Wohnungsrecht und §§11 und 12 SGB 2

  • Ich beziehe Alg 2 und habe ein Wohnungsrecht nach § 1093 BGB im ,;angemesssenen``Elternhaus.Sollte ich das Haus einmal erben , wird dieses während des Alg 2 Bezuges zunächst als Einkommen angerechnet.
    Kann ich dann wenigstens auf mein Wohnungsrecht (seit 1993) verweisen und dort weiter wohnen
    bleiben.Außerdem ist das Haus so ja eigentlich nicht verwertbar. Übrigens bin ich 47 Jahre alt und wohne
    seit 47 Jahren in diesem Haus.
    Ein Wohnungsrecht ist ja bekanntlich ein dingliches ,absolutes Recht und (in der Regel) nicht durch
    Sozial- oder sonstige Behörden,, angreifbar``.
    Das Wohnungsrecht gilt nach meiner Meinung auch als Schonvermögen nach § 12 Absatz 3 Nr. 4 ,genauso
    wie ein Haus oder eine Eigentumswohnung. Außerdem gab es 1993 noch kein SGB 2., es ist also nach
    der idiotischen,, Zuflußtheorie`` Vermögen (§ 12 SGB 2) vor dem Hartz-4 -bezug.

  • wenn die größe der immobílie für die dan in dem haus wohnenden person(en)angemessen ist, sollte das kein problem sein.
    im ügrigen sehe ich nicht, dass die im falle eines falles das wohnrecht genommen wird. es kann lediglich dazu führen, dass leistungen gemäß sgb2 teilweise oder komplett gestrichen werden. keine behörde kann und wird dich zwingen, das haus zuverkaufen.
    also keine angst, das haus ist immer deins!

  • Das ist ja alles schön und gut, aber wenn ich wegen einer Sperrzeit von 6 oder 12 Monaten mir
    nichts zu essen kaufen kann und meine laufenden Rechnungen nicht bezahlen kann,hilft mir weder
    das Wohnrecht noch das Haus etwas.
    Insoweit hat die Arge eben doch ,,ihre dreckigen Finger`` in meinem Vermögen drin.

  • Na Prima,dann habe ich auch noch Schulden bei der Arge.
    Ist eigentlich zum Lachen,wenn die Sache nicht so ernst wäre.Ich erbe ein schuldenfreies Haus,in dem ich seit 47 Jahren wohne und muß deswegen Schulden bei der Arge machen. Und das alles nur,weil ich zufällig mal länger als einJahr arbeitslos bin.Das ist Verdummung und Enteignung durch den Staat.

  • Zitat

    Na Prima,dann habe ich auch noch Schulden bei der Arge


    die kannst du ja dann mit einem schlag abbezahlen, wenn du das haus verkauft hast. aber vielleicht hast du ja in der zwischenzeit auch wieder einen job gefunden und bist dann somit nicht mehr abhängig vom jobcenter/hartz4.

  • ich verkaufe mein Haus,um die Schulden bei der Arge zu begleichen,die deshalb entstanden sind,weil die wollten ,das ich mein Elternhaus,in dem ich 47 Jahre wohne,verkaufe.Hätte ich am Tag der Erbschaft mal drei Tage Arbeit ,wäre das Haus
    geschütztes Schonvermögen. Das ist ja schon abartig.

  • Zitat

    Hätte ich am Tag der Erbschaft mal drei Tage Arbeit


    das ist unsinn. spätestens beim beantragen von leistungen nach sgb2 oder sgb12 wäre die frage nach ver verwertung des hauses wieder aufgekommen.
    hartz4 ist nun mal eine steuerfinanzierte leistung. da kann man nicht in für eine person überdimensionierte immobilie wohnen. der nächst hartz4-empfänger erbt dann ein großes jagdschloss und möchte dann auch die betriebskosten von 1500 euro monatlich neben dem regelatz von 359 euro finanziert bekommen haben. der sozialstaat hat nun mal seine grenzen. und diese grenzen vertiefen sich langsam.

  • ich würde behaupten,dein letzter Kommentar ist Unsinn.Hier geht es weder um ein Jagdschloß noch um 1500 Euro Hartz4,
    sondern um ca.200,-Euro !!! Gesamtwohnkosten!!!! (weniger als die in einer 45 qm Mietwohnung) und um ein Hausgrundstück von 90 qm ,in dem ich schon 47 Jahre lebe.
    Man sollte sich die erste Anfrage schon genauer durchlesen und hier nicht militant verbal draufdreschen,wenn einem
    die Argumente ausgehen Adieu.

  • mir gehen bestimmt nicht die argumente aus, aber dem sozialstaat geht nald das geld aus.


    und wenn die wohnfläche des hauses lediglich 90 qm beträgt, dann kannst du es ja mal versuchen. ich sprach ja auch deutlich von angemessener größe des hauses. bei 90 qm für eine person könnte da evt. eine möglichkeit bestehen. du hattest ja bis jetzt nicht erwähnt, dass das haus so klein ist.

