Entlassung aus der GBR steht an. So viele Fragen.

  • Ich entschuldige mich schon mal, wenn ich hier doppelte und dreifache Fragestellungen anzettel, aber ich bin im Moment ziemlich kopflos und verzweifelt.


    7 Jahre habe ich mit meinem Freund zusammen eine GBR geführt. Wir waren gleichberechtigte Geschäftspartner mit 50:50 Aufteilung.
    Faktisch hat er aber die GBR geleitet, da er die Firma ins Leben rief und vor Ort das Büro hat, und durch die Akquise auch die Kundenkontakte pflegt. Meine Arbeit bestand vornehmlich aus der Produktion (an einem anderen Ort).
    Wir hatten also privat wie auch geschäftlich eine Fernbeziehung.


    Da das Private nun beendet ist, will mein Ex-Freund natürlich auch die Geschäftsbeziehung beenden. Verstehe ich absolut, denn das Geld reichte kaum für uns beide, aber ich stehe dann quasi vor dem Nichts. Habe gar keine Einkommen mehr und mit 46 Jahren auf dem Arbeitsmarkt ja auch nicht unbedingt blendende Chancen, was zu finden. Zumindest nicht in meiner Branche (Grafik).


    Daher meine Frage, wann muss ich zum Arbeitsamt gehen? Jetzt schon oder erst, wenn er mir eine Kündigung zustellt.
    Steht mir ALG II überhaupt zu? Vor der Selbstständigkeit habe ich viele Jahre als Angestellte gearbeitet.


    Für Tipps wäre ich sehr dankbar, da mir im Moment alles sehr ausweglos erscheint.
    Danke.

  • Nach vielen Jahren als Angestellte sollte es wohl kaum noch Anspruch auf ALG1 geben.


    Muss richtig heißen: Nach 7 Jahren Selbständigkeit gibt es kein Alg I, es sei denn, man war freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert.

  • Ich war noch 2 Jahre freiwillig versichert, dann wurde diese Versicherung so drastisch erhöht, dass ich sie nicht mehr tragen konnte.
    Im Moment habe ich ja noch keinerlei Schriftliches über die Kündigung. Kann ich auch allein mit der Schilderung der Umstände zum Arbeitsamt gehen?

  • Vielen Dank für den Hinweis, denn ich dachte eigentlich, das wäre quasi identisch.
    Aber nochmal meine Frage: Brauche ich eine schriftliche Kündigung von meinem Mitgesellschafter, damit ich mich arbeistlos melden kann? Denn diese habe ich noch nicht.

  • Beim Alg II geht es primär um die Bedürftigkeit. Man kann es auch erhalten, wenn man in Beschäftigung ist. Arbeitslosigkeit ist für das Alg II keine Voraussetzung.