Umgangskosten für meine Kinder

  • Hallo,
    ich habe für meine Kinder Umgangskosten beantragt, also für die Wochenenden und Ferientage die sie bei bei mir verbracht haben. Meine Ex hat diese Tage auch bestätigt. Pro Kind wurden ja, rückwirkend zum 1.1.2011, 8,37€ (251€ : 30 Kalendertage = 8,37€ ,entsprechend dem Alter meiner Kinder) als Wert fest gelegt. Nun hat der gute Mann alle bestätigten Tage frei Schnauze auf viele Monate aufgeteilt, mich mit Unmengen von Bescheiden überhäuft, in denen er diese Zeiten als Bedarfsgemeinschaft und dieses Geld als Einkommen der Kinder berechnet hat. Folglich wurde es von meinem Bedarf abgezogen.
    Nun meine Frage: Ist das so zulässig ? Am Ende bleibt nämlich nur die Hälfte übrig, hab also rechnerisch nur für 1 Kind diesen erstattungsfähigen Betrag von 8,37€ bekommen.
    Ein Widerspruch gegen diese Verrechnung wurde lapidar abgelehnt.
    Ich möchte gern einen Überprüfungsantrag stellen, weiß aber überhaupt nicht wie ich den Begründen soll, ob ich da eine reale Chance habe.
    Leider hab ich auch in der ganzen Flut von Berichten kein Urteil, oder Ähnliches gefunden um der Sache etwas Nachdruck zu verleihen.


    Ich würde mich sehr über Hilfe freuen...


    viele Grüße und vorab herzlichen Dank.

  • Hallo Hummel08,


    die Kinder haben in deiner temp. Bedarfsgemeinschaft kein Einkommen, das ihren eigenen Bedarf übersteigt.
    Wäre das so, also hätten Sie mehr als den Regelsatz, fallen Sie aus der Bedarfsgemeinschaft heraus. Dann
    entsteht plötzlich eine Haushaltsgemeinschaft, bei der vermutet wird, das einer für den anderen einsteht und
    somit Bedarfsüberschüssiges Einkommen auf die anderen hilfsbedürftigen Haushaltsmitglieder zu verteilen ist
    (§ 9 Abs. 5 SGB II). Selbst dann muß das Einkommen noch um einige Faktoren bereinigt werden, bevor die
    verbleibenden Mittel den hilfebedürftigen Personen im Haushalt zugeordnet werden dürfen. Die Kinder sind aber
    hier selber hilfebedürftig.
    Also so weit kommt es hier ja gar nicht. Die Einkommensanrechnung ist unzulässig, weil das anteilige Sozialgeld ja den Bedarf des
    Kindes decken soll. Die Anrechnung des anteiligen Sozialgeldes der Kinder auf deinen eigenen Regelsatz, KdU etc., halte ich daher für rechtswidrig.
    Gegen den Widerspruchsbescheid würde ich bei dem zuständigen Sozialgericht Klage erheben, da die Wahrnehmung des
    Umgangsrechtes durch die Kürzung gefährdet ist, würde ich das im Eilverfahren versuchen. Beantrage die Aufhebung
    des ergangenen Bescheides und schildere die Folgen der ungerechtfertigten Kürzung der Mittel deiner temporären Bedarfsgemeinschaft.
    Die rechtliche Grundlage ermittelt das Sozialgericht von Amts wegen selbst.


  • Vielen Dank für deine Info :-)