§ Frage

  • Hallo,


    ich wollte mich mal kurz über § informieren und zwar bekam ich eine Ablehnung auf Leistung auf Grund des §7 abs 1 Staz 2 Nr. 1 und 2 SGB II.


    Da ich das nun nicht so ganz verstehe, wollte ich mal fragen ob es sich um diesen Absatz handelt:


    1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,



    2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,


    Oder um diesen:


    Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


    Wenn es ums Erste geht, gilt dies auch für EU Bürger? Ich habe noch eine alte Aufentaltserlaubnis die unbefristet ist, zählt die dann zum Satz 2 Nr. 1?


    Trifft das Erste auch zu, wenn ich 23 Jahre in Deutschland bereits gelebt habe und wegen einer voulontärs Stelle ins Ausland ging und nach 12 Monaten zurück kam?


    Ich will hier arbeiten das ist ganz klar, aber zurück kam ich, weil ich hier Lebe und aufgewachsen bin und meine Mutter hier wohnt und ich zudem mein Pass verlängern lassen musste und das nun mal nur hier in Deutschland ging wegen Wohnsitz.


    Vielen Dank