Anspruch auf ALG 2 ?

  • Gwain geh davon aus das ich das verstehe. Das SGB II wurde gemacht für die unterste Klassengesselschaft die ausgegrenzt werden im alltäglichen Leben durch asoziale Gesetzgeber. Stimmst Du mir doch zu oder ?

  • Kai, es hat keinen Sinn mit Dir zu diskutieren, man findet einfach keinen Zugang zu Deinem Gehirn. Man kann nur vermuten, wo es sich befindet, aber der Beweis, dass dem auch so ist, läßt sich hier nicht erbringen. Aufgrund Deiner vehementen Weigerung, Deine Aussagen zu überdenken und hinzuzulernen, kann ich nur vermuten, dass der Wasserdruck in Deinem Kopf jegliches Wachstum von Gehirnzellen unterbindet!

  • GG52


    Ich weis, dass Sachbearbeiter hierüber nicht gerne reden, da sich das Jobcenter liebend gern den anrechenbaren Teil des Einkommens des Sohnes einverleiben möchte. ;)


    Kann ich nicht nachvollziehen, ich bin kein SB.

  • Gwain Zumindest kann man Feststellen das Du das richtig erkannt hast : Kai, es hat keinen Sinn mit Dir zu diskutieren, man findet einfach keinen Zugang zu Deinem Gehirn //


    Mit diesem Problem stehst Du nicht alleine, mit dem Unterschied auszugehen das Dein Verhalten nicht unbedingt mit anderen zu Vergleichen ist.

  • Zitat

    Absoluter Quatsch!
    Du verstehst mal wieder überhaupt nichts! Was glaubst Du denn, wozu es sonst eine Haushaltsgemeinschaft gibt? Damit erwachsene verwandte Hilfebedürftige mit Nichthilfebedürftigen Verwandten zusammenwohen können


    @ Kai - so ist es und nicht anders lieber Kai !!!!
    Punkt 1
    Die BG ist grundsätzlich dazu da die mit dem Antargsteller noch in Verbindung gebrachten Personen zu erfassen die einer Bedürftigkeit unterliegen!
    Punkt 2
    Erwachsen Kinder sind eigendständige BG's sobald sie in der Lage sind sich selbstständig von Ihrem Einkommen zu versorgen, da gilt dann auch keine U25 Grenze oder Unterhaltspflicht oder Absolvierte Ausbildung - selbst ein Ungelernter der diese Kritereien erfüllt fällt dann aus der BG heraus
    Punkt 3
    wenn diese Personen aber noch Zuhause wohnen ist dies zwar ähnlich einer Wohngemeinschaft zu betrachten, aufgrund der verwandtschaftlichen Gegebenheiten wird aber vermutet (da haben wir wieder so eine Vermutung, das man sich eher gegenseitig hilft wie dies bei fremden WG Mitbewohnern der Fall wäre und damit muss man diese beiden Situationen auch unterscheiden, deshalb spricht man dann von einer HG aber auch nur dann)
    Punkt 4
    In einer solchen HG kann es also dann durchaus vorkommen das 2 oder mehr BG'S bestehen aber ebenso auch eine HG gegeben ist - nämlich dann, wenn auch nur ein einziges Mitglied unaabhängig von ALG II seinen Lebensuntewrhalt bestreiten kann !


    So, jetzt haben wir die Banane vermutlich sogar schon gelutscht verköstigt, Rückfragen dürften somit keine mehr bestehen und wenn jetzt noch eine Neukonstruktion erfolgen soll, bitte einen neuen Tread aufmachen!

  • Eins möchte ich dennoch hinzufügen:


    Eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II besteht aus einer (trotz des Wortbestandteils -gemeinschaft) oder mehreren Personen. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Absatz 3 SGB II


    1.erwerbsfähige Leistungsberechtigte
    2.die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (= U25) und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
    3.als Partner der hilfebedürftigen Person
    1.der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    2.der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
    3.eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft),
    4.die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder von den in den Nummern 1. bis 3. genannten Personen, wenn die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
    Jede nach dem SGB II unterstützte „Bedarfseinheit“ erhält eine Bedarfsgemeinschaftsnummer (BG-Nummer) zugewiesen, auch wenn es sich um eine Einzelperson handelt.


    Die Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II ist im Unterschied zur Wohngemeinschaft dadurch charakterisiert, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben, sondern einen gemeinsamen Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft führen.


    Die Frage, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt oder nicht, hat in Deutschland Folgen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II[1], denn bei einer Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten oder Verschwägerten darf nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet werden, dass die Verwandten bzw. Verschwägerten den Hilfebedürftigen unterstützen, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Dadurch ist der Hilfebdürftige nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des SGB II und erhält insoweit keine Leistungen, es sei denn, er widerlegt die Vermutung.


