon ausgefüllt über ein Muster. Die Frage hier ist ob jeder einzelne eine stellt oder beide zusammen?

    hier besteht die Gefahr das ihr eine Ablehnung erhaltet weil Dein Freund bereits in einer WG auch über eigene Möbel verfügt haben muss, er hat eigentlich keinen Anspruch mehr auf Erstausstattung es sei den er kann belegen das alle dort vorhandenen Möbel zur Verfügung gestellt wurden, quasi wie in einer Pension und nichts von ihm war, diesbezüglich ergibt sich dann daraus das Umzugskosten nicht erstattet werden müssen da ja keiner von euch beiden zuvor einen eigenen Hausstand besessen hat. Auch hier hängt viel vom SB ab also Maß halten mit Wünschen und sich schon mal auf die Frage vorbereiten!


    Das mit dem Hochladen des Links üben wir dann noch mal, dort wird Fehler 404 angezeigt, da ist nichts und wird auch nichts sein ! :D


    Zitat

    Ich möchte mit meinem Freund zusammenziehen der in eine Umschulung ist

    Ich denke das Dein Ex Freund eigentlich kein ALG II bekommen wird - als Umschüler ist er Schüler und demnach greift dann das Bafög sollte ihm das abgelehnt werden, liegt er Dir auf der Tasche, eventuell auch der Grund warum er nicht mehr beim Ex Freund wohnt, bitte nicht falsch verstehen aber aufpassen, so gesehen wäre es besser erst einmal das Jahr als eheähnliche Gemeinschaft erklären aber auf einem nicht für einander Einstehen wollen, also keine Verfügbarkeit auf gegenseitige Konten ect. - will da nichts negatives unterstellen aber was wenn sein oder euer Antrag auf ALG II aus diesem Grunde abgelehnt wird ? So wie es aussieht wirst Du ja sowieso sehr schnell auf etwas vertröstet und gehst jedesmal leer aus, im Grunde steht Dir nämlich mit der Antragstellung auch ein Leistungsanspruch zu sollte er denn bewilligt werden und da frage ich mich weiso es solange dauert bis man eine Auszugsbewilligung ermöglicht! Hast Du damals bereits auch einen Antrag auf Unterstützung gestellt ??? Schau das der Eingang des Antrags bestätigt wird und kläre an dem Termin gleich ab das Du selbst für Dich den Antrag dann stellst sollten Fragen auftauchen wie das was ich mit dem Bafög schon erwähnt habe! Für mich sieht das sehr schwer nach Hinhalten aus und das muss dann auch von Dir angesprochen werden wenn es darauf raus läuft !

  • Horst wie Du hier schreibst : da es eine Kann-Bestimmung ist, kann das JC auch die Spielregeln hierfür festlegen, problematisch wird werden wie Ihr die Aufbringung der 3. Kaution die ihr zwischenzeitlich auch schon geleistet habt erklärt, - mal ganz fies gefragt : So bedürftig kann euer gegenwärtiger Zustand ja dann doch wohl nicht sein wenn ihr die zwischenzeitlich schon aufbringen konntet. ////


    Kann in der Tat ein größeres Problem werden bei den beiden, um Leistungen zu Erhalten.

  • VIelen danke für die Rasche antwort!.


    Zitat

    bei Männlein und Weiblein geht man sowieso nach 1 Jahr von einer BG auf dem JC aus, wem dies nicht Recht ist der ist in der Beweispflicht das keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, damit tun sich 99% der ALG II Bezieher sehr schwer, könnt Ihr glaubhaft belegen das jeder einen anderen Lebenspartner asl den in der WG hat dann darf man euch auch nicht als BG behandeln, wird es allerdings trotzdem erst mal unterstellen! Dann ist es an euch den richtigen Weg zu beschreiten die zu belegen!


    Also ich dachte das aus meiner erklärung rausgeht aber wir sind 2 Männer. Wir sind zusammen in einer beziehung.


