Wer kann helfen ? - DRINGEND

  • Hallo,


    vielleicht kann mir jemand zu folgendem Problem einen Tipp geben.


    Ich habe 2007 von der ARGE ein Darlehen zur Begleichung offener Stromrechnungen erhalten.
    Seitdem wird der monatliche Abschlag direkt von der ARGE an den Energieversorger gezahlt.
    Naiverweise bin ich davon ausgegangen, das die Angelegenheit damit für mich erledigt sei, doch jetzt, nach 3 Jahren hat der Energieversorger mir den Stromanschluß gesperrt und mich eine Rechnung von fast 500,- € präsentiert.


    Kosten für Mahngebühren über 3 Jahre, da ich die Post ignoriert habe und somit versäumt habe, der ARGE mitzuteilen, dass sich die Abschlagzahlungen um 2,-€ erhöht haben.


    Die ARGE lehnt nun ein weiteres Darlehen ab, mit der Begründung, ich hätte bereits eines erhalten und ein zweites würde nicht gewährt, da dies grundsätzlich nur einmal passiert.


    Das damals erhaltene Darlehen ist längst bezahlt und auch sonst bestehen keine Forderungen der ARGE an mich.


    Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder kann mir einen Tipp geben was ich jetzt tun soll?


    Klar war es meine eigene Blödheit, die zu dieser Lage geführt hat, auf der anderen Seite wurde mir Monat für Monat der Abschlag den ARGE an den Energieversorger gezahlt hat auch vom Regelsatz abgezogen.


    Verweigert die ARGE nun ein zweites Darlehen auf Lebenszeit, oder gibt es da Sperren von 5 oder 10 Jahren?


    Die ARGE äußert sich dazu nicht, verweigert nur das Darlehen mit der Begründung, dass ich damals eine Belehrung unterschrieben habe.


    Für mich stellt die Situation eine echte Notlage da, alleine die notdürftige Beleuchtung mit Kerzen kostet mich jeden Tag knapp 4,- €, was ein Drittel meines Regelsatzes bedeutet.


    Wäre wirklich super, wenn mir jemand weiterhelfen könnte.


    Vielen Dank

  • Hallo Volkers,


    was Dir da bei der ARGE erzählt wurde, ist völliger Blödsinn.
    Gemäß § 23 Abs. 1 SGB II Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen.


    Ein unabweisbarer Bedarf ist jener Bedarf, der keinen Aufschub duldet. Dieses ist in Deinem Falle gegeben! Der SB darf Dir dieses Darlehen nicht verweigern.


    Statte daher Deinem SB nochmals einen Besuch ab, und stelle an Ort und Stelle einen Antrag auf ein Darlehen gemäß § 23 SGB II. Du erhältst dann einen schriftlichen Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Weise bitte ausdrücklich auf die Dringlichkeit hin, damit die Sache schneller bearbeitet wird.


    In Zukunft bitte besser darauf achten, dass der Strom ordnungsgemäß bezahlt wird ;)


    vG Berthold