Fortzahlungsanspruch bei Arbeitsaufnahme

  • Hallo,
    mich würde einfach mal interessieren ob im ersten Beschäftigungsmonat
    die ALG II Leistung vom JobCenter noch erbracht werden muß oder nicht.
    Da die Lohnzahlung immer rückwirkend gezahlt wird besteht für den ersten
    Monat der Arbeitsaufnahme doch eigendlich noch weiterhin Bedürftigkeit
    oder nicht ?? :confused:

  • Das Problem höre ich immer öfter !


    Das Amt bezahlt immer im Voraus, wohingegen der Arbeitgeber erst nach erbrachter Leistung auszahlt. Wenn du einen neuen Job findest, entsteht immer eine Zeit des Engpasses.


    Beispiel: ARGE überweist am 01.03.09 für März - am 15.03.09 Arbeitsvertrag unterschrieben (Vertrag ab 01.04.09)


    Das Bedeutet das dein Gehalt am 31.04.2009 überwiesen wird und du 1 Monat ( April) überbrücken musst.
    Damit muss man klar kommen. Das Problem ist schon länger bekannt. Die Arge hat ab Arbeitsaufnahme keine Leistungspflicht mehr.

  • ja,diese Antwort war auch nicht gerade hilfreich,in meinem Bekanntenkreis und


    auch bei meinen vorrangegangenen befrißteten Beschäftigungen wurde bis auf dieses
    mal auch der erste Monat der Arbeitsaufnahme bezahlt und da laut SGB II der erste Monat
    der erneuten Arbeitslosigkeit nicht gezahlt wird,da bekommt man ja auch noch den letzten Lohn
    hebt sich somit die vorran gegangene Überzahlung wieder auf.
    Neuerdings muß man die Überzahlung auch wieder zurückzahlen in Raten versteht sich ,auch das
    wäre noch in Ordnung aber die Zahlung aufzuschieben mit der Fahdenscheinigen Ausrede
    es wäre zur weiteren Überprüfung die Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber notwendig
    ist doch nichts weiter als eine Hinhalte Taktik und auch absoluter Blödsinn,denn wenn der erste
    Monat im neuen Job um ist nutzt einem die nachträgliche Zahlung der Leistung auch nichts.

  • dafür hast du aber noch die möglichkeit VOR arbeitsantritt fahrgeld oder einstiegsgeld zu beantragen (wenn mind. 15 std. und versicherungspflichtig)..je nach dem was für dich rentabler ist..
    dein erster lohn wird in dem monat angerechnet, wo er auf deinem konto ist..(zuflußprinzip)


    du mußt eh den AV vorlegen, bei der arge, demnach hätte dein sb auch die möglichkeit ein fiktives einkommen anzurechnen, nach angeben im AV..

  • und sorry uniamni,
    "damit muß man klar kommen"
    ist doch ein bischen einfach ausgedrückt,natürlich muß man zwangsweise damit klarkommen und wenn Du zu den glücklichen gehörst die sich wärend des Leistungsbezuges noch ein Polster für solche Fälle
    anlegen konnten,dann herzlichen Glückwunsch die meisten können das eben nicht von der kargen Regelleistung sich auch noch was ansparen.

  • Noch schwieriger ist es, wenn das Gehalt erst am 15. des Folgemonats gezahlt wird, wie bei Zeitarbeitsfirmen durchaus üblich. Um beim obigen Beispiel zu bleiben: 1.3.09 ARGE oder Arbeitsamt überweist für März. 1.4.09 Arbeitsaufnahme. 15.5.09 erstes Gehalt. Da sind gleich 6 Wochen zu überbrücken, das ist doch Genickbruch. Da ist auf einmal nichts mehr mit Zuflußprinzip. Und welcher Arbeitgeber tritt bei einem frisch eingestellten Mitarbeiter schon in Vorleistung?

  • Glück dem der es schmiedet ! Wer sich auf das Mitgefühl von SB verlässt, der wird schnell eines besseren belehrt. Ist klar das die Versuchen Kosten niedrig zu halten. Daher immer bevor sich etwas ändert eine Zusage holen. IMMER SCHRIFTLICH einholen, so wie sie es machen.