Was beim Auszug, beachten ?

  • Hallo, ich bin 17 Jahre und fange im September eine Ausbildung an, in moment lebe ich mit meiner Familie in einer Bedarsgemeinschaft. Jetzt bietet sich die Möglichkeit das ich in die 2. Wohnung einer Bekannten ziehe und mich mit mein Ausbildungsgelt und dem Kindergeld, alleinernähre. Nun ist die Frage was ist alles zu beachten wenn ich ausziehe und steht mir das Kindergeld noch zu. Ich verdiene im 1. Jahr 700 € Brutto.


    Danke für eure Antworten :)

  • Wenn sich nichts geändert hat würde die Einkommensgrenze bei Dir im Jahr glaube bei 8004,00 € liegen. Somit würdest Du knapp über der Einkommengrenze liegen. Wenn aber für die Wohnung bei der Freundin Kosten anfallen kannst Du Wohngeld beantragen. Dies hängt dann davon ab wie hoch die monatlichen Belastungen für Unterkunft und Heizung sind.

  • Ja,dass mit der Einkommensgrenze, da habe ich gehört man rechnet mit meinen Bruttogehalt abzüglich der Sozialabgaben. Somit Verdiene ich im Monat abzüglich der Sozialabgaben 550 € Netto und würde somit nicht über der Einkommensgrenze liegen oder ?


    Und was ich wissen wollte wenn ich ausziehe welche Schritte muss ich unternehmen, wie funktioniert ,dass mit der Ummeldung und kann mir das Jobcenter , dass Ausziehen verbieten obwohl ich mich selbst alleine Enähren kann ??


    Danke schon mal für die Antworten :)

  • Ja,dass mit der Einkommensgrenze, da habe ich gehört man rechnet mit meinen Bruttogehalt abzüglich der Sozialabgaben. Somit Verdiene ich im Monat abzüglich der Sozialabgaben 550 € Netto und würde somit nicht über der Einkommensgrenze liegen oder ?


    Und was ich wissen wollte wenn ich ausziehe welche Schritte muss ich unternehmen, wie funktioniert ,dass mit der Ummeldung und kann mir das Jobcenter , dass Ausziehen verbieten obwohl ich mich selbst alleine Enähren kann ??


    Danke schon mal für die Antworten :)


    Meine Aussage war nicht ganz korrekt. Meines Wissens nach können bei Dir noch die jährlichen Werbunfskosten von max. 920,00 € zum Abzug gebracht werden. Somit liegst Du sowieso unter den 8004,00 Euro. Sollten höhere Kosten durch z.B. Fahrgeld entstehe, können diese mit den entsprechenden belegen auch noch abgezogen werden.

  • Um nun die Umzugsfrage zu beantworten musst Du noch ein paar Details verraten
    1. Wann wirst Du 18 Jahre alt
    2. Haben Deine Eltern Einkommen
    3. Liegen irgendwelche Gründe vor welche einen Auszug rechtfertigen würden
    4. Welche Kosten wären für den Unterhalt der neuen Wohnung zu veranschlagen
    Generell sehe ich die Möglichkeit eine Unterstützung zu beantragen eher schlecht. Da Deine Eltern für Dich, bis zu einer abgeschlossenen ersten Ausbildung unterhaltspflichtig sind.

  • Ich werde im April 18, Meine Eltern leben geschieden und sind Arbeitslos, Gründe liegen nicht vor.
    Die Sache ist ja die ich möchte auch keine Hilfe , ich kann alles alleine Bezahlen weil ich dann günstig wohnen würde.
    Ich hätte ja dann Theorethisch nicht mehr mit dem Jobcenter zu tun wenn ich kein Geld von denen brauche, können die mir trotzdem den Auszug verwähren ?? Was müsste ich beim Auszug denn Beachten ??

  • Deine Eltern sind geschieden und beide ohne Arbeit. Somit gehe ich einmal davon aus, dass Du mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebst. Wenn Du nun ab September ein eigenes Einkommen durch die Ausbildungsvergütung erzielst, fällst Du aus der BG mit dem Elternteil heraus und ihr würdet dann nur noch in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen leben. Da nun vermutlich auch kein Leistungsanspruch bei der ARGE Deinerseits mehr besteht,(ab dem Zeitpunkt kannst Du ja selbst für Dich sorgen) kann Dir eigentlich niemand den Auszug bei Mutter oder Vater verwehren.


    § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II bestimmt, dass Kinder und junge Erwachsene nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, wenn sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können. Sie sind also nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Das ist der Fall, wenn das Einkommen ihren Bedarf übersteigt. Der Bedarf berechnet sich aus dem jeweiligen Regelsatz, gegebenenfalls Mehrbedarfszuschlägen und dem Prokopfanteil der Unterkunfts- und Heizkosten. Daraus folgt, dass nicht hilfebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) ihr Einkommen nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbringen müssen und können. Vielmehr besteht gar keine Bedarfsgemeinschaft mit Eltern, gegebenenfalls deren Partner sowie den Geschwistern. Eine Anrechnung von überschüssigem, den Bedarf des Kindes oder jungen Erwachsenen übersteigenden Einkommen ist demnach unzulässig. Eine Ausnahme bildet hier das Kindergeld, das das Kind nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt.


    Um Dich nicht zu verwirren einen Umzug kann Dir niemand verwehren. Auch nicht die ARGE selbst wenn Du noch Leistungsberechtigst wärst. Verwehrt werden können bei Nichtzustimmung durch die ARGE max. die Kosten der KDU bzw. ein Teil. Der Regelsatz m u s s auch in solchen Fällen gezahlt werden. Beachten musst Du eigentlich nur, dass Du die ARGE informierst. Die Veränderungen Deiner Einkommensverhältnisse musst Du sowieso mitteilen.