Jobcenter und Vermieter verständigung Datenschutz?

  • Guten Morgen
    kennt sich jemand aus?
    Ich wohne seit 2011 in einer WHG in der ich noch nie eine Betriebskostenabrechnung erhalten habe.
    2012 wollte man mir aus diesen Grund die Grundsicherung kürzen. Mein darauf folgender Widerspruch wurde anerkannt und
    ich bekam zu meiner Überraschung eine Rückzahlung durch eingesparte Betriebskosten vom Jobcenter zurück
    Der damalige Sachbearbeiter hatte sich ohne mich zu informieren offensichtlich mit dem Vermieter verständigt, was ich bemängelte,
    dieser schrieb mir das dies Rechtens sei. Eine Einsicht in die Betriebskostenabrechnung habe ich nicht erhalten.
    Da dieses Problem immer noch besteht und alle 6 Monate zu Problemen mit dem Jobcenter führt und ich diesmal wieder zur Mitwirkung aufgefordert werde diese abzuliefern oder das einverstädniss abgeben soll das sich das Jobcenter mit meinem Vermieter verständigen darf, auf Grund des Datenschutzes, hätte ich gerne gewußt ob diesbezüglich seit 2012 eine Gesetzesänderung stattgefunden hat.

  • Antwort gefunden!


    Jobcenter dürfen den Sozialleistungsbezug von Antragstellern in der Regel nicht ohne deren Einwilligung an Vermieter offenbaren.


    Nach § 67a Absatz 2 Satz 1 SGB X sind Sozialdaten beim Betroffenen zu erheben. Das Jobcenter ist deswegen verpflichtet, die für die Prüfung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 SGB II benötigten Daten beim Betroffenen selbst zu erheben. Diese Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II). Für die Berechnung der KdU benötigt das Jobcenter daher Angaben zu den Wohnverhältnissen der leistungsberechtigten Person.



    Die Art und Weise, wie der Betroffene die Daten zu erbringen hat, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt. Die von Jobcentern verlangte Vermieterbescheinigung stellt insofern lediglich ein Angebot für eine erleichterte Antragstellung dar, sodass keine Verpflichtung des Betroffenen zur Vorlage der ausgefüllten Bescheinigung des Vermieters besteht. Mangels Qualität einer Beweisurkunde i.S.v. § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB I können dem Betroffenen bei Nichtvorlage auch keine Nachteile aufgrund fehlender Mitwirkung entstehen.


    Als alternativer Nachweis der Mietkosten bieten sich die Vorlage des Mietvertrages und die Vorlage von Unterlagen zu Neben-, Heiz- und sonstigen Kosten an. Bei dem Mietvertrag können nicht leistungsrelevante Passagen geschwärzt werden, um etwa Daten von Mitmietern oder die des Vermieters nicht zu offenbaren. Wenn einzelne Nachweise nicht erbracht werden können oder wenn im Einzelfall der begründete Verdacht besteht, dass Angaben unrichtig oder unvollständig sind, können weitere Nachweise verlangt werden. Bei Untermietverhältnissen besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, den Hauptmietvertrag vorzulegen. In besonders begründeten Einzelfällen kann allerdings eine Aufforderung dazu erfolgen.


    Ohne eine Vermieterbescheinigung werden in der Regel Angaben wie das Alter des Hauses fehlen. Sofern der Betroffene insoweit benötigte Daten nicht vorlegt, kann das Jobcenter das Alter eines Hauses beispielsweise beim Katasteramt erfragen, ohne dass ein Bezug zum Betroffenen hergestellt werden muss.



    Diese Grundsätze zur Wahrung des Sozialgeheimnisses nach § 35 SGB I gegenüber einem Vermieter durch die Jobcenter hat auch die aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Januar 2012 (Az. B 14 AS 65/11 R 1 [5]) bestätigt. Wie das BSG darin feststellt, ist der Bezug von Arbeitslosengeld II ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch ein Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt.

  • Allerdings habe ich da Kritik zu üben.
    Wenn es um den Datenschutz geht ist es ein leichtes diesen zu umgehen.
    Der Vermieter braucht nur keine Betriebskostenabrechnngen auszuhändigen
    Dem ALGII Berechtigten bleibt dann nichts anderes übrig als dem Jobcenter die Einwilligung
    zum aussetzen des Datenschutzes zu geben, sonst droht eine Kürzung, da man sonst
    nicht seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Also ist die änderung vom vom 25. Januar 2012
    doch überflüssig und für alle beteiligten ein Mehraufwand für die Bearbeitung von Anträgen?