    Zitat

    da es eine Kann-Bestimmung ist, kann das JC auch die Spielregeln hierfür festlegen, problematisch wird werden wie Ihr die Aufbringung der 3. Kaution die ihr zwischenzeitlich auch schon geleistet habt erklärt, - mal ganz fies gefragt : So bedürftig kann euer gegenwärtiger Zustand ja dann doch wohl nicht sein wenn ihr die zwischenzeitlich schon aufbringen konntet. Lasst euch dazu schon mal was glaubhaftes einfallen z.B. das euch Freunde dabei geholfen haben, Ihr die Wohnung auf keinen Fall verliern wollt und Ihr den Freunden das später in 10 oder 20€ Weise zurück zahlen müsst, das wäre soweit eine Erklärung bringt euch später aber mal wenn es andere Notsituationen geben sollte immer wieder vom Amt den Hinweis ein das man sich hierfür oder dafür dann doch mal an die Freunde wenden sollte die einem vielleicht vorab helfen könnten, also aufpassen was gesagt wird.Eventuell lässt sich der SB aber doch noch beknieen euch die 3. Kaution zu bewilligen dien die ist auch nur als Darlehn gewährt, soll heissen - zieht ihr mal aus muss die vom Vermieter zurück gefordert werden und für eure dann neue Wohnungssuche reichen - das wäre dann auch z.B. ein Argument die 3 Kaution jetzt schon bewilligt zu bekommen!


    WIr sind bedürftigt. Und die kaution die wir jetzt überwiesen haben , haben wir nicht einfach so aus der tasche geholt sondern darauf gespart. Wir haben das geld aus unserem ersparten genommen was wir für eine Wohnug gespart haben für die Makler gebühr. ABer kurz vor knapp würde die Wohnug abgesagt und somit haben wir dieses geld übrig.
    Wir werden versuchen das das JC uns die 3te bewilligt aber die chancen sind sehr gering diesbezüglich, da er aucvh im Gespräch gesagt hat " Wenn 2 KM Kaution im Mietvertrag drinstehen dann gibts keine Problme." Wir haben aber 3 drinstehen und die Vermieterin bzw die Gesellschaft macht es nicht niedriger.


    Zitat

    hier besteht die Gefahr das ihr eine Ablehnung erhaltet weil Dein Freund bereits in einer WG auch über eigene Möbel verfügt haben muss, er hat eigentlich keinen Anspruch mehr auf Erstausstattung es sei den er kann belegen das alle dort vorhandenen Möbel zur Verfügung gestellt wurden, quasi wie in einer Pension und nichts von ihm war, diesbezüglich ergibt sich dann daraus das Umzugskosten nicht erstattet werden müssen da ja keiner von euch beiden zuvor einen eigenen Hausstand besessen hat. Auch hier hängt viel vom SB ab also Maß halten mit Wünschen und sich schon mal auf die Frage vorbereiten!


    Das mit dem Hochladen des Links üben wir dann noch mal, dort wird Fehler 404 angezeigt, da ist nichts und wird auch nichts sein !


    Also wir können beide beweisen das wir beide nichts haben.
    Er hat sich ja von seinem exfreund getrennt unddas Zimmer was er bewohnt hatte gehörte den Eltern des freundes. Er kam auch aus Berlin runter und zig in das Elternhaus seines Ex-Freudnes.


    Und ich wohne seit 2011 nicht zu hause. Ich wart vom 05.05.2011 bis zum 01. April 2012 Wohnunglos gemeldet. Und mein zimmer wo ich früher hatte bei meiner Mutter existoert nicht mehr. Ich habe keine Möbel oder garnichts. Das kann auch bewiesen Werden.


    Und ich weiss nicht warum aber ich habe keinerlei Probleme auf die seite zu kommen : http://ranfa.ra.funpic.de/Antrag_Erstaustattung%20-%20Copy.pdf


    Aber ich werde es als zip datei Hochladen.


