Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit anrechenbar?

  • Hallo!
    Ich bin seit 2 Jahren Ausbilder für Ersthelfer und überwiegend in Betrieben tätig. Ich bin aber nicht angestellt beim Drk, sondern mache dieses ehrenamtlich. Dafür erhalte ich eine Aufwandsentschädigung und Fahrgeld. Nun wird mir das Fahrgeld nicht angerechnet, aber die Aufwandsentschädigung gilt voll als Einkommen, dh alles über 100 Euro. Die Kurse finden mit unterschiedlicher Häufigkeit statt und wird vierteljährlich abgerechnet. Nun habe ich im Quartal vor dem Erhalt Alg2 urlaubsbedingt wesentlich mehr Kurse gegeben, was mir dann abgezogen wurde und erst durch Nachweis einer geringeren Aufwandentschädigung zurück erstattet wurde. Nun wird mir aber im laufenden Quartal wieder vorsorglich 90 Euro abgezogen, die ich dann erstattet bekomme, wenn ich meine Quartalsabrechnung einreiche. Dadurch kann ich nun leider keine Ausbildungen mehr machen , weil mir das Geld für die Fahrten fehlt.
    Jetzt habe ich aber gehört, das Aufwandsentschädigungen nicht angerechnet werden. Was stimmt nun, und was genau fällt unter den Begriff Aufwandsentschädigung und bis zu welcher Höhe?
    LG Tortentussi

  • hört sich nicht nach ehrenamtlicher Tätigkeit an, oder sind die Betriebe in denen du arbeitest, gemeinnützige anerkannte Organisationen? Wohl er nicht! Ergo gibt es nur 100 € anrechnungsfrei. Bei richtiger gemeinnütziger Arbeit wären 175 € frei. Aber bei dir scheint mir das eher was mit Schummellieschen zu tun, finde ich zu mindestens.


    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19a330c9d008.php

  • ehrenamtliche Tätigkeit:


    Die monatliche freie Aufwandsentschädigung beträgt nicht mehr 175€, sondern 200€ monatlich.
    WENN es keine ehrenamtliche Tätigkeit ist (steht ja nach den Aussagen noch nicht fest)
    Eine vorsorglicher Abzug von nicht feststehendem Einkommen (fiktive Anrechnung) ist absolut rechtswidrig. Es darf nicht vorsetzlich eine Bedarfsunterdeckung durch das Jobcenter vorgenommen werden. Was erlaubt ist, ist eine durchschnittliche Anrechnung, allerdings MUSS das Jobcenter von Tatsachen ausgehen und darf nicht fiktiv überhöhte Durchschnittswerte bereits im voraus in Anrechnung bringen.
    Auch das gerne genommene Argument man will Überzahlungen vermeiden hat KEINE Gültigkeit noch irgendwelche rechtliche Grundlage.
    WENN durch die vorzeitige Anrechnung die Arbeit ausfällt (gilt nicht bei ehrenamtlicher Tätigkeit), Schadenersatz verlangen (In wie weit das Amt leistet, steht zwar nicht fest, aber willkürliche bewiesene Arbeitsverhinderung darf das Jobcenter nicht durchführen und ist dafür haftbar!).


    Gruß
    Ernie

  • Lacki, das mit Schummellieschen mag sein, aber nicht von mir:rolleyes:, diese Tätigkeit gilt tatsächlich als Ehrenamt und nicht als Geringverdienerjob. Ich darf im Jahr nicht mehr als der vorgegebene Betrag von, ich meine 2100 Euro (bin mir nicht sicher), machen, erreiche ich aber nicht. Ich verdiene im Durchschnitt zwischen 120 und 200 Euro monatlich, kann im dritten Quartal urlaubsbedingt bei fast 800 Euro liegen (für 3 mon) dafür zum Beispiel in Januar null oder ein anderer mon 80 Euro.

  • Jones, mir wurde gesagt, die andere Möglichkeit wäre, ich bekäme mein Geld ohne Abzug, dafür würde mir am Quartalsanfang der gesamte Betrag nicht Monatlich umgerechnet sondern für diesen Monat einzeln als Summe angerechnet, wodurch ich mich letztendlich schlechter stellen würde. Steig da nicht durch und könnte es nicht nachrechnen. Wo kann ich die rechtliche Aussage nachlesen und kopieren um das nachzuweisen? Fakt ist, das ich im Feb nur 80 Euro erhalten werde wo es 160 hätten sein können, ich aber ohne Sprit die zum Teil recht weiten Anfahrten nicht leisten konnte.