    Die Vermutung ist jedoch erst zulässig, wenn der Grundsicherungsträger (Jobcenter) "positiv festgestellt" hat, dass eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt, denn der Grundsicherungsträger ist für das Vorliegen dieser Vermutungstatsache darlegungs- und beweispflichtig. Besteht zwischen dem Hilfebedürftigen und seinem Verwandten bzw. Verschwägerten lediglich eine Wohngemeinschaft, weil sie nicht gemeinsam wirtschaften, ist greift die Unterstützungssvermutung nicht. Eine Vermutung, dass ein gemeinsames Wirtschaften bereits beim Zusammenwohnen von Hilfesuchenden und Verwandten bzw. Verschwägerten vorliegt, enthält § 9 Abs. 5 SGB II gerade nicht [2].


    Das gemeinsames Wirtschaften geht über ein gemeinsames zusammen Wohnen hinaus. Die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und Gemeinschaftsräumen reicht hierfür nicht aus. Unterstützungen zur Behebung einer Notlage, die z.B. durch die Zahlungsunwilligkeit des Grundsicherungsträgers (Jobcenter) verursacht wird, begründeten noch nicht die Annahme des „Wirtschaftens aus einem Topf“. Weitere Kriterien, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gegen die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft sprechen können, sind: die getrennte Kontoführung der Bewohner, der getrennte Einkauf von Lebensmitteln und sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfs und auf jeweils eigene Rechnung, getrenntes Waschen der Wäsche, jeweils ein eigenes Zimmer der Bewohner innerhalb der Wohnung. Auch der Umstand, dass gelegentlich das Essen gemeinsam gekocht und eingenommen wird, genügt nicht für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft.[3]


    Nur wenn eine von der Behörde darzulegende und zu beweisende Haushaltsgemeinschaft vorliegt, müssen die mit dem Hilfebedürftigen zusammenwohnenden Verwandten oder Verschwägerten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der Behörde zu offenbaren.

  • Kai, die ganze Angelegenheit ist mit jenem Schreiben des Sohnes an das Jobcenter, welches ich hier bereits gepostet habe, vom Tisch:


    Zitat

    Hiermit weise ich darauf hin, dass ich mit meiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebe und daher keine Veranlassung habe, Ihnen die geforderten Unterlagen vorzulegen. Ich versichere hiermit an Eides statt, der Unterstützungsvermutung aus § 9 Abs. 5 SGB II widersprechend, dass ich meine Mutter, mit Ausnahme meines Mietanteils, weder aus meinem Einkommen noch aus meinem Vermögen unterstütze!


    Ich mache dies weiß Gott nicht zum ersten Mal. Der Einzige, der mit dieser Lösung Probleme hat, bist Du. Du solltest Dir wirklich ernsthaft mal Gedanken darüber machen, dass Du mit diesen "Bockmist", den Du hier verbreitest, auch Schaden anrichten kannst.

  • @ Gawain - meinst Du ehrlich das Kai noch irgendeinen Schaden anrichten kann !? Ich finde es viel kurioser das ich PN erhalte und man mich fragt ob der Kai denn nicht in Wirklichkeit "Turtle oder lacki" sei! Nun wer weis das schon, im Grunde sieht das nur der ADMIN und den wird es wohl genau so wenig interessieren wie mich. Kai ist doch nur bemüht Dein Wissen auf die Probe zu stellen, hast Du eine Erklärung abgegeben folgt die nächste in Fragestellung nebst Erläuterung weshalb und weswegen, ich grinse mir dann eins und denke mal das dies auch ein Lernprozeß für ihn ist. Gawain lass uns doch einfach an das Gute im Menschen glauben, reicht doch wenn auf den JC schon genug der anderen Fraktion zu finden sind ! Vielleicht hat ja auch O.u.g.a in Brasilen jetzt einen Festanschluss :D :D und nennt sich hier neuerdings Kai N :D

  • Gwain ich beabsichtige nicht einen Schaden anzurichten Du Postest : Hiermit weise ich darauf hin, dass ich mit meiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebe und daher keine Veranlassung habe, Ihnen die geforderten Unterlagen vorzulegen. Ich versichere hiermit an Eides statt, der Unterstützungsvermutung aus § 9 Abs. 5 SGB II widersprechend, dass ich meine Mutter, mit Ausnahme meines Mietanteils, weder aus meinem Einkommen noch aus meinem Vermögen unterstütze!


    Ich habe geschrieben : Nur wenn eine von der Behörde darzulegende und zu beweisende Haushaltsgemeinschaft vorliegt, müssen die mit dem Hilfebedürftigen zusammenwohnenden Verwandten oder Verschwägerten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der Behörde zu offenbaren.


    So und was erkennst Du nun aus beiden ?

  • Gwain wenn Du meinst dicke Backen zu Machen, kannst Du das machen. Hier empfehle ich Dir aber zunächst besser zu Überlegen. wenn Du wirklich die absicht hast zu Helfen im sinne des Leistungsbeziehers und nicht dem Jobcenter.

