Anrechnung von Sozialleistungen

  • Hallo,
    folgender Fall liegt bei uns vor,
    Ich bin seit Januar arbeitslos und beziehe ab Feb.Arbeitslosengeld,da ich als Teilzeitkraft angestellt wahr liegt mein Arbeitlosengeld unter 1000,- €/Monat. Ich habe nun bei der ARGE versucht weitere Sozialleistungen zu
    bekommen da die laufenden Kosten,Miete,Strom usw nicht bezahlt werden können.
    Meine Frau ist als geringfügig Beschäftigte auf 400,- € / Basis tätig,meine älteste Tochte studiert und unterhält an Ihrem Studienort eine eigenen Wohnung da die Entfernung zum Studienplatz mehr als 140 Km beträgt .Sie hat aber Ihren Erstwohnsitz bei uns,sie bezieht Bafög in Höhe von 580,- € incl.Wohnzuschuss.Meine zweite Tochter studiert ebenfalls und bezieht die gleichen Leistungen hat Ihren Erstwohnsitz aber am Studienort.
    Unser Sohn besucht noch die Allgemeine Schule.Die Wohnungen meiner Töchter kosten 280,- € bzw 320,- €/monatlich warm mit Nebenkosten plus 50,- € Stromkosten.Ihren Lebensunterhalt bestreiten sie von den verbliebenen 220 bzw 180€/monatlich
    Wir erhalten für die drei Kindergeld in Höhe von 550,- €/monatlich.
    Bei der Arge wurde mir mitgeteilt das die Bafögzahlungen involler Höhe für beide Töchter, das Einkommen meiner Frau, sowie das Kindergeld als Einkommen gerechnet werden.Meine Töchter werden aber beide nicht mehr als Unterhaltsberechtigte gerechnet womit wir ja nur drei Unterhalsberechtigte Personen sein .
    Ist diese Regelung so richtig ?

  • Sobald Kinder Bafög erhalten, fallen sie aus der BG = Bedarfsgemeinschaft heraus, so dass deren "Einkommen", also das Bafög, selbstverständlich "nicht" mehr als Einkommen angerechnet werden (dürfen). Vielleicht liegt hier ein klitzekleiner "Verständnisfehler" vor und die meinten einfach mal, dass die Töchter, die schon außerhalb wohnen, aber (in dem Fall: Leider) noch bei euch ihren Wohnsitz haben, mietmäßig als "Beteiligte" anzusehen sind. Das heißt im Klartext, dass sie zwar nicht mehr zur BG = Bedarfsgemeinschaft zählen, aber noch als HG = Haushaltsgemeinschafts(mitglieder) geführt werden, so dass die Miete auf euch alle (sozusagen) umgelegt wird und der auf die Töchter entfallende Teil, den sie ja selbst zu tragen hätten, von den für euch zu bewilligenden KdU = Kosten der Unterkunft abgezogen werden und ihr in dem Fall nur die verbleibende Differenz erhaltet.