Zusammenzug

  • Hallo Zusammen,


    ich hätte eine Frage - ich beziehe anteilig Hartz4, anteilig nur weil ich noch eine Halbwaisenrente beziehe.


    Nun habe ich schon länger einen Partner und würde gerne nächstes Jahr im Februar mit ihn zusammen ziehen, soweit mir bekannt ist aus einer vorherigen Beziehung, gilt es demnach als eheähnliches Verhältnis und der Mann muss für die Frau aufkommen. Allerdings ist es so das mein Partner noch in der Ausbildung ist und im Dezember 2011 (wenn alles gut geht), damit erst fertig ist, als Auszubildener glaube ich kaum das er da für mich und meine Tochter aufkommen sollte?!


    Soweit ich gehört habe soll es wohl auch so sein das einem Auszubildenden nichts vom Amt abgezogen werden kann aufgrund des Ausbildungsschutzes?! Nur zur Info mein Freund sagte mir wohl auch noch das er bei einem zusammenzug weiterhin sein Kindergeld noch bekommen wird da er ja noch in der Ausbildung ist!


    Meine Frage nun, sollte man demnach überhaupt zusammen ziehen (mit einem Auszubildenden), wird mir dadurch viel gesperrt, gekürzt, oder ihm?

  • Zitat

    soll es wohl auch so sein das einem Auszubildenden nichts vom Amt abgezogen werden kann aufgrund des Ausbildungsschutzes?!


    quatsch, das gibt es definitiv nicht. da ihr ein kind im haushalt haben werdet, seid ihr eine bedarfsgemeinschaft. alle einkommen werden zusammen addiert.

  • Eine Bedarfsgemeinschaft besteht nicht nur, wenn ein Kind vorhanden ist. Wenn allerdings ein Paar in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, werden die Einkommen für die Berechnung eines ALG 2-Anspruches einberechnet. Man muss hier von einer Haushalts- und Wohngemeinschaft abgrenzen.


    Wenn man also als ein Paar aus einem Topf wirtschaftet ud füreinander einsteht, gilt man als Bedarfsgemeinschaft und muss sich das Einkommen des Partners anrechnen lassen.

  • Euer Bedarf wären im Falle des Zusammenzugs € 861 zzgl. der Kosten einer angemessenen Unterkunft. Hiervon werden Kindergeld (auch das des Partners), Kindesunterhalt, Waisenrente und die Ausbildungsvergütung des Partners abgezogen.


    Da ein KInd im Haushalt versorgt wird, bildet ihr sofort eine Bedarfsgemeinschaft und müsst euch, wie mein Vorredner schon sagte, diese Einkommen anrechnen lassen.

  • Also es ging ja auch nicht darum das zu verheimlichen ganz im Gegenteil, wir wollen "richtig" zusammen ziehen und wollen auch alles angeben! :)


    Ich dachte nur das meine Tochter und ich das Geld wie bisher bekommen und wenn mein Partner zu uns zieht einfach noch sein Ausbildungsgehalt bleibt, den das ist ja fast genau so viel wie der Bedarf für ihn bei einem Ausbildungsgehalt von 420 Euro Netto, ich weiß nicht wieviel der Bedarf momentan für eine einzelne Person ist und was einem da zu steht!


    Ich habe mir nur die Formulare alle durchgeschaut und da steht nirgendwo was von Ausbildung oder sonstiges nur halt das Einkommen des Partners, ich dachte in der Ausbildung wird das vielelicht anders gerechnet!

  • Nur gut das ich nochmal nachgefragt habe.
    Als U25 hat Dein Freund keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Ein Zusammenziehen hätte zur Folge, dass Du nur noch ²/³ der Unterkunftskosten bezahlt bekämst und das fehlende Drittel von Deinem Freund bezahlt werden müsste. Zudem entfiele für Dich der Alleinerziehendenzuschlag und statt € 359 Regelleistung bekämst Du nur noch € 323.
    Zusammengefasst: Schwere finanzielle Einbußen!