Flutwelle.Erstausstattung abgelehnt.Nur als Darlehen f. Ersatzbeschaffung?

  • Hallo
    Bekomme ALG 2.
    Habe nach einer Flutkatastrophe , bei der mein gesamter Hausrat komplett zerstört wurde , einen Antrag auf Erstausstattung bei der Arge gestellt da ich nichts mehr besitze.Das Wasser bzw. Schlamm stand bis fast unter die Decke.
    Hier die Antwort der Arge :
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    Leistungen nach dem SGB ll
    Betreff : Antrag auf Erstausstattung einer Wohnung


    Ihr Antrag auf Ersatzbeschaffung Möbel u. Bekleidung u.a. liegt mir vor.


    Im Leistungskatalog des SGB ll sind keine Mittel für Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen,Bekleidung oder ähnlichem vorgesehen.
    Sie sind unverschuldet in die jetzige Situation gekommen,so dass ich zumindest prüfen kann,ob ich Ihnen eine Grundausstattung an Einrichtung und Bekleidung darlehensweise gewähren kann.
    Dies ist möglich,wenn Sie sich dazu bereit erklären,das mögliche Darlehen sofort in angemessenen Raten zu erstatten.
    Grundsätzlich sind jedoch zur Prüfung eines Darlehens im vorliegenden Fall zunächst noch folgende Punkte abzuklären,bzw Unterlagen einzureichen:
    - Gibt es eine Versicherung über die zumindest ein Teil des Schadens abgerechnet werden kann,entweder Ihre eigene Hausratversicherung oder eine Gebäudeversicherung des Hauseigentümers.


    - sind tatsächlich alle Bekleidungs und Möbelstücke durch den Schadensfall unbrauchbar geworden ?Bitte legen Sie mir einen Nachweis der Stelle ( Polizei oder Feuerwehr) vor,die den Schaden aufgenommen hat,aus dem zu ersehen sein sollte ,was in Ihrer Wohnung an Schäden entstanden ist .


    Für die Abwicklung sollten Sie persönlich vorsprechen da ein Darlehensvertrag abgeschlossen werden muss.Die oben genannten Unterlagen sind dabei vorzulegen. Über ein Darlehen kann ich jedoch erst entscheiden wenn Sie wieder eine eigene Wohnung anmieten bzw. die alte Wohnung wieder beziehen können.


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    Eine Versicherung die das zahlt gibt es nicht da Mentalschaden ausgeschlossen ist,sonst hätte ich ja keinen Antrag bei der Arge gestellt .
    Habe die Feuerwehr angerufen ob Berichte vorliegen , Sie sagen es liegen nur Berichte über den Einsatz vor , aber nicht über den Schaden.
    Habe selber Fotos von der komplett verwüsteten auf CD die ich vorlegen könnte.
    Aber ich habe ja keinen Antrag auf Ersatzbeschaffung sondern auf Erstausstattung gestellt.
    Habe mich im Internet schlau gemacht dass dieses 2 ganz verschiedene Dinge sind.
    Habe ich wirklich keinen Anspruch auf Erstausstattung wenn gar keine Möbel usw. mehr vorhanden sind? Sie sind ja nicht nur kaputt sondern völlig zerstört gewesen duch Wasser , Schlamm und Fäkalien.
    Habe zwar den Gestzestext des § 23 Abs 3 , aber da steht nichts konkretes ob dieser auch bei Überflutung angewendet werden muss .
    Eine Sozialberatein sagte mir Sie könne auch nichts finden da dort nur was von Trennung usw.steht. Aber nichts über Verlust durch Katastrophe. Dann wäre es wohl eine Auslegungssache.
    Es gibt Internetseiten wo auch was von Brand oder Überflutung steht , aber das sind Richtlinien anderer Bundesländer .
    Gibt es vielleicht irgendwelche Gestzestexte oder Vorschriften die für alle gelten?? Ich wohne in Bonn und habe nur dies hier gefunden an Richtlinien für Bonn : http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/AE-Bonn---25.5.2005.pdf


    Kann doch nicht sein dass ich nun ganz ohne alles da stehe weil ich ja schonmal alles hatte und es keine Erstanschaffung oder Ersatzbeschaffung sein soll.
    Hier auf Sozialleistungen.info habe ich dazu eine ganze Seite gefunden http://www.sozialleistungen.in…ii-2/erstausstattung.html


