Zuschuss zu den KdU nach § 22 Abs.7

  • 'Nabend...


    Mein Freund ist in einer schulischen Ausbildung zum Sozialassistenten, die er mit diesem Schuljahr beendet. Ab August beginnt er die Ausbildung zum Erzieher. Er bezieht Schüler-Bafög, 455 Euro im Monat. Ab August bekommt er kein Kindergeld mehr und muss sich selbst versichern, weil er quasi die Altersgrenze erreicht hat. Diese Umstände führen dazu, dass das Bafög nicht mehr ausreicht. Eine Mitarbeiterin beim zuständigen Bafög-Amt sagte, er hätte Anspruch auf zusätzliches ALG II. Ich hab nachgeschaut und § 22 Abs.7 SGB II gibt der Mitarbeiterin Recht. So weit so gut. Ab da beginnt aber die Unklarheit. Denn letzte Woche waren wir bei der Arge hier vor Ort. Mein Freund hatte sich schon mal allein erkundigt und da hieß es wir müssten beide kommen, da sie von beiden die Ausweise bräuchten, da wir ja eine Bedarfsgemeinschaft sind. Nun gingen wir also zu zweit da hin. Und wir bekamen einen kompletten Antrag auf ALG II. Nun ist mein Kenntnisstand allerdings der, dass man nur einen Antrag auf Kosten der Unterkunft stellen muss, also einen ganz anderen Antrag. Es geht schließlich nicht um eine Eingliederungsleistung im Sinne des SGB II. Welchen Antrag müssen wir nun stellen? Ich trau dem Amt nicht über den Weg. Wie wird der Zuschuss im Endeffekt überhaupt berechnet? Anhand der normalen Bedarfsprüfung für das ALG II, oder werden da angemessene Kosten für Unterkunft und der Betrag, den das Bafög zum Wohnen dazugibt, gegengerechnet? Hab im Internet nichts Eindeutiges gefunden und nun dachte ich ich frage mal hier.


    Danke und liebe Grüße,
    Steffi_RN