Bildungsgutschein (Servicemechaniker mit Führerschein)

  • Hallo,


    ich möchte gern eine maßnahme machen die einen führerschein beinhaltet. Meine sachbearbeiterin stellt aber nur den führerschein mit aus wenn ich eine einstellungszusage habe.
    Ich hätte einen eventuellen arbeitgeber, der sich aber nicht traut mir es schrieftlich zu geben da er nicht weiß was in 6 monaten ist und er keine lust auf schadensersatz von seiten des amtes hat.


    Muss er oder ich was befürchten wenn er dann doch einen rückzieher macht?

  • Ich kenne das von einem Bekannten bei dem ging es aber direkt um eine spezielle Ausbildung.Diese sollte auch nur genehmigt werden wenn er von einer Firma eine Einstellungszusage vorweisen konnte. Die Firma hatte ihm dann ein Schreiben ausgehändigt in dem sie schrieb "je nach Auftragslage besteht die Möglichkeit eines Arbeitsbeginnes ab dem..." Das JC hat das so akzeptiert und die Maßnahme bezahlt. Im Anschluß hatte mein Bekannter aber dann in einer anderen Firma zu arbeiten begonnen.Vielleicht geht das bei dir auch so.

  • Hierzu ist zunächst zu Erklären, dass ich wie folgt versuche vorzutragen.


    Fortbildung ist eine berufliche Fortbildung im sinne des Berufsbildungsgesetzes ( BBiG ) bzw, der Handwerksordnung ( Hwo ) soll dazu dienen, berufliche Qualifikationen zu Erhalten, zu erweitern und der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufsteigen.


    Die Fortbildungsordnung legt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, dass Ziel, den Inhalt und die Prüfungsanforderungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren fest ( § 53 BBiG § 42 HwO )


    Weiterbildung wird oft als vierte Säule des Bildungssystem ( neben Schule, Betrieben, Hochschulen ) bezeichnet. Sie stellt die Fortsetzung oder die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer ersten Bildungsphase und zwischenzeitlicher Berufstätigkeit dar. Es wird zwischen beruflicher und allgemeiner Weiterbildung unterschieden. Zur beruflichen Weiterbildung gehören in erster Linie die berufliche Fortbildung, sowie die berufliche Umschulung.


    Zu Empfehlen ist, wenn solch eine Maßnahme durch einen Bildungsgutschein gefördert wird, sich zu Erkundigen, ob solch eine Weiterbildung auch mit einer anerkannten staatlichen Prüfung abgelegt wird. Eine Weiterbildung, als Maßnahme zur Auffrischung des bereits vorhandenen Berufs ohne eine staatliche anerkannte Prüfung, ist nicht zu Empfehlen.


    Quelle Rasmus /// Auch 3-jährige Weiterbildung ist von Bundesagentur zu fördern


    Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.04.2009
    - AZ L 7 AL 118/08 B ER -


    Kosten für zugelassene Weiterbildungsmaßnahme müssen von Bundesagentur für Arbeit finanziert werden


    Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme übernehmen und ist an die Entscheidung einer fachkundigen Stelle, die diese Weiterbildungsmaßnahme zur Förderung zugelassen hat, gebunden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.


    Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Arbeitnehmer zur Wiedereingliederung oder zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit durch Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden. Bedingung hierfür ist, dass eine fachkundige Stelle die Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung zugelassen hat. Dazu muss unter anderem die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme angemessen sein. Dies ist bei einer Vollzeitmaßnahme dann der Fall, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Jahr verkürzt ist. Ist eine solche Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen, so ist die Förderung dennoch möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Weiterbildung gesichert ist.
    Bundesagentur lehnt Finanzierung von Weiterbildung ab


    In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein anerkannter Weiterbildungsträger bei der Bundesagentur für Arbeit die Finanzierungszusage für bereits zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen im Gesundheitsbereich beantragt. Die Bundesagentur lehnte die Zusage mit der Begründung ab, die Finanzierung der Bildungsmaßnahmen und des Lebensunterhalts der Teilnehmer im dritten Ausbildungsjahr seien durch den Weiterbildungsträger nicht sichergestellt. Eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres durch die Teilnehmer sei nicht ausreichend.
    LSG: Entscheidung der fachkundigen Stelle bindend – Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres ist individuell festzustellen