  • Zitat

    Nur wenn eine von der Behörde darzulegende und zu beweisende Haushaltsgemeinschaft vorliegt,

    Kai was muss denn da noch bewiesen werden ??? Jwtzt mach ich es mal wie Du: Wenn jetzt alle Familienmitglieder erklären das sie in einer HG leben warum sollte man da dem JC die jeweiligen Einkommens und Vermögensverhältnisse denn grundlos offenlegen, und was sollte das JC veranlassen irgendetwas zu vermuten??? Muss es nicht heissen wenn daraus ein Verdacht der Untersützung abgeleitet wird dann muss man dem Amt die Vermögensverhältnisse beweisen ? Hier geht es ja lediglich um ALG II Bezug und nicht um die Unterhaltspflicht gegenüber den Verwandten in direkter Linie!?

  • @ Kai der Gawain nimmt Dich nicht mehr ernst bzw. für voll (und ich ergänze mal wie Trappatoni - ich habe fertig !:D)

    Zitat

    Das gemeinsames Wirtschaften geht über ein gemeinsames zusammen Wohnen hinaus.

    und das wird nun einmal bei einer HG unterstellt weil familiäre Bande nun mal enger sind wie WG rein wirtschaftliche Interessen!


    Deshalb sagt Don Peppone: Kai, niemand verlässt Familia ohne Zustimmung von Don JC, auch Due nicht, kapiert sonst große Stress mit JC Oberhaupt!:D

  • :D ob der liebe Gwain mich nicht nicht mehr für voll nimmt, geht mir am allerwertesten vorbei. Ich wollte nur wissen von ihm wie er diese beiden Zusammenhänge sieht nicht mehr :


    Gwain ich beabsichtige nicht einen Schaden anzurichten Du Postest : Hiermit weise ich darauf hin, dass ich mit meiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebe und daher keine Veranlassung habe, Ihnen die geforderten Unterlagen vorzulegen. Ich versichere hiermit an Eides statt, der Unterstützungsvermutung aus § 9 Abs. 5 SGB II widersprechend, dass ich meine Mutter, mit Ausnahme meines Mietanteils, weder aus meinem Einkommen noch aus meinem Vermögen unterstütze!


    Ich habe geschrieben : Nur wenn eine von der Behörde darzulegende und zu beweisende Haushaltsgemeinschaft vorliegt, müssen die mit dem Hilfebedürftigen zusammenwohnenden Verwandten oder Verschwägerten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber der Behörde zu offenbaren.

  • Zitat

    Nur wenn eine von der Behörde darzulegende und zu beweisende Haushaltsgemeinschaft vorliegt

    dieser Satz ist Schwachsinn denn es gibt da nichts zu beweisen_ Familienmitglieder ob jetzt der BG zugehörig oder nicht sind Mitglieder einer HG automatisch wenn sie noch zusammenwohnen, da muss nichts bewiesen werden!!! Sobald da einer eigenständig seinen Lebensunterhalt von den anderen unabhängig erbringen kann bildet sich das Gespenst HG egal wer dann da noch in eine oder mehrere BG'S einzubeziehen ist ! Ich hätte niemals gedacht das ich die Mengenlehre noch mal sinnvoll zur Anwendung bringen könnte aber hier macht es sogar richtig Sinn die Schnittmenge des Ganzen ist die HG jeder fließt mit einem Teil in diese Bezeichnung ein ! Drum herum hast Du dann die BG'S bzw. die nicht Bedürftigen als eigene Menge!

  • Ok lassen wir das so hingestellt sein es wird dann aus einer BG automatisch eine HG, sobald da einer eigenständig seinen Lebensunterhalt von den anderen unabhängig erbringen kann. Nun setzt es aber nicht mehr voraus das der verdienende unterstellt wird aus reiner Vermutung er würde den Leistungsbezieher Unterstützen. solch eine Vermutung muss Bewiesen werden. Auch dann wenn ein Leistungsbezieher einen Haushalt führt und wer zieht zu ihm der kein Leistungsbezieher ist und es ist eine HG ist zu Beweisen das der Verdienende den Leistungsbezieher unterstützt.


    Der ganze Mist von einer BG zu einer HG ist doch nur abgeleitet worden um Kosten zu Sparen. Und nix anders bezweckt das.


    BG , HG, WG Unterkunft. Wohnung, kann, soll, usw ist doch alles nur ein Haufen Murks wo sich jeder seine Sache Auslegen kann wie er möchte. Dann gibt es angemessen, Transparent usw das ist doch nicht mehr normal. Angemessen ist zum Beispiel ein nicht definierbarer Rechtsbegriff. Was ist angemessen ? kann alles sein. Dann lieber so einen 9 Jährigen haben der so einem SB in die Autotür tritt, die aufsichtspflicht ist nicht verletzt und der SB kann Gucken wer dem die Beule aus der Tür macht :D