Unterhalt meiner Tochter wird meinem Lebensgefährten angerechnet

  • Hallo zusammen,


    ich bin neu hier und hoffe, das ich hier Hilfe oder Rat finde.
    Also ich lebe mit meinem Lebensgefährten und meiner Tochter (13J.) zusammen.
    Wir werden als BG geführt.


    Mein Lebensgefährte hat einen Job, indem er 990 netto verdient, ich habe eine geringfügige Beschäftigung mit 200 Euro.
    Bisher habe ich nur das Kindergeld in Höhe von 184,-- Euro bekommen.
    Von der ARGE bekamen wir noch 613.-- Euro dazu.


    Nach 2 Jahren der Scheidung hat der Kindesvater jetzt erstmalig 334,-- Euro(f.Nov.13) Unterhalt an meine Tochter gezahlt.


    Jetzt will die ARGE von meinem Lebensgefährten 215,16 zurück und von mir ebenfalls 215,16 und von meiner Tochter 237,68


    Das sind zusammen 668 Euro. Für Nov.und Dez.


    Dürfen die soviel zurück verlangen?
    Vor allem was hat mein Lebensgefährte damit zu tun?


    Meinem Ex wird ja auch nicht das Einkommen und Kindergeld seiner Lebensgefährtin angerechnet.


    Ich bin für jede Hilfe dankbar.
    LG
    Birgit

  • Das hat was mit der Bedarfsanteilsmethode zu tun. Dein Lebensgefährte verdient und ein Teil seines Lohnes wurde deiner Tochter als Einkommen mit angerechnet. Nun hat sie aber selbst Einkommen, was bedeutet, dass sie einen Großteil des Lohnes deines Freundes nicht braucht. Dieser ist wieder bei ihm (und bei dir) anzurechnen mit der Folge, dass du und er auch weniger ALG 2 brauchen.


    Grob gesagt: das ist schon korrekt, aber nicht so einfach zu verstehen. Du kannst mal nach "Bedarfsanteilsmethode" googeln, ggf. verstehst du es ja.

  • vielen Dank für Deine Antwort.
    Ja es ist wirklich nicht einfach zu verstehen.
    Im umgekehrten Falle müsste dann eigentlich der Verdienst seiner (vom KV) Lebensgefährtin mit angerechnet werden. Aber da geht man nur von seinem Verdienst aus.
    Das ist unfair.
    Noch schöne Feiertage

  • Zitat

    Im umgekehrten Falle müsste dann eigentlich der Verdienst seiner (vom KV) Lebensgefährtin mit angerechnet werden. Aber da geht man nur von seinem Verdienst aus.
    Das ist unfair.


    Blödsinn. Das eine ist die Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II und das andere sind Unterhaltsberechnungen nach BGB. Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.