Kürzung von ALGI bei Nebeneinkommen erlaubt?

  • Einen wunderschönen guten Tag wünsche ich.


    Ich hätte da mal eine kleine Frage zum Thema Nebeneinkommen. Ich erhalte ALG I, mache eine 3-monatige Weiterbildung und gehe einer geringfügigen Beschäftigung nach. Das Geld welches ich verdiene wird mir natürlich beim Arbeitslosengeld gekürzt.


    Jetzt habe ich bei meiner Weiterbildung erfahren, dass man das ALG gar nicht kürzen darf, wenn man eine geringfügige Beschäftigung bereits VOR der Arbeitslosmeldung begonnen hat. Mein Kursleiter ist der Meinung, dass die Kürzung nicht rechtens ist. Ist das wahr?


    Ich bin seit dem 01. Oktober 2009 dort als Aushilfe beschäftigt. Arbeitslos habe ich mich am 23. Juni 2010 gemeldet. Da liegen fast 9 Monate zwischen Beginn der Tätigkeit und der Arbeitslosmeldung dazwischen.


    Jetzt wird es knifflig. Ich arbeite bis heute bei der gleichen Arbeitsstelle, ABER....... zum 01. April 2010 hat eine andere Firma dieses Büro übernommen. Ich musste daher einen Aufhebungsvertrag unterschreiben und habe gleich den neuen Arbeitsvertrag bekommen. Es sind also zwei verschiedene Arbeitgeber, jedoch weiterhin der gleiche Arbeitsplatz. Wie ist das zu bewerten? Von April bis Ende Juni liegen ca. 3 Monate dazwischen. Gilt der Zeitpunkt vom neuen Vertrag oder der vom alten Vertrag, da es die gleiche Arbeitsstelle ist?


    Soll ich Einspruch gegen den ALG-Bescheid einlegen, weil die Kürzung durch das Einkommen nicht rechtens ist? Oder ist das schon so richtig, weil ich ja seit 01. April einen neuen Arbeitgeber habe, auch wenn es die gleiche Arbeitsstelle ist wie bisher?


    Kennt sich hier jemand aus? Ich wäre für Hinweise sehr dankbar.

  • Hallo lacki,


    das ist nicht ganz richtig was du da schreibst. Ich habe eben etwas im Internet gefunden was die Aussage meiner Kursleiterin bestätigt.


    Zitat:

    Zitat

    Nebeneinkommen bereits vor Bezug von Arbeitslosengeld
    Neben den allen Arbeitslosengeldempfängern zustehenden Freibetrag von 165,00 Euro, der immer vom Nebeneinkommen abgezogen werden kann, sind unter Umständen weitere Freibeträge möglich, wenn bereits vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Diese Tätigkeit muss allerdings mindestens 12 Monate in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld ausgeübt worden sein und darf 15 Wochenstunden nicht überschritten haben.


    In solchen Fällen richtet sich der Freibetrag beim Nebeneinkommen, der nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, nach dem durchschnittlichen Einkommen, das in den 12 Monaten erzielt wurde (mindestens aber 165,00 Euro).


    Wurden mehrere Nebentätigkeiten - als Arbeitnehmer oder Selbstständiger - ausgeübt, und werden die Nebentätigkeiten fortgesetzt, so steht dem Arbeitslosen für jede Tätigkeit ein eigener Freibetrag zu.


    Das findest du unter http://www.vnr.de/b2c/arbeit-beruf/nebeneinkommen-beim-bezug-von-arbeitslosengeld-i.html. Sie hatte also nicht ganz unrecht. Nur geht es nicht darum, dass das gesamte Einkommen nicht angerechnet werden darf, sondern man bekommt weitere Freibeträge.


    Leider trifft es nicht auf mich zu, da ich diese Arbeitsstelle nicht seit 12 Monaten, sondern erst 9 Monate. Dann hat sich meine Frage schon beantwortet. Danke ;-)