Lebensgemeinschaft- ja oder nein?

  • Hallo Liebes Forum,


    ich selbst beziehe momentan H4. Habe zwei Kinder im Alter von ca. 10 Jahren.
    bringe selbst knapp 1000 Euro mit ein und bekomme den rest vom Amt.
    Ich bin gschieden und Alleinerziehend.


    Mein Freund und ich möchten gerne zusammenziehen aber da weder ich ihn, noch er mich, Finanzell tragen oder unterstützen kann und wird ( beider Entscheidung ) da nunmal nicht genug da ist um das zu machen, ist die Frage ob wir das tatsächlich machen sollten. Oder ob er seinen Wohnsitz behält und man seine Tage so gestaltet... was alles leider auch schwieriger macht ( wegen Entfernung etc. ) Er hat auch selbst 2 Kinder für die er aufkommt und dazu kaum 1000 Euro zum Leben für sich selbst hat. Weiss jemand Rat?


    Liebe Grüße

  • Sie wollen ja nicht heiraten sondern nur zusammen ziehen. Da ihr mit Kindern zusammen ziehen wollt wird das Amt eine BG annehmen.Ihr könntet zwar das Probejahr annehmen aber ob ihr dies einfach so bekommt weiß ich nicht. Insofern würde euer Einkommen zusammen gerechnet.

  • Ihr könnt zusammen ziehen, solltet jedoch keinesfalls eine Verantwortungs- und Eigestehensgemeinschaft bilden, das heißt finanziell und wirtschaftlich getrennt haushalten. Wenn Ihr zusammen zieht, kommt es darauf an, ob Ihr Euch zusammen in eine Wohnung einmietet oder er zu Dir zieht. Ihr könnt als WG zusammen wohnen, vorher regeln, ob als gleichberechtigte Mieter in einer neuen gemeinsamen Wohnung oder, je nachdem, wie sich DeinMietvertrag gestaltet, er als Untermieter. Eine Kostenbeteiligungsvereinbarung im Vorfeld treffen, diese regelt unter Euch genau und vertraglich, alles, was die Zimmeraufteilung und Nutzung betrifft, wie die Anteile der Unterkunftskosten, Nebenkosten verteilt und an den Mieter beglichen werden. Die Rechtsprechung zur Vermutung einer solchen Verantw.-und Eingest.-gemeinschaft regelt sich in verschiedenen Punkten, ist etwas kompliziert, es gibt auch schon inzwischen wieder Änderungen ect. , ich lasse jetzt die Rechtsgrundlagen weg, unter einem Jahr werden keine Indizien gesucht, wird auch nichts weiter geprüft, doch dann, in aller Regel gehen die JC in die Verdachts- und Vermutungsphase, um den jeweiligen Partner in die BG zu nehmen. Alles muss gut durchdacht sein, von vornherein und Niemand kann auch überhaupt vorher wissen, wie es einmal kommt. Ich gehe mal nach Deinem Wortlaut davon aus, dass seine Kinder nicht mit ein ziehen, Du selbst bist für Deine Kinder alleinerziehend, Du selbst bist finanziell jetzt nicht und auch später nicht von ihm abhängig, er ist Dir zu keinem Unterhalt verpflichtet. Überlegt Euch zuvor schon alles, womit Ihr nach einem Jahr des Zusammenwohnens rechtfertigen könnt, dass es sich nicht um eine BG handelt.


    Egal, wie lange Ihr zusammen wohnt, lebt....., entscheidend ist einzig und allein, dass kein wechselseitiger Wille für einander einzugestehen vorliegt und Ihr zusammen wohnt, ohne die Absicht, eine auf Dauer angelegte eheähnliche Lebensgemeinschaft eingehen zu wollen. Man muss sich nicht zwangsverheiraten lassen ! Du musst keinesfalls und nie den Namen oder irgendwelche Daten zu Deinem FREUND in den Antragsformularen benennen. Jedoch jede Änderung, auch in Deinen Wohnverhältnissen angeben. Denkt an eine Regelung vorher zwischen Euch und haltet alles schriftlich fest. Solltest Du irgendwelche finanzielle Unterstützung durch ihn erhalten, so sollte das IMMER in Form eines Darlehens mit Rückzahlungsvereinbarung sein.