    Zitat

    Ich denke das Dein Ex Freund eigentlich kein ALG II bekommen wird - als Umschüler ist er Schüler und demnach greift dann das Bafög sollte ihm das abgelehnt werden, liegt er Dir auf der Tasche, eventuell auch der Grund warum er nicht mehr beim Ex Freund wohnt, bitte nicht falsch verstehen aber aufpassen, so gesehen wäre es besser erst einmal das Jahr als eheähnliche Gemeinschaft erklären aber auf einem nicht für einander Einstehen wollen, also keine Verfügbarkeit auf gegenseitige Konten ect. - will da nichts negatives unterstellen aber was wenn sein oder euer Antrag auf ALG II aus diesem Grunde abgelehnt wird ? So wie es aussieht wirst Du ja sowieso sehr schnell auf etwas vertröstet und gehst jedesmal leer aus, im Grunde steht Dir nämlich mit der Antragstellung auch ein Leistungsanspruch zu sollte er denn bewilligt werden und da frage ich mich weiso es solange dauert bis man eine Auszugsbewilligung ermöglicht! Hast Du damals bereits auch einen Antrag auf Unterstützung gestellt ??? Schau das der Eingang des Antrags bestätigt wird und kläre an dem Termin gleich ab das Du selbst für Dich den Antrag dann stellst sollten Fragen auftauchen wie das was ich mit dem Bafög schon erwähnt habe! Für mich sieht das sehr schwer nach Hinhalten aus und das muss dann auch von Dir angesprochen werden wenn es darauf raus läuft !


    Es geht hier nicht um meinen Exfreund sondern meinen Aktuellen freund.
    Er hat anspruch auf H4 da er die umschulung über das Jobcenter macht.



    Und zu dem mit der Auszugsgenehmigung.
    Ich habe einen Antrag ausgefüllt und abgegeben. Der wurde aber nicht bewilligt weil meine Mutter unterhaltspflichtig mir gegenüber ist.


    Das beste an der ganzen sache ist als ich auf die Strasse geflogen bin als ich rausgeschmissen wurde, hat mich ein Streetworker von der strasse gegabelt. Hat mich begleiten zu den Ämtern, hat mir geld Gegeben für essen und trinken etc.,
    Er war sogar mit mir beim abgeben des H4 Antrags .
    Obwohl die Leute vom amt wussten das es mir nichts gut geht udn ich auf der strase wohne etc, hat man es mir schwer gemacht und man hat mich immer wieder runtergedrückt.

  • Auf deiner Liste für die Erstausstattung gibt es nur neue Möbel. Das kannst du schon mal vergessen. Du bekommst evtl. sogar nur einen Gutschein für ein Sozialkaufhaus. Dort bekommt man gebrauchte Möbel. Selbst wenn du Geld bekommst, dann reicht das niemals, um all deine Wünsche auf deinem Wunschzettel mit neuen Möbeln zu erfüllen. Das einzig neue dürften Matratzen sein. Denn da kann ich dich gut verstehen. Auf einer gebrauchten Matratze möchte ich auch nicht schlafen. Aber ansonsten musst du Abstriche machen. Ein Fernseher und Rundfunkgerät gehören auch nicht mit zur Erstausstattung.

  • Die Übernahme einer Mietkaution in Form der Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist rechtswidrig. Demzufolge scheidet auch eine Darlehenstilgung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II aus


    Die Aufwendungen für eine Mietkaution sind nicht von der Regelleistung umfasst, so dass § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Grundlage für die darlehensweise Übernahme einer Mietkaution bietet


    Quelle Bundesregierung !

  • @ Birgit


    Danke für deine ANtwort. Ich wollte eh nicht alles a was auf dieser Liste ist.
    Wolltew wissen was man davon alles beantragen kann und was nicht.
    Fernseher und Radion werden gleich ruasgelöscht. Danke für den Hinweis.


    Ob die sachen neu oder gebraucht sind ist mir egal. Es geht im Allgemien darum ob wir eine Erstaustattung bekommen oder es abgelehnt werden wird obwohl bewiesen werden kann das wir beide nichts haben.


