Kinderunterhaltung Einkommen bei SGB II ?

  • Man nehme an wer ist gesetzlich unterhaltspflichtig gegenüber seiner minderjährigen Tochter oder Sohn die nicht im eigenen Haushalt lebt. Der Unterhaltspflichtige erhält Leistungen zum Lebensunterhalt und erzielt Einkommen.


    Wird aus dem Einkommen die gesetzliche zu bezahlende Unterhaltspflicht gegenüber dem leiblichen Kind bei Hartz IV als Einkommen angerechnet ?


    Das Kindergeld erhält der Erziehungsberechtigte in dem Haushalt wo das minderjährige Kind lebt.

  • § 11b SGB II: "(1) Vom Einkommen abzusetzen sind ...... 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,..."

  • GG52. Wenn diese Bedingung erfüllt ist. Und die Mutter die mit solch einem Kind in einem eigenen Haushalt lebt, und dieses Kind erhält die gesetzliche Unterhaltspflicht, lebt aber auch unter den Bezug der Leistungen nach dem SGB II, ist der gesetzliche Kindesunterhalt die das Kind dann erhält und auch zusteht das durch die Mutter verwaltet wird, Einkommen ??

  • @ Kai - Was hat das mit der Überschrift zu tun? Ich hab erst gedacht es ginge darum das jemand als "Clown" bei einem Kindergeburtstag Geld verdient! Steht in der Überschrift nicht was von "Unterhaltung"!? Jedes so nebenher erzielte Einkommen ist bei ALG II anzurechnen! :D :D :D

  • § 11 SGB II: "(1) ... Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird."


    Der Unterhalt ist nach §§ 1601 ff. BGB Anspruch des Kindes. Da nach § 11 alle Einkünfte (sofern nicht nach § 11a ausgenommen) zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass der Unterhalt beim Kind anzurechnen ist.

  • GG52 Benannt in § 11 ist nur das Kindergeld und der Kinderzuschlag. Jedoch nicht der Kindesunterhalt als Einkommen aufgeführt.
    Unter § 11 steht auch nichts davon das alle Einkünfte ......

  • Horst nein das nicht aber die einzelnen Wortbedeutungen habe eine ausschlaggebende Bedeutung. Alle bedeutet auch alles das dem aber nicht entspricht unter § 11. wenn das Wort kann im SGB II steht zu einer Sache wird auch gesagt ist eine kann Leistung.