    " Drum prüfe, wer sich ewig bindet..... " das gilt leider nicht nur des Herzens wegen, nein, leider auch in Bezug auf Hartz IV ;-)

  • Das kann das Amt ja annehmen, nicht automatisch ist kümmern um die Kinder des Anderen ein Indiez, das am Ende als gemeinsames versorgen ausgelegt werden kann. Unter einem Jahr geht es dem JC auch überhaupt nichts an, danach wenn die Vermutung oder die Annahme kommt, es handle sich um eine BG, siehe meinen Beitrag, muss das Amt schon erst einmal prüfen, ob es sich um eine Verantwortungs- und Eingestehensgemeinschaft handelt. NUR, wenn es als solche bewiesen ist, darf es den Partner zur BG zugehörig rechnen. Die Beweislast liegt auf der Seite des Leistungsberechtigten, des Antragstellers. Und ein Probejahr muss schließlich überhaubt und nicht beantragt werden. Es steht hier auch im Raum, wie die gegenwärtige Wohnsituation ist und wie sie sich für die Zukunft gestalten soll, die Möglichkeiten sind vielfältig. Nichts spricht dagegen, mit seinem Freund zusammen zu ziehen, nur geregelt muss alles sein und zwar eindeutig und am besten von vornherein. Das sollte auch nicht nur daher so sein, um evtl. Problemen mit dem JC aus dem Wege zu gehen, sondern ist eh die vernünftigste Sache zwischen zwei Menschen, die zusammen leben. So lange sie nicht die Absicht haben die Ehe einzugehen und eine Eheschließung vollziehen, ist doch jeder für sich allein verantwortlich und man kann eine ordentliche Vereinbarung treffen, das jeder finanziell für sich allein wirtschaftet, es keine gemeinsamen Konten oder Kontovollmachten gibt. Wie sich das " Ganze " dann individuell gestaltet ist eine andere Sache, hauptsächlich alles ist geregelt, was gegen eine VuE spricht.


  • so steht es im gesetz. so wird euch das jobcenter behandeln. ihr werdet also sofort als bedarfsgemeinschaft eingestuft. was Käthe da schreibt ist im einzelfall möglich, müsste jedoch vor einem sozialgericht erkämpft werden.

  • Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen


    Hier steht VERMUTET.
    WENN allerdings dem Willen widersprochen wird, gilt dann die Vermutung weiterhin?
    Das Jobcenter macht es sich einfach, führt eine Zwangsheirat durch, vergißt leider nur eines:
    Der Verdienende/Einkommensbezieher kann durch kein Gesetz gezwungen werden, Zahlungen zu leisten. Jede Klage, egal durch wen durchgeführt, würde sofort abgelehnt, weil jedwede Rechtsgrundlage fehlt. Unverheiratete sind gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet (außer bei gemeinsamen Kindern). Es ist rechtlich in Deutschland völlig unmöglich, darüber eine Klage zu führen.
    Die Konsequenz ist:
    Der/die Hilfebdürftige erhält weder Zahlungen vom Verdienenden/Einkommensbezieher (kann gesetzlich NICHT dazu verurteilt werden, weil eben die Rechtsgrundlage fehlt) noch vom Jobcenter (obwohl die eindeutige Hilfebedürftigkeit festgestellt worden ist), das laut Leistungspflicht des Leistungsträger in solche Fällen IMMER zahlen muß (selbst bei unklaren Verhältnissen erstmals als Darlehen, bzw. vorläufig).
    Durch die Nichtzahlung wird für mich eindeutig ein Mordversuch durchgeführt (durch Unterlassen lebenwichtiger Unterstützung, auf die ein Rechtsanspruch besteht), sofern die völlige Hilfebedürftigkeit besteht.


    Gruß
    Ernie

  • Zitat

    Durch die Nichtzahlung wird für mich eindeutig ein Mordversuch durchgeführt


    na überteibe es mal nicht. die fragestellerin hat doch im eingangsposting deutlich geschrieben:



    Zitat

    Mein Freund und ich möchten gerne zusammenziehen


    also da ist doch was dran, jedenfalls keine Wohngemeinschaft.

  • Auch, wenn es ihr Freund ist, sie können eine WG gründen, innerhalb einer WG ist es jedem Bewohner überlassen, wie er zu dem Anderen steht. Auch die Auslegung als Partner bedeutet nicht gleich das selbe, wie eine Ehe und kein Partner, so ist das auch völig richtig, ( AUSSER Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaft ) ist dem jeweils Anderen, ob man zusammen wohnt oder lebt und egal wie, zum Unterhalt verpflichtet. Richtig, dass jedes Gericht eine Unterhaltsklage abschmettert, wenn die Punkte aus § 7 Abs. 3a nicht bewiesen sind einziger Beweis hierzu : allein der wechselseitige oder einseitige Wille finanziell und wirtschaftlich... muss vorhanden und bekannt gegeben sein EINZIGE Ausnahme bei gemeinsamen Kindern !


    Man sehe sich einmal genau den vorstehenden § an :


    § 7 Abs. 3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten


    a)
    die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.


    Hierzu gibt es ein interessantes Urteil ----- AZ: L 19 AS 2281/12 B ER sowie Az: L 19 AS 2282/12.


    QUELLE : http://www.gegen-hartz.de/urteile/einstandsgemeinschaft-zusammenleben-kein-beweis-18939.html


    BITTE mal genau betrachten.......


    überhaupt lohnt es sich die news-letter von : gegen hartz IV.de zu abbonieren !!