habe ich ein recht auf unterhalt?

  • hallo erstmal,


    ich bin 23, in Ausbildung (1. LJ), lebe noch bei meiner Mutter, die aber Ende März wegen Ihrem Lebensgefährten und wegen Arbeit wegziehen wird...


    nun zu meiner eigentlichen frage,


    mein Vater, wieder verheiratet, 2 kinder ihrerseits 1 gemeinsames, beide kinder ihrerseits befinden sich in ausbildung, das gemeinsame ist in der 4. Klasse


    mein vater hat einen bruttoverdienst von ca. 3660€ mtl.


    er hat mir meinen Antrag für BAB (berufsausbildungsbeihilfe) ausgefüllt und angegeben das er alle 3 Kinder unterhält, also Ihre Kinder und meinen "halbbruder" doch was ist mit mir?


    ist mein Vater mir gegenüber unterhaltspflichtig?

  • es ist meine erste ausbildung (verfahrensmechaniker für kunsstoff- und kautschuktechnik) und habe netto ca.620€


    wie bewege ich meinen vater dazu meinen unterhalt zu zahlen ohne ihn verklagen zu müssen? das verhältniss ist nicht das beste, aber von einer klage möchte ich zumindest erstmal absehen

  • ich blicke bei den ganzen unterhaltsrechnern nicht so ganz durch, vielleicht kann mir da nochmal jemand von euch helfen


    ich geb. 02.12.1987


    halbbruder(väterlicherseits) geb. 01.07.2001 (lebt beim vater und der neuen familie)


    Vater hat einen mtl. bruttogehalt von 3660€


    was steht mir zu?

  • das hängt vom nettoeinkommen gemäß düsseldorfer tabelle ab. zudem ist er auch neu verheiratet und wenn die frau nicht arbeiten sollte geht dass auch in den berechnungen mit ein. das er die beiden stiefkinder unterhält ist quatsch, denn erstmal ist er dazu nicht verpflichtet und zweitens haben die ja auch ein eigenes einkommen, also lehrlingsentgeld.
    aber bei deinem netto von 620 € wird es nicht viel.

  • Guten Morgen Th87,


    Also Ich sehe hier keinen Anspruch auf Unterhalt deinerseits, Du hast ca. 620€ netto aus deiner Ausbildungsvergütung, wenn man noch das Kindergeld was Dir rechtlich zusteht und ausgezahlt werden muß.
    Der Bedarf eines Volljährigen mit eigenem Haussatnd was ja zutrifft wenn die Km wegzieht liegt seit 2011 bei 670€. Es besteht kein Anrecht auf den evtl. höheren Betrag laut DDT durch Einkommen der Eltern.


    Wenn man also Rechnet 620€ - 90€ Berufbedingte Auswendungen=530€ +184€ Kindergeld =714€ Gesamteinkommen.
    Der Bedarfssatz laut DDT ist somit mit 44€ Überschritten, hier besteht nun KEIN Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, allerdings kann noch ein Antrag auf Mietzuschuß gestellt werden.


    Gruß Sundown

    Dieser Beitrag wurde bereits 1 Mal editiert, zuletzt von sundown () aus folgendem Grund: Weitere Ausführung des textes