    @ Kai N


    Da heisst dann also das wenn die die Kaution übernehmen zB 2 MM Kautoin
    dann dürfen die das nicht von unsere Leistung abziehen?


    Wenn die das dann doch tueen was kann man denn dagegen machen?

  • Birgit sofort Klagen oder das Jobcenter darauf aufmerksam Machen das diese doch bitte das Urteil des BSG Lesen sollten mit dem Hinweis


    Hartz-IV-Empfänger müssen ein Darlehen für ihre Mietkaution nicht von der Regelleistung abstottern. Selbst wenn sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, ist diese unwirksam, urteilte am Donnerstag, 22.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 26/10 R).


  • Wenn die das dann doch tueen was kann man denn dagegen machen?


    Nichts. Im Gesetz steht: "Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. § 22 (5) SGB II)" und " Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt (§ 42a (2) SGB II)".


    Und das ist geltendes Recht. Du kannst dich höchstens bis zum BVerfG durchklagen, damit die ggf. feststellen, dass das Gesetz verfassungswidrig ist.

  • GG 52 Lese bitte : Hartz-IV-Empfänger müssen ein Darlehen für ihre Mietkaution nicht von der Regelleistung abstottern. Selbst wenn sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, ist diese unwirksam, urteilte am Donnerstag, 22.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 26/10 R).

  • GG 52 Lese bitte : Hartz-IV-Empfänger müssen ein Darlehen für ihre Mietkaution nicht von der Regelleistung abstottern. Selbst wenn sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, ist diese unwirksam, urteilte am Donnerstag, 22.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 26/10 R).


    Ja. Das ist ein Fall aus dem alten Recht (sieht man am Aktenzeichen). Da musste das BSG natürlich auch nach dem damaligen Recht urteilen. Seit dem 01.04.2011 wurde die von mir angeführte Regelung neu ins Gesetz eingebaut.

  • @ Kai N - wir haben das jetzt schon ein paar Mal erläutert die Kaution ist eine Kann_Regelung da wird zunächsteinmal nichts vom Regelsatz abgezogen weil man sie ja auch nicht bewilligen muss ! Somit hats Du jetzt Recht mit Deiner Aussage und die anderen keine Kaution - Klasse , denn jetzt kannst Diu mir mal die rechtliche Grundlage erläutern wie die beiden jetzt zur benötigten Kaution kommen sollen nur da wird wohl von Dir nichts adäquates kommen! Also sind Deine ganzen Paragraphen dazu da sich mit dem bedruckten Papier allenfalls den Arsch abwischen zu können. wichtig ist doch was für die Beiden an Kaution rauszuholen ist und da ist wei ich bereits geschrieben habe der "Goodwil"l des SB von Nöten also hör auf immer Deinen Gesetzeskram dazwischen zu kloppen den braucht eh keiner der um Hilfe ersucht, der ist was für Turtle und Ihre Spezies!


    Auch gleichgeschlechtliche Bezieheungen sind eheänliche Gemeinschaften, da die aber in der Regel vom Amt nicht voraus gesetzt werden, stellt sich mir die Frage warum "schlafende Hunde wecken" wenn Ihr Heiratet ist das was anderes aber warum sollte man vorher dann für den Mitbewohner mehr Verantwortung übernehmen wie von der Gesellschaft erwartet wird !?

  • Horst ich gebs auf Du schreibst mir : @ Kai N - wir haben das jetzt schon ein paar Mal erläutert die Kaution ist eine Kann_Regelung da wird zunächsteinmal nichts vom Regelsatz abgezogen weil man sie ja auch nicht bewilligen muss ! Somit hats Du jetzt Recht mit Deiner Aussage und die anderen keine Kaution - Klasse , denn jetzt kannst Diu mir mal die rechtliche Grundlage erläutern wie die beiden jetzt zur benötigten Kaution kommen sollen nur da wird wohl von Dir nichts adäquates kommen ////


    Der von mir angegebene Hinweis bezieht sich darauf das während dem Bezug keine Rückzahlungen gefordert werden können. Jedoch wenn man außer dem Leistungsbezug ist weil es Formell ein Dahrlehen ist. Sinn und zweck der ganzen Sache ist. Das solch eine Kaution nicht abzutragen ist aus den Regelleistungen die einem zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen, und nicht geschmälert werden können als Rückzahlung zu einem Darlehen.


