Studium, Geburt, bei Eltern lebend, ALG II

  • Guten Tag,


    Ich hoffe mal ich bin hier richtig :


    Ich bin Studentin, 20 Jahre alt, bin schwanger, lebe momentan noch bei meinen Eltern, beziehe Bafög (in Höhe von 420 €).


    ( Noch zur Info: Mein Mann ist im Gegensatz zu mir nicht Deutscher und hat einen Antrag auf Familienzusammenführung in seinem Heimatland gestellt..jedoch wird er erst vorraussichtlich Ende 2012 oder gar Anfang 2013 nach DE einreisen können, ich bin nun zwar im Melderegister als "verheiratet" eingetragen worden, allerdings ist die Ehe hier noch nicht offiziell anerkannt, habe daher auch keine deutsche Eheurkunde /deutsche Nachbeurkundung der Ehe ).


    Ich habe keine sonstige Einnahmen, wohne noch bei meinen Eltern


    Nun müsste ich, für nächstes Semester wegen der Geburt meines Kindes ein Urlaubssemester beantragen.
    Somit würde das BAfög selbstverständlich wegfallen.


    Mir wurde von der Studienberatung sehr ans Herz gelegt, ALG II für diese Zeit zu beantragen. Ich habe jetzt Im Internet recherchiert, u.A. auch den ALG- Rechner verwendet, aber da ich mich nicht sehr gut auskenne, stelle ich hier einfach mal die Frage. Vielleicht kann mir jemand von einer eigenen, ähnlichen Erfahrung berichten....


    Könnt ihr mir sagen, mit wie viel ALG II ich in meiner Situation "um den Dreh rum" zu rechnen habe...?

  • Hallo annica,


    da Du noch bei den Eltern wohnst, wirst Du wahrscheinlich keine Miete bezahlen müssen. Somit bekämst Du € 374 Regelleistung für Dich und € 219 für das Kind, wenn es denn erst mal geboren ist.
    Es empfiehlt sich für Dich eine angemessene Wohnung zu suchen und vor Unterzeichnung des Mietvertrages vom Jobcenter genehmigen zu lassen. Desweiteren kannst Du eine Wohnungserstausstattung beantragen.


    Welche Wohnung in Deiner Region als angemessen gilt, kannst Du selbst checken, nutze hierfür einfach den Link "Kosten der Unterkunft", unten in meiner Signatur.


    Gawain

  • Danke erstmal für die Antwort, habe zwischenzeitlich viel recherchiert und sämtliche Beratungsstellen besucht.


    Nun konnte mir dennoch keiner mit 100%-iger Sicherheit sagen, ob man im Urlaubssemester, ALGII -Anspruch hat oder nicht.
    Weiß da jemand von euch genaueres??


    Ist das nicht eigentlich schon gesetzlich eindeutig geregelt? Man hat im Urlaubssemester keinen BAfög-Anspruch, schließlich studiert man ja in dieser Zeit nicht weiter....sonst würde man ja logischerweise kein Urlaubssemester beantragen....

    In einigen Fällen war es wohl so , dass es gewährt wurde,
    in anderen wiederum nicht, da man ja trotz Urlaubssemster immatrikuliert sei und es irrelevant sei, dass man in diesem Falle keiner förderungsfähigen Ausbildung nachgeht,
    in andeern Fällen mussten die Antragssteller mehrmals Widerspruch einlegen


    Habt ihr da Erfahrung?


    Würde mich sehr über eure Antworten freuen

  • http://wdbfi.sgb-2.de/
    § 7 Nr. 10049:


    "Förderungsfähig nach dem BAföG ist eine Ausbildung nur dann, wenn eine Ausbildungsstätte besucht wird (z. B. § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG) und wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird (z. B. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG; § 15 Abs. 2 a BAföG ist eine Sonderregelung). Praktika und Fernunterrichtslehrgänge stehen der Durchführung einer Ausbildung nicht entgegen. Wird eine Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte betrieben, gleichgültig, ob noch nicht endgültig oder nur vorübergehend nicht mehr, ist diese nicht förderungsfähig.


    Eine Ausbildung wird nicht betrieben, wenn und solange der Auszubildende von der Ausbildungsstätte nach den jeweiligen landesrechtlichen (Fach-) Hochschulgesetzen beurlaubt ist. Die (Fach-) Hochschulgesetze ermöglichen eine Beurlaubung i. d. R. nur aus wichtigem Grund, z. B. Krankheit, Schwangerschaft/Mutterschaft, etc. Liegt dem o. g. "Urlaubssemester" eine Beurlaubung zugrunde, befände sich der Student für die Zeit der Beurlaubung in keiner dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Leistungen nach dem SGB II wären daher nicht nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen.
    Der Student wäre dann in die Integrationsbemühungen von M&I einzubeziehen. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob der für die Beurlaubung vorliegende wichtige Grund eine Arbeitsaufnahme evtl. unzumutbar macht.


    Dies gilt nicht für eine Beurlaubung bis zu 3 Monaten bei Schwangerschaft oder Erkrankung (§ 15 Abs. 2a BAföG). In diesen Fällen besteht weiterhin Anspruch auf Ausbildungsförderung, damit bleibt der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II bestehen."