  • Dem Sozialstaat geht nicht das Geld aus,weil Arbeitslose auch überleben wollen,sondern weil Schröder und Nachfolger den ehe schon Wohlhabenden immer mehr in den ... stecken.
    Natuirlich kann man alle Tatsachen verdrehen und die unteren 30% für alles verantwortlich machen(wie die Bildzeitung es täglich macht) Wirklich glauben tun das aber nur die oberen 30%.Gehörst du etwa auch dazu, dann herzlichen Glückwunsch, den du bekommst zu deinen 7000 Euro Brutto noch ein großen Batzen
    Rabatt,z, B.als eine Frau das Kindergeld. Dann sind es schon 7300 Euro.(die hartz4 Empfängerin kriegt nichts!)
    Oder noch 1600;.Elterngeld? Selbstverständlich,gern!

  • klar, immer sind die anderen schuld am eigenen beruflichen versagen. nur gut, dass nahezu 40 millionen menschen in diesem land arbeiten und ihre eigene existenz dadurch sichern, ohne auf soziale transfers angewiesen zu sein. frag dich mal selbst, warum gerade du zu den verlierern gehörst?

  • Bei dir sind doch auch die anderen Schuld,nämlich die Arbeitslosen Auißerdem.zähle ich mich nicht zu den ,,Verlierern``,
    sondern bin nun mal eben länger als ein Jahr arbeitslos und in Hartz 4 gelandet.Das kann jedem Deiner ,,40 Millionen,
    die den Staat nicht durch Arbeitslosigkeit ,, ausplündern und ruinieren `` auch passieren ( außer vielleicht den Beamten)
    Stell dir doch mal die Frage nach dem gesunden Menschenverstand.
    Und zwar danach, warum mann ein nach Hartz4 angemessenes Häuschen verkaufen muß ,wenn man am Montag arbeislos wird und am Dienstag ein Häuschen erbt und es aber behalten darf ,wenn man am Montag erbt und am Dienstag arbeitslos wird.
    Nämlich genau so entscheiden die Arges und die Gerichte(,,Zuflußtheorie``) in Deinem ,,immer mehr an seine Grenzen
    stoßenden ``Sozialstaat!

  • bei vermögen gibt es grundsätzlich kein zuflußprinzip. wenn du leistungen nach sgb2 beantragst, dann werden die vermögensverhältnisse grundsätzlich überprüft. und wenn da eine überdimensionierte immobilie ist, dann muss diese verwertet werden, egal ob gerade geerbt oder schon seit jahren im besitz. so schwer ist es doch nicht zu verstehen, oder?

  • Na dann mach dich mal schnellstens schlau und hau hier nicht so auf den Putz!!
    Alles,was man während des Alg2- Bezuges dazuerwirbt,wird bis zu 12 Monaten als Einkommen!!! und nicht als Vermögen
    gewertet und auf das ALG2 bis zu 12 Monaten angerechnet(Zuflußprinzip des BSG) Also erstmal nix mit Freibeträgen
    und Schonvermögen.Nur das,was man vor dem Bezug schon hat,ist Vermögen.Und das ,was nach den 12 Monaten(siehe
    oben)noch übrig ist.Wenn du also eine angemessene!! Immobilie erbst und die 12 Monate nicht ohne das Geld der Arge
    überlebst(wie auch sonst-außer durch Arbeit ,die Du erstmal haben mußt),must du auch eine angemessene Immobilie
    verkaufen. Ist das so schwer zu verstehen?(deine Worte)
    Ich habs erst mal auch nicht glauben wollen,das ist zwar irre aber Gesetz.


    Übrigend,das mit Deiner zu großen Immobilie habe ich längst begriffen(schon vor Jahren),aber ich erbe eine angemesssene!!!I (do you understand !)Immobilie (falls ich nicht vorher sterbe oder enterbt werde.)
    Ich glaube aber,wir reden hier sowieso aneinander vorbei,weil Du den Sinn meiner ersten Anfrage gar nicht verstanden
    hast.(?!)

  • hier mal ein urteil des sozialgerichtes Hamburg. ich hoffe dass du nun verstehst:


    Zitat

    Hartz IV : Eine Erbschaft ist im Monat des Zuflusses anrechenbares Einkommen und wird im Folgemonat zu Vermögen
    SG Hamburg S 52 AS 1635/05 vom 23.07.2007


    1. Eine Erbschaft ist im Monat des Zuflusses anrechenbares Einkommen und wird im Folgemonat zum geschütztem Vermögen nach § 12 SGB II.
    2. Zur grundsätzlichen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen wird regelmäßig auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem ein Vermögenswert dem Antragsteller zugeflossen ist. Nach einer gängigen Abgrenzungsformel werden unter Einkommen i.S.d. § 11 SGB II alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert verstanden, die ein Antragsteller in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält; Vermögen ist hingegen das, was er bereits hat .
    3. Von zentraler Bedeutung ist insoweit der Begriff der Bedarfszeit. Hierunter versteht die Kammer in Übereinstimmung mit dem BVerwG (Urteil vom 22.04.2004, Az. 5 C 68/03 zum Bundessozialhilfegesetz) den jeweiligen Kalendermonat (so auch Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rnr. 6).


    das ist mittlerweile bundesweite praxis. und deine bruchbude ist dann geschütztes vermögen, du nix verstehen?