    Ich sage doch viele verstehen gar nicht was ich meine. Vielleicht kann das auch daran Liegen das ich mich zu Doof ausdrücke.

  • Zitat

    Jedoch wenn man außer dem Leistungsbezug ist weil es Formell ein Dahrlehen ist.


    Zitat

    Sinn und zweck der ganzen Sache ist. Das solch eine Kaution nicht abzutragen ist aus den Regelleistungen die einem zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen,


    ???...Du willst damit sagen das die Kaution erst nach dem Leistungsbezugsende vom JC zurück gefordert werden darf weil man dann ja aus dem Regelleistungsbezug raus ist ?!!! Würde im Umkehrschluss aber bedeuten das der SB bei seiner Entscheidung eine Kaution zu bewilligen im Grunde schon wissen müss das ab Tag X eine Rückzahlung möglich ist weil besagte Person dann aus den Regelsatzleistungen heraus ist! Damit schränkst Du grade zig tausend ALG II Bezieher die eine Kaution benötigen ein, denn ohne erkennbare Perspektive in nächster Zeit aus dem Regelbezug zu fallen kann dann jeder SB sagen ne, keine perspektive erkennbar, wir geben kein Darlehn in Form einer Kaution ! Ehrlich Kai auf welchem JC arbeitest Du!?? Mach es doch für dei <Bezieher nicht noch schwieriger wie es eh schon ist !

  • Horst das musst Du dann mal den Richtern des BSG erzählen warum diese denn so geurtelt haben, wenn der SB sich einfach auf einer kann Leistung beziehen kann. ??? glaubst Du wirklich die sind so blöd und haben das einfach aus jux und dollerei geurteilt oder andere Gerichte. das dann jeder SB sagen kann weil es eine kann Leistung ist so nun bekommt ihr das nicht mehr . Das glaubst Du doch nicht wirklich oder.

  • Ja, das glaub ich denn durch diese Unklarheit wird folgendes erreicht, das diese Entscheidungen dann in aufwendigen Einzelfallentscheidungen zur Not auch vor Sozialgerichten anders Entschieden werden können. Der SB Kann ablehnen, der Richter kann anders entscheiden - so macht man sich Arbeit die im Grunde nicht notwendig ist aber jeder verdient dran !

  • Kai _ was verkauft ein Gemüsehändler in der Regel ? Richtig Gemüse!
    ein Versicherungskaufmann - Versicherungen
    ein Bänker - Geld
    und ein Richter ? Gerechtigkeit !


    aber alle müssen dafür sorgen das sie genug im Angebot haben ! Sonst ist der Laden nach dem ersten Kunden leer!

  • Horst Du schreibst : Ja, das glaub ich denn durch diese Unklarheit wird folgendes erreicht, das diese Entscheidungen dann in aufwendigen Einzelfallentscheidungen zur Not auch vor Sozialgerichten anders Entschieden werden können. Der SB Kann ablehnen, der Richter kann anders entscheiden - so macht man sich Arbeit die im Grunde nicht notwendig ist aber jeder verdient dran !


    Auszugehen ist aber dann, das der Richter sich an dem Urteil des BSG Halten wird und nicht auf die kann Leistung des SB.


    Schönes Thema wäre auch wer erlässt Gesetze und wer Verordnungen, und in wie weit sind Kommunen in solchen Verordnungen mit einbezogen.


    Abgeleitet dazu : Materielles Recht ist die Summe der Rechtsnormen, die Entstehung, Veränderung und Untergang von Rechten regeln. Das Gegenstück zum materiellen Recht ist das formelle Recht, dessen Regelungen sich insbesondere auf die gerichtliche Feststellung (Prozessrecht) und Durchsetzung des materiellen Rechts beziehen