Folgeantrag/Anrechnungszeit

  • Hallo Zusammen:)
    Ich war vom 17.05.2010 bis zum 16.07.2010 ein einer so genannten "Entgeltvariante", sprich 2 Monate Souialversicherungspflichtig, ohne Bezug von Leistungen..
    Am 09.07.2010 habe ich einen Folgeantrag für Hartz 4 gestellt, obwohl man mir telefonisch gesagt hat, dass der Antrag auch erst Ende Juli gestellt werden kann. Da mein Einkommen für den Monat Juli knapp 550€ Netto betrug, habe ich ergänzende Leistungen bekommen. Allerdings erst ab Antragstellung, sprich ab dem 9. Juli.
    Nun die Frage: Ist das so rechtens und musste ich schon zum 01.Juli einen Antrag stellen, obwohl ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand, damit der volle Monat bei der Berechnung berücksichtigt werden konnte? So wurden mir Leistungen für 9 Tage abgezogen.
    Laut telefonischer Ausknuft ( Anfang Juli) war dies nicht nötig.
    Vielen Dank im Voraus.

  • Da Dir der Lohn im Juli zuging ist es rechtens, es greift das Zuflußprinzip. Da Du deinen Antrag am 9.Juli gestellt hast, bekommst du auch erst ab dem Datum Leistungen. Die 9 Tage wurden dir nicht abgezogen, die gehören nur nicht zur Berechnung, da du am 9.Juli erst Antrag gestellt hast.

  • Danke für die Antwort.
    Das mit dem Lohn war mir klar, mir gehts eher um die Frage, ob ich überhaupt dazu verpflichtet war, den Antrag schon am 01. Juli zu stellen, damit der volle Monat berücksichtigt werden kann.
    Denn faktisch und rechtlich war ich ja bis zum 16.07.2010 beschäftigt und nicht schon am 09.07.2010 verfügbar.
    Warum wird nicht dann rückwirkend der ganze Monat berücksichtigt, sondern erst ab Antragsdatum??

  • [...] Warum wird nicht dann rückwirkend der ganze Monat berücksichtigt, sondern erst ab Antragsdatum??


    für Leistungen nach dem SGB II

    § 37 SGB II - Antragserfordernis
    (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden auf Antrag erbracht.
    (2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück.


    im Gegensatz dazu
    bei Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt etc.

    § 18 SGB XII - Einsetzen der Sozialhilfe

    (1) Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und
    bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm
    beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    (2) Wird einem nicht zuständigen Träger der Sozialhilfe oder einer nicht zuständigen
    Gemeinde im Einzelfall bekannt, dass Sozialhilfe beansprucht wird, so sind die darüber
    bekannten Umstände dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder der von ihm beauftragten
    Stelle unverzüglich mitzuteilen und vorhandene Unterlagen zu übersenden. Ergeben sich
    daraus die Voraussetzungen für die Leistung, setzt die Sozialhilfe zu dem nach Satz 1
    maßgebenden Zeitpunkt ein.

  • Hmm verstehe, vielen Dank rst127.
    Alle offenen Fragen sind jetzt beantwortet, schade da habe ich wohl einen Fehler gemacht und mich auf die telefonische Ausage der Arge verlassen.
    Es ist erfreulich zu sehen und zu lesen, dass man hier ernst genommen wird und die User sich die Mühe machen anderen zu helfen oder nützliche Tipps zu geben, ohne zu urteilen.
    Schön das SOLIDARITÄT noch existiert und respekt- und würdevoller Umgang gepflegt wird.
    Vielen Dank an ALLE, vorallem dir rst127.

  • Gern. :)


    [..] Ich war vom 17.05.2010 bis zum 16.07.2010 ein einer so genannten "Entgeltvariante", sprich 2 Monate Souialversicherungspflichtig, ohne Bezug von Leistungen.. [..]


    Muss da doch noch kurz nachfragen..
    Davon hab ich bisher noch nicht gehört.
    Wie kam es dazu? Warum hattest du keinen Leistungsbezug?

  • Eine Entgeltvarinate meinst du?
    Das ist eine Art Maßnahme, früher ABM, die zeitlich begrenzt ist, höchstens 11 MOnate, wo man keine Arbeitlosenversicherung zahlt, damit kein Anspruch auf ALG 1 entsteht.
    Meistens in einer Sozialeneinrichtung (Kita,Heim,Schule oder Städtische Einrichtung) als Vollzeitkraft, allerdings zu einem nicht sehr hohen Stundenlohn.
    Ich habe dort 7,95€ brutto die Stunde bekommen und war in einer Profilingagentur(Privat) auf Vermittlungsvorschlag des ARGE.