Unterhalt für Schwiegereltern in Frankreich

  • Ich bin seit 40 Jahren mit einer Französin verheiratet. Meine Frau ist jetzt deutsche Staatsbürgerin (nicht mehr Französin) Wir leben in Gütergemeinschaft.
    Meine Schwiegereltern sind seit kurzer Zeit in einem Altersheim in Frankreich. Wahrscheinlich ergibt sich da, nach Verbrauch der Ersparnisse, in Kürze eine Finanzlücke.
    Meine Frau hat noch 2 Schwestern, die in Frankreich leben und einen Bruder, der aber als Problemfall in einem Heim untergebracht ist und finanziell vom Staat versorgt ist.
    Frage : Ohne Rücksicht darauf, daß wir die Schwiegereltern nie im Stich lassen würden, auf welcher Basis würde sich eine finanzielle Beteiligung meiner Frau, oder auch von uns beiden errechnen ? Wird da der letzte Steuerbescheid herangezogen, spielt Immobilienbesitz eine Rolle - oder was ?

  • Wie das in Frankreich ist, weiß ich nicht, also welches "Recht" da die Grundlage ist. Ich habe mich irgendwann darüber einmal belesen und meine aus der Erinnerung heraus, dass (nach deutschem Recht) Kinder für ihre Eltern erst bei einem ziemlich hohen Einkommen Unterhalt zahlen müssten; Vermögenswerte zählen nicht dazu, es sei denn, man erzielt aus ihnen weiteres Einkommen.


    Aber geh`doch mal hier oben im Forum in die oberste Menueleiste und dort viertes Thema von rechts gesehen "Unterhalt". Dann gehst du weiter auf dieser Seite auf den obersten ersten Unterpunkt "Unterhaltsanspruch". Auf dieser Seite dann findest dun im unteren Drittel des Textes die Punkte


    1.
    "Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff BGB)" und kurz darunter "Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?


    2.
    Unabhängig davon, ob es sich um Ehegattenunterhalt oder Verwandtenunterhalt handelt, sind die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen folgende:


    •Ist ein offener Bedarf gegeben? (§§ 1578, 1610 BGB)
    •Liegt Bedürftigkeit vor? (§§ 1577, 1602 BGB)
    •Ist die zum Unterhalt verpflichtete Person leistungsfähig? (§§ 1581, 1603 BGB


    Gruß. Lirafe