Unterhaltszahlung für tochter 18 j. bei Hartz 4

  • hallo,
    vieleicht kann mir von euch einer helfen.
    Meine Tochter (18 J.) ist auf Ihren eigenen Wunsch seit Ihrem 13 Lebensjahr ausgezogen.
    Sie ist zum Jugendamt und ist in ein betreutes wohnen eingezogen.
    Die Kosten habe ich bzw.wir ( zu der Zeit war ich noch verheiratet ) immer gezahlt.
    Da ich nun seit 2007 getrennt bzw geschieden(2009) bin habe ich mich mit meiner Ex so geeinigt das ich nur für meine Tochter aufkomme und Sie für unseren Sohn (14) keinen Unterhalt haben möchte.
    Meine Tochter hat in dieser Zeit mehrere schulen besucht und diese immer wieder abgebrochen,da sie keine Bock darauf hatte.
    Als sie 18 wurde ist sie aus dem betreuten wohnen ausgezogen und wurde vom Jugendamt in eine mobile Betreuung überwiesen.
    Das heißt,das sie ihre eigene Wohnung hat und 3 mal die woche ein Betreuer bei ihr vorbei schaute.
    In dieser Zeit besuchte sie wieder eine Schule und hat sie nun vor 6 Wochen wiedermal abgebrochen.
    Die ganze Zeit wurde von mir das Kindergeld ( 164 Euro Kindergeld ) sowie ein Unterhalt von 184 Euro an das Jugendamt bezahlt.
    Nun sagte sie mir das sie aus diese Betreuung (vorraussetzung war ein Schulabschluss) beendet wird und sie ab Januar 2010 bei der ARGE Hartz 4 beantragen wird.
    Da sie keine Bock hat sich um einen Schulabschluss geschweige denn um eine Arbeit zu bemühen , bin ich es langsam leid sie eindauernt zu finannzieren.
    Mit 18 Jahren sollte man doch schon auf eigenen Beinen stehen.


    Meine Frage ist nun ob ich die Unterhaltszahlungen einstellen kann da es mir finannziell nicht mehr Möglich ist das Geld ( 494 Euro ) durch diverse Ausgaben (Hausverkauf=Restschuldkredit/Scheidung=Anwaltskosten/Finanzamt=Steuernachzahlung/Wohnung=Miete)aufzubringen.
    Es kann doch nicht sein das das Kind mich ruiniert und ich kein Bein mehr auf die Erde bekomme.


    Sollte einer irgendwelche Infos haben die mir weiterhelfen können wäre ich sehr dankbar.


    mfg. Ulli

  • Du bist leider definitiv dazu verpflichtet, Unterhalt für deine Tochter zu leisten, bis die - sozusagen - auf "eigenen" Füßen steht, also eine Ausbildung hat. Selbst während der Ausbildung würde ausgerechnet werden, ob ihre Vergütung reicht und du müßtest unter Umständen die Differenz zahlen. Deine Schulden und Verpflichtungen jedweder anderer Natur interessieren bei der Berechnung nicht.


    Dir bleibt als Einziges die Möglichkeit, durchzusetzen, dass sie dir nachweisen muß, das sie sich um eine Ausbildung oder überhaupt um eine "Arbeit" bemüht. Dazu ist sie verpflichtet, genau, wie Väter dazu verpflichtet sind, wenn sie nicht zahlen (können), weil sie keine Arbeit haben oder suchen. Diese Erwerbsobliegenheitsverpflichtung gelten natürlich gegenseitig.