    Aber gilt diese Definition für alle Argen??Ist dies von Gesetzes her so und wo kann man dies nachlesen?? In der Arge Bonn laut Sachbearbeiterin wohl nicht . Im Gestzestext §23 Abs.3 steht nur Ertausstattung, aber gar nicht wer genau Anspruch hat (Brand usw.)
    Danke .. Gruss.. Patt

  • Das war 03.07.2010
    Es war nur ein Ortsteil,und zwar Mehlem, von Bonn betroffen . Und auch dort nur 2 Strassenzüge Richtung Rhein.
    Das Wasser kam innerhalb weniger Minuten und überflutete 2 Strassen.
    Passiert ist dieses weil in den Ortschaften oberhalb Mehlems ein stundenlanges Unwetter wütete, aber die Wassermassen nicht von den Kanälen aufgefangen werden konnte. Durch Mhlem läuft ein Bach der dadurch zu einem reissenden Fluss wurde.
    Dabei sind einige Menschen nur knapp mit dem Leben davon gekommen , auch ich konnte mich nur durch einen Sprung aus dem Fenster in 2 Meter hohes Wasser Retten.
    Tja aber da es sich dabei nur um ca. 100 betroffene Menschen handelte ( Bei den meisten waren nur die Keller überflutet ) kam dieses Unglück nicht in Nachrichten .

  • Gesetzestext:


    Zunächst klären wir doch mal den Unterschied zwischen Erstausstattung und Ersatzbeschaffung.


    Zitat

    [...] Abzugrenzen ist der Begriff der Erstausstattung von dem der Ersatzbeschaffung. Eine Ersatzbeschaffung liegt beispielsweise dann vor, wenn Gegenstände bereits vorhanden, aber durch Abnutzung unbrauchbar oder aus sonstigen Gründen defekt sind. Die Kosten für eine Ersatzbeschaffung sind grundsätzlich aus der Regelleistung anzusparen, in Betracht kommt allerdings die Übernahme der Kosten mittels eines Darlehns. [...]


    http://www.sozialleistungen.in…ii-2/erstausstattung.html


    Zitat

    [...] 3. Leistungsarten
    3.1 §§ 31 SGB XII, 23 Abs. 3 SGB II: Einmalige Bedarfe
    Eine Bewilligung ist nur für die abschließend aufgezählten Leistungen möglich.
    Aus dem Begriff Erstausstattung ergibt sich, dass es sich immer nur um eine Leistung bei
    erstmaligem Eintritt des entsprechenden Bedarfes handelt und für Ersatzbeschaffungen keine
    Beihilfen mehr zu bewilligen sind. [...]


    http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/AE-Bonn---25.5.2005.pdf


    Ergebnis:
    keine Erstausstattung, sondern Ersatzbeschaffung


    Folglich ist nach § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (hier (Hoch-)Wasserschaden / Flutkatastrophe) für Kleidung und Einrichtung (Möbel, Haurat, ...) zu gewähren, sofern du nicht noch Vermögen hast, oder andere Stellen (Versicherung, ...) dafür aufkommen.
    (siehe auch Hinweise zum § 23 SGB II http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-23---22.02.2010.pdf)


    Ob dir ggf. noch von anderen Seiten Hilfen zustehen kann ich nicht beurteilen.

  • Hallo
    Vielen Dank fürs Eure Antworten :-)
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    Zitat rst127


    "Ergebnis:
    keine Erstausstattung, sondern Ersatzbeschaffung


    Folglich ist nach § 23 Abs. 1 SGB II ein Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (hier (Hoch-)Wasserschaden / Flutkatastrophe) für Kleidung und Einrichtung (Möbel, Haurat, ...) zu gewähren, sofern du nicht noch Vermögen hast, oder andere Stellen (Versicherung, ...) dafür aufkommen.
    (siehe auch Hinweise zum § 23 SGB II http://www.harald-thome.de/media/fil...22.02.2010.pdf)


    Ob dir ggf. noch von anderen Seiten Hilfen zustehen kann ich nicht beurteilen."
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    Wenn das so ist wie rst127 schreibt dann wären die Infos von www.sozialleistungen.info also nicht richtig ? http://www.sozialleistungen.in…ii-2/erstausstattung.html
    Langsam glaube ich wirklich dass die Gesetze einfach nur eine Auslegungssache sind.


    Gruss Patt