Antrag auf Unterhaltverrinngerung?

  • Hallo,habe gerade gelesen das wenn mann zu wenig verdient das man beim Jugendamt beantragen kann das der Unterhalt an das Einkommen angepasst wird.
    Wie ist das den wenn man Alg 2 bekommt?
    Mein Mann hat eine 11 Jahre alte Tochter,die Mutter ist verheiratet und selbsständig.
    Für die Tochter besteht eine Beistandschaft beim Jugendamt.
    Alle halbe Jahr bekommt mein Mann einen Brief das er über 200 Euro mtl. Unterhalt bezahlen soll.
    Wir haben selbst 3 Kinder und es ist für uns unmöglich soviel zu zahlen.
    So laufen sich immer mehr Schulden auf.
    Und noch eine Frage stimmt es das Kindergeld bei Unterhalsschulden pfändbar ist?
    Gruß angeleyes

  • hei ich hatte selbst fast so eine gleiche Frage gestellt anbei sende ich Dir einmal die Antwort die mir jemand gegeben hat vieleicht Hilft sie Dir auch weiter wenn es stimmt das es so etwas gibt muss es in Eurem Fall auch gehen habe es selber noch nicht raus finden können aber ein Versuch ist es wert
    Zitat von angeleyes77
    Hallo,ich weiß ja nicht ob das hilft aber ich verstehe den Text so das auch die Mutter wenn sie gut verdient KU zahlen muß auch wenn das Kind bei Ihr lebt.
    Villeicht hilft es ja ansonsten besorg dir bei Gericht einen Beratungsschein und geh damit zum Rechtsanwalt.Der kann dir sagen ob das Jugendamt deinen Antrag unter den Aspekten einfach so ablehnen kann.


    Ausnahmsweise schuldet auch derjenige Elternteil, bei dem das minderjährige Kind wohnt, Barunterhalt (Unterhalt durch Geldzahlung), nämlich wenn dieser Elternteil wesentlich mehr verdient als der eigentlich allein barunterhaltspflichtige Elternteil.
    Die Rechtsprechung zieht denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt, dann teilweise zur Barunterhaltspflicht mit heran, wenn


    1.das Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils nach Abzug von Kinderbetreuungskosten mindestens doppelt so hoch ist wie das Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und
    2.der barunterhaltspflichtige Elternteil so wenig verdient, dass er bei Zahlung des vollen Kindesunterhalt weniger als seinen angemessenen Selbstbehalt von 1.100,- Euro für sich selbst übrig behalten würde.
    Liegt ein solcher Fall vor, so gilt Folgendes:


    - Zunächst einmal erhöht sich der Unterhaltsanspruch des Kindes, da ja jetzt beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
    - Diesen höheren Unterhaltsanspruch müssen sich die beiden Eltern dann nach einem bestimmten Berechnungsschema teilen.


    Die Berechnung lässt sich am Besten an einem Beispiel darstellen:


    Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater verdient netto 1.300,- Euro. Die Mutter verdient netto 3.200,- Euro. Sie gibt monatlich 250,- Euro für Kinderbetreuung aus. Das bei der Mutter lebende Kind ist 10 Jahre alt. Zieht man vom Einkommen der Mutter die 250,- Euro Betreuungskosten ab, dann bleibt ihr ein Nettoeinkommen von 2.950,- Euro. Dieses Einkommen ist mehr als doppelt so hoch wie das Einkommen des Vaters. Also ist auch die Mutter barunterhaltspflichtig.


    Das Einkommen der Mutter übersteigt das Einkommen des Vaters um 1.650,- Euro. Man addiert nur nie beiden Beträge 1.300,- Euro (Einkommen des Vaters) und 1.650,- Euro (Mehreinkommen der Mutter) zusammen und erhält die Summe von 2.950,- Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt der Kindesunterhalt für ein 10-jähriges Kind in der Einkommensstufe 2.950,- Euro monatlich 396,- Euro. Diese 396,- Euro müssen nun auf beide Elternteile aufgeteilt werden. Zu diesem Zweck zieht man jeweils 1.100,- Euro vom Einkommen des Vaters und vom Mehreinkommen der Mutter ab, so dass man beim Vater einen Betrag von 200,- Euro erhält, bei der Mutter einen Betrag von 550,- Euro. Zusammengerechnet ergibt das 750,- Euro. Der Vater muss also nun 200/750tel Unterhalt zahlen, die Mutter 550/750tel. Der Vater zahlt also 200/750 x 396,- Euro = 106,- Euro, die Mutter muss 290,- Euro zahlen. Der Vater zahlt also viel weniger, als wenn er nur allein Unterhalt zahlen müsste. Nach seinem Einkommen von 1.300,- Euro müsste er nämlich normalerweise laut Düsseldorfer Tabelle 247,- Euro zahlen.


    RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr

  • hallo
    also irgentwie kann hier was nicht passen. zuerst mal kommt es darauf an was dein mann verdient. beispiel: er verdient nach bereinigtem netto 1400€. nun bleiben nach abzug des selbstbehalt von 900€ , 500€ als verteilungsmaße über. diese werden aufgeteilt auf die 4 kinder. kann es sein das dein mann keine unterlagen abgegeben hat. das amt kann keine 200€ einfordern einfach so. oder wurde dein mann zu einem nebenjob verdonnert?

  • hallo
    also irgentwie kann hier was nicht passen. zuerst mal kommt es darauf an was dein mann verdient. beispiel: er verdient nach bereinigtem netto 1400€. nun bleiben nach abzug des selbstbehalt von 900€ , 500€ als verteilungsmaße über. diese werden aufgeteilt auf die 4 kinder. kann es sein das dein mann keine unterlagen abgegeben hat. das amt kann keine 200€ einfordern einfach so. oder wurde dein mann zu einem nebenjob verdonnert?


    PS. das Kindergeld ist absolut Pfändungsfrei