Beitragsrückerstattung PKV bei ALG2 Bezug - Wer hat Anspruch?

  • Hallo zusammen,


    es geht um die Frage, wer den Anspruch auf die Beitragsrückerstattung der Privaten Krankenversicherung hat....das Jobcenter, oder der Versicherungsnehmer!?


    Beitragszahler ist in diesem Fall das Jobcenter, der Versicherungsnehmer jedoch der "Kunde", des Jobcenters!


    Der Versicherungsnehmer hat einen Tarif mit Selbstbeteiligung und hat somit weder dem Jobcenter, noch der PKV Kosten verursacht.
    Nun möchte der Versicherungsnehmer am Jahresende seine Rechnungen mit dem Geld der Beitragsrückerstattung begleichen, aber das Jobcenter sieht die Rückerstattung als "Einkommen" an und vertritt den Standpunkt, dass das Jobcenter die Rückerstattung zu beziehen hat.


    Es geht bei der Rückerstattung um eine "zweckbestimmte Einnahme" und die ist laut Gesetz NICHT als Einkommen auf das ALG2 anzurechnen...im Gegensatz zu einem "Bonus" beispielsweise, der aus Überschüssen der jeweiligen Gesellschaft resultiert, was in diesem Fall aus Einkommen zu sehen wäre!


    Die Frage die sich nun stellt ist, WER hat den Anspruch in diesem Fall?
    Der Versicherungsnehmer, oder das Jobcenter?


    Ich würde mich sehr über fachlich bezogene Antworten freuen und nicht auf Kommentare, welche auf "Eigeninteresse" der Antwortgeber basieren.
    Es ist wirklich wichtig und bedanke mich bei euch für eure Hilfe :-)




    MfG


    Fadda

  • Es geht im Kern um die Frage, wer die Beitragsrückerstattung erhält...der Versicherungsnehmer, oder der Beitragszahler (in dem Fall das Jobcenter)?
    Niemandem muss etwas bzgl. Verwendung nachgewiesen werden.


    Ich spreche explizit von dem Fall, dass Beiträge ausschließlich vom Jobcenter bezahlt wurden und nicht von Beiträgen, die der VN bevor er sich arbeitssuchend meldete, aus seiner eigenen Tasche bezahlt hat.

  • Ich weiß, worum es im Kern geht. Du hast doch die Behauptung aufgestellt, dass die Beitragsrückerstattung zweckbestimmt wäre. Daher frage ich dich, wie du auf diese Idee kommst.


    Wenn das JC z. B. 150 Euro für Versicherungsbeiträge bezahlt hat und die Kasse davon 30 Euro zurückerstattet, mit welchem Recht meinst du, dass das Geld nicht dem gehört, der es bezahlt hat?

  • Für was ist denn die Beitragsrückerstattung zweckbestimmt und wem musst du nachweisen, dass du das Geld für den bestimmten Zweck verwendet hast?


    Es gibt Versicherungen, die bei Abschluss einer Voll KV vertraglich festhalten, WIE sich die Beitragsrückerstattung zusammen setzt!


    1. Fall:
    Das Unternehmen erwirtschaftet einen Überschuss/Gewinn etc = Diese Beitragsrückerstattung basiert auf Gewinn und es wird ein "Bonus" an den Kunden zurück gegeben....dies ist KEINE "zweckbestimmte Einnahme", wird als Einkommen gesehen und MUSS auf das ALG2 angerechnet werden!


    2. Fall:
    Die Beitragsrückerstattung basiert darauf, dass der VN mit seinen "Arztbesuchen" haushaltet, Vorsorge betreibt und somit dem Unternehmen KEINE horenten Kosten verursacht...in diesem Fall ist die Beitragsrückerstattung eine "zweckbestimmte Einnahme" und wird NICHT auf das ALG2 angerechnet

  • Zitat

    Die Beitragsrückerstattung basiert darauf, dass der VN mit seinen "Arztbesuchen" haushaltet, Vorsorge betreibt und somit dem Unternehmen KEINE horenten Kosten verursacht...in diesem Fall ist die Beitragsrückerstattung eine "zweckbestimmte Einnahme" und wird NICHT auf das ALG2 angerechnet


    Sagt wer? Was soll daran zweckbestimmt sein? Wenn du sparsam mit den Heizkosten umgehst, gehört das "erwirtschaftete" Guthaben auch nicht dir.

  • Ich weiß, worum es im Kern geht. Du hast doch die Behauptung aufgestellt, dass die Beitragsrückerstattung zweckbestimmt wäre. Daher frage ich dich, wie du auf diese Idee kommst.


    Wenn das JC z. B. 150 Euro für Versicherungsbeiträge bezahlt hat und die Kasse davon 30 Euro zurückerstattet, mit welchem Recht meinst du, dass das Geld nicht dem gehört, der es bezahlt hat?


    Tolle Antwort :-D
    Genau aus diesem Grund habe ich in meinem ersten Post vermerkt, dass es sinnvoll wäre FACHLICHE Antworten zu erhalten und keine, die noch weniger von der Materie Ahnung haben, was es mit der "zweckbestimmten Einnahme" auf sich hat ;-)

  • Ach so, HartzIV.org und was so ein Pressesprecher eines popligen JC von sich gibt, das ist das Gesetz? Nun, du wirst es nicht glauben, es gibt durchaus Rechtsmeinungen selbst der Agentur für Arbeit, die von Gerichten gekippt wurden, weil sie eben nicht korrekt sind. Sei es nun, dass die BA meinte, eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung könnte als Nachweis für ein Meldeversäumnis nicht verlangt werden. Oder der Wechsel in die günstige Steuerklasse.


    Nun, du scheinst einen JC-Mitarbeiter zu haben, der denken kann. Anders als zweckbestimmte Leistungen z. B. für einen Schwimmkurs sind die Beitragserstattungen eben nicht zweckbestimmt und daher Einkommen.


    Du wolltest fachliche Antworten und meine gefallen dir nicht? Nun, ich halte mich als Fachkraft Recht eines Jobcenters sehr wohl für fachlich geeignet. Du hättest besser schreiben sollen, dass du nur Antworten wünschst, die dir genehm sind und deine Ansicht bestätigen.