Wohnungskosten bei Eigentumswohnung

  • Hallo,
    mich beschäftigt seit geraumer Zeit eine Frage, mit der ich erstmal nicht beim Jobcenter vorsprechen möchte, ohne mir vorab Informationen besorgt zu haben.
    Ich bin alleinerziehend, 2 Söhne, von denen der Älteste jetzt ausziehen wird. Dadurch wird meine bisherige Wohnung zu groß für mich und meinen jüngeren Sohn, so dass ein Umzug ansteht. Mein Freund besitzt eine Eigentumswohnung und wir haben beschlossen, dass wir dann zusammen ziehen wollen; die Wohnung ist für 3 Personen optimal und warum daher was anderes suchen. Wie schaut das dann aber mit dem Jobcenter aus? Da es ja seine Eigentumswohnung ist....muss er dann quasi an meinen Sohn und mich (unter-)vermieten? So weit ich weiß, darf das Jobcenter uns erst nach einem Jahr des Zusammenlebens als eheähnliche Gemeinschaft betrachten, so dass mir demnach im ersten Jahr noch Leistungen zustehen, demnach auch Wohnungskosten. Oder muss ich dem Jobcenter Unterlagen vorlegen aus denen hervorgeht, wie viel mein Freund monatlich für die Wohnung abbezahlt? Weil eigentlich geht die das ja vorerst nichts an oder sehe ich das falsch? Mein Freund hat mit dem Jobcenter nichts zu tun, ist berufstätig und bezieht keinerlei Leistungen. Wir möchten natürlich auf der sicheren Seite sein und nicht aus Unwissenheit einen Mietvertrag anfertigen, nur weil wir denken, dass es das logischte ist. Das muss es ja fürs Amt nicht auch zwingend sein ;-)
    Wenn also jemand weiß, wie wir das am besten regeln, wäre ich sehr glücklich, wenn ich entsprechende Infos bekommen könnte, bevor ich mein Anliegen dem Jobcenter vortrage.


    Vielen Dank schonmal im Voraus :-)

  • ich

    Zitat

    weiß, darf das Jobcenter uns erst nach einem Jahr des Zusammenlebens als eheähnliche Gemeinschaft betrachten


    werden kinder im haushalt versorgt, dann gibt es keine einjährige wartefrist. ihr werdet also gleich als bedarfsgemeinschaft mit allen konsequenzen gewertet.

  • Soweit ich informiert bin, ist das Vorhandensein eines Kindes ( welches mit meinem Freund in keinster Weise verwandt ist ) nicht DER Grund, weshalb das Amt uns von vornherein als eheähnliche Gemeinschaft einstufen darf. Wir haben und werden kein gemeinsames Konto führen, keine Versicherungen teilen und auch ansonsten ist das Zusammenziehen erst einmal der Versuch, ob das Zusammenleben als Familie funktioniert, also erstmal alles andere als eine eheähnliche Gemeinschaft.

  • Zitat

    Gesetzliche Vermutung [Bearbeiten]Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen


    länger als ein Jahr zusammenleben,
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    da biste halt falsch informiert!


    Zitat

    Wir haben und werden kein gemeinsames Konto führen, keine Versicherungen teilen.....


    das interessiert aber bei der arge nun wirklich keinen menschen! trotzdem viel glück. es gibt immer mal wieder leute, die außnahmen erreicht haben.

  • Wo ist das Problem?


    Wenn der Freund nicht der Vater ist, macht ihr einfach einen Untermietvertrag. Wer ganz sicher gehen will, hält alles schön getrennt, dann sollen die Schnüffler mal kommen und beweisen, dass ihr auch zusammen lebt, zusammen wohnen, Wohngemeinschaft ist jederzeit möglich!


    Wenn das JC trotzdem mit Unterstellungen und Kürzungen kommt, muss man halt gerichtlich dagegen